Autor Thema: Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig  (Read 4772 times)

Fragmon

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Hallöchen,

dadurch immer wieder diskutiert wird, ob diese Tätigkeit im Bereich E9-12 bzw. E13 liegt bitte ich um euer Wissen.

Gibt es Urteile dazu, die definieren wann eine Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulbildung (entsprechende Tätigkeit) benötigt und wann nicht.

Die Argumentation ist immer, dass muss jemand mit einem Master machen, ein Person mit geringerer Bildung reicht nicht aus.

Mir ist bekannt, dass Tätigkeiten im konzeptionellen Bereich bzw. in der Forschung das Kriterium erfüllen könnten.


TV-Ler

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Antw:Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig
« Antwort #1 am: 03.07.2019 14:42 »
Gibt es Urteile dazu, die definieren wann eine Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulbildung (entsprechende Tätigkeit) benötigt und wann nicht.
Wissenschaftliche Hochschulbildung ist dann erforderlich, wenn die Entgeltordnung das so vorsieht.

Spid

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Antw:Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig
« Antwort #2 am: 03.07.2019 14:49 »
BAG, Urteil v. 25.10.1972 – 4 AZR 511/71 legt dar, was eine entsprechende Tätigkeit ist.

Fragmon

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Antw:Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig
« Antwort #3 am: 03.07.2019 15:17 »
Vielen Dank für das Urteil. Ich gehe davon aus, dass die dortige Hochschulbildung damals noch anders definiert wurde und jetzt der wissenschaftlichen Hochschulebildung entspricht (Bat II).

Ich


Das Urteil wird aber vermutlich nicht ausreichen.

Kannst du aus deiner Erfahrung vielleicht eine für ego-leihen verständliche Abgrenzung vornehmen, wann eine Tätigkeit mit umfassenden FK endet und eine Tätigkeit mit "akademischen Zuschnitt" beginnt.

Ich bin es leid, dass sofort nach >E13 geschrien wird obwohl es auch jemand in E9-12 machen kann.

Spid

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Antw:Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig
« Antwort #4 am: 03.07.2019 15:30 »
Die auszuübende Tätigkeit muß die Fähigkeit erfordern, als (fachlich einschlägig) ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig Ergebnisse zu entwickeln, man spricht dann von einem akademischen Zuschnitt der Tätigkeit. Dabei ist es keinesfalls ausreichend, wenn die entsprechende Bildung für die Aufgabe lediglich nützlich oder wünschenswert ist,  vielmehr muß sie für die auszuübende Tätigkeit zwingend erforderlich sein. Hilfreich können dazu noch BAG, Urteil v. 21.10.1998 – 4 AZR 629/9713 und Urteil v. 28.01.1998 – 4 AZR 164/96 sein.

Fragmon

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Antw:Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig
« Antwort #5 am: 03.07.2019 15:38 »
Ich habe mir die ganze Urteilskette angeschaut. Leider ist das in der heutigen Zeit, wo FH und univ. Abschlüsse sich immer mehr nähern, schwierig zu begründen, dass es keinen Master braucht sondern ein Bachelor bzw Dipl. FH auch ausreicht. Der Begriff akademischer Zuschnitt wurde ja grds. auch auf (univ.) Bachelor passen.

Spid

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Antw:Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig
« Antwort #6 am: 03.07.2019 15:44 »
Nein, der akademische Zuschnitt paßt ausschließlich auf ein wissenschaftliches Hochschulstudium. Die Tarifvertragsparteien ziehen die Grenze zwischen dem Master und dem Bachelor und nicht mehr zwischen den unterschiedlichen Hochschularten. Der Bachelor ist - vor dem Hintergrund seiner Eigenschaft des (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses nachvollziehbar - kein wissenschaftliches Hochschulstudium im Tarifsinne.

was_guckst_du

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Antw:Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig
« Antwort #7 am: 03.07.2019 15:55 »
Kannst du aus deiner Erfahrung vielleicht eine für ego-leihen verständliche Abgrenzung vornehmen, wann eine Tätigkeit mit umfassenden FK endet und eine Tätigkeit mit "akademischen Zuschnitt" beginnt.

...ich denke nicht, dass Spid jemals seine EGO verleihen wird... ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

nichts_tun

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Antw:Ab wann wissenschaftliche Hochschulbildung nötig
« Antwort #8 am: 03.07.2019 19:54 »
Die auszuübende Tätigkeit muß die Fähigkeit erfordern, als (fachlich einschlägig) ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig Ergebnisse zu entwickeln, man spricht dann von einem akademischen Zuschnitt der Tätigkeit. Dabei ist es keinesfalls ausreichend, wenn die entsprechende Bildung für die Aufgabe lediglich nützlich oder wünschenswert ist,  vielmehr muß sie für die auszuübende Tätigkeit zwingend erforderlich sein. Hilfreich können dazu noch BAG, Urteil v. 21.10.1998 – 4 AZR 629/9713 und Urteil v. 28.01.1998 – 4 AZR 164/96 sein.

Ich nutze selbst recht "gern" BAG, Urteil v. 14.9.2016, 4 AZR 964/13 (abrufbar über die Website des BAG), welches aber auch die jahrezehntelange Rechtsprechung wiedergibt.

Vielen Dank für das Urteil. Ich gehe davon aus, dass die dortige Hochschulbildung damals noch anders definiert wurde und jetzt der wissenschaftlichen Hochschulebildung entspricht (Bat II).

Das ist so nicht korrekt. Die Entgeltgruppen ab EG 13 greifen das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II BAT auf und definieren dies nicht anders als früher. Es ist, wie Spid schon ausführte, die Trennlinie zwischen Bachelor- und Master-Abschlüssen zu machen. Bekanntermaßen kann man heutzutage auch an FHs Masterabschlüsse erhalten, die der wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechen, sofern diese akkreditiert sind.