Autor Thema: Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung/Begründungen für die Höhergruppierung  (Read 4502 times)

AngestellteStadtAachen

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Hallo zusammen,

meine Kollegin und ich habe mal bei dem Thema „Höhergruppierung“  diesen Text abgespeichert.
Leider ohne Quelle und können ihn nirgendwo mehr finden.
Weiß jemand ob dies für den VKA gilt? Oder kann jemand eine Quellenangabe machen?

Vielen lieben Dank!


Die Beschäftigten sind so einzusetzen, dass ihre überwiegende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der gegebenen Eingruppierung entspricht.

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Nr. 2 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.

Nr. 4 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

Nr. 5 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.


Spid

  • Gast
Du kannst es ja mit der Entgeltordnung vergleichen. Wenn es übereinstimmt, gilt es - ansonsten nicht. Man kann aber auch einfach gleich die Entgeltordnung hernehmen.

MrRossi

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