Autor Thema: Verbeamtung / Einstellung in ein höheres als das Eingangsamt  (Read 5892 times)

MaxW

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Hallo zusammen,

es geht um folgendes Thema Verbeamtung und Einstellung in ein höheres als das Eingangsamt.

In Kürze werden in meiner Behörde (Bund) Verbeamtungen durchgeführt. Ich bin derzeit in E9a eingruppiert (A9mZ Dienstposten). Nach Verbeamtung wäre ich A6 (Eingangsamt).

Da ich derzeit (als Tarifbeschäftigter) einen spitzbewertenden Dienstposten besetzte, stellt sich hier nun die Frage, ob die Möglichkeit besteht in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt zu werden (§ 20 BBG i.V.m. §25 BLV).

Nach Abzug der Zeiten für die Voraussetzung der Laufbahnbefähigung § 19 BLV (1,5 Jahre) und Probezeit (3 Jahre) verbleiben mir derzeit 2,5 Jahre Beschäftigungszeit. In den verbleibenden 2,5 Jahren habe ich die Tätigkeit nach E9a (A9mZ) ausgeübt und könnten somit angerechnet bzw. berücksichtigt werden.

Wäre ich vor 2,5 Jahren bereits Beamter gewesen, wäre ich nach Durchbeförderung und Einhaltung der Beförderungsperre (fiktiver Werdegang) bereits in A7 oder A8.

Mir ist bewusst, dass dies ein Ermessensentscheidung der jeweiligen Behörde ist. Jedoch kann die Behörde den fiktiven Werdegang bei der Ermessenentscheidung mit einbeziehen.

Wie stehen meine Chancen?
Hat hier jemand Erfahrung?

Vielen Dank!
Grüße Max

mistermorden

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Bist du aufgrund deines - bestenfalls ohnein raren - Fachwissens de facto unersetzbar? Besteht für dich die (realistische) Option, förderlich in eine andere Behörde zu wechseln? Gibt es in deiner Behörde bereits vergleichbare Fälle?

Im Grunde ist die Antwort Kaffeesatzleserei, weil die Entscheidung tatsächlich (weitgehend) im Ermessen deiner Behörde liegt. Wenn du nicht die o.a. Fragen mit Ja beantworten kannst, würde ich eher zu "Vergiss es" tendieren.

MaxW

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Die Fragen muss ich leider mit nein beantwortet. Dennoch gab und gibt es Fälle (im gD und hD) in denen nicht im Eingangsamt verbeamtet wurde, sofern man den verschiedenen Foren glaubt. Einen vergleichbaren Fall im mD wird nie beschrieben. Na ja, versuchen werde ich es trotzdem. Ich habe ja nichts zu verlieren.

ReKo1808

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Schau mal in die Bundeslaufbahnverordnung. Dort im Paragrafen 25 ist die besagte Möglichkeit beschrieben.
Ob es in deinem Fall zu einer Anwendung kommen kann, weiß ich leider nicht 100%-ig, da ich auch nur aus dem hD von solchen Fällen gehört habe.

Dennoch drücke ich dir die Daumen ;)

Organisator

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Nach meiner Erfahrung geht das, wenn die Dienststelle das will. Einstellung im ersten Beförderungsamt habe ich bei langgediensten Tarifbeschäftigten schon mehrfach gesehen. Die notwendigen Zeiten hat der TE zutreffend beschrieben.