...Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz legt fest, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den „Einsatzbereich“ von Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis....
...Neben den Beamten sind in den öffentlichen Verwaltungen Tarifbeschäftigte eingesetzt, zum Teil auch wenn es um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse geht. Das ist nach dem Grundgesetz zulässig, weil der Funktionsvorbehalt eine doppelte Ausnahmeregelung enthält. Zum einen gilt der Funktionsvorbehalt nur, wenn die Aufgabe „ständig“ zu erbringen ist und zum anderen soll die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse „in der Regel“ Beamten übertragen werden. Das Grundgesetz will den Staat also nicht gänzlich daran hindern, auch Teilbereiche hoheitsrechtlicher Befugnisse auf Nichtbeamte zu übertragen....