Autor Thema: AVR - TVL  (Read 10966 times)

was_guckst_du

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AVR - TVL
« am: 04.07.2019 08:46 »
Hallo,

eine Bekannte von mir ist Krankenschwester in NRW in einem Krankenhaus mit kirchlichen Träger, das gleichzeitig Universitätsklinikum ist. Dort wird überwiegend nach AVR bezahlt, während meine Bekannte noch einen Altvertrag hat, der die Bezahlung nach TV-L regelt (alle Neueinstellungen erhalten AVR-Verträge; es wurde vor einem Jahr versucht, die Altverträge auch auf AVR umzustellen, dies hatten meine Bekannte und einige andere Altverträge -inhaber abgelehnt).

Meine Bekannte fragt sich nun, ob auch sie die Zulage für Universitätskliniken in Höhe von 120 € erhalten wird.
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

nichts_tun

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Antw:AVR - TVL
« Antwort #1 am: 17.07.2019 19:41 »
Diese Zulage ist doch nichts neues, soweit ich informiert bin. Deine Bekannte bekommt diese aber nicht, daher hat sie entweder a) keinen Anspruch darauf oder b) der AG irrte, dass sie keinen Anspruch darauf hätte.

Da aus der Ferne diese Vertragsbeziehungen schwer nachzuvollziehen sind, wäre es durchaus ratsam, sich fachmännischen Rat zu holen, d. h. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht damit zu beauftragen.

was_guckst_du

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Antw:AVR - TVL
« Antwort #2 am: 22.07.2019 08:16 »
...diese Zulage ist Bestandteil des Tarifabschlusses TV-L 2019...

...der übrige Teil der Beantwortung erscheint mir etwas "Diffus"...
Gruß aus "Tief im Westen"

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nichts_tun

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Antw:AVR - TVL
« Antwort #3 am: 23.07.2019 12:48 »
M. W. n. ändert Teil II. Ziffer 2 lit. c) des Einigungspapiers die Zulage von 90,00 EUR, welche nach dem Teil IV (Pflege) Entgeltordnung TV-L i. V. m. § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L zu zahlen, auf die 120,00 EUR.

Ich bin in Sachen Krankenhaus-Eingruppierungsrecht des TV-L allerdings auch kein Spezialist. Da deine Bekannte ja bei einem kirchlichen Träger angestellt ist, wird es noch ein wenig komplizierter, welche Tarifverträge bzw. tarifvertragliche Regelungen in welcher Art und Weise zur Anwendung kommen. Da sollte der Arbeitsvertrag geprüft werden. Dies ist aus der Ferne so gut wie nicht möglich, weshalb ich ausdrücklich zu einem spezialisierten Fachanwalt riet. Was daran "diffus" ist, vermag ich nicht zu erkennen (außer, dass die Groß- und Kleinschreibung von Adjektiven nicht dein Steckenpferd ist).

was_guckst_du

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« Antwort #4 am: 23.07.2019 13:37 »
Diese Zulage ist doch nichts neues, soweit ich informiert bin. Deine Bekannte bekommt diese aber nicht, daher hat sie entweder a) keinen Anspruch darauf oder b) der AG irrte, dass sie keinen Anspruch darauf hätte.

...dieser ganze Absatz ist in meinen Augen komplett diffus...

...nichts "Neues" (soviel zum Steckenpferd)...

...das TV-L anzuwenden ist, hatte ich bereits geschrieben...manche lesen halt zu schnell...
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Spid

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Antw:AVR - TVL
« Antwort #5 am: 23.07.2019 13:51 »
Also ich lese in der Sachverhaltsschilderung nur, daß der Arbeitsvertrag „die Bezahlung nach TV-L regelt“. Das ist etwas völlig anderes als daß der „TV-L anzuwenden ist“. Welche Verweisungsklausel liegt denn vor?

was_guckst_du

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« Antwort #6 am: 23.07.2019 13:55 »
...die Bezahlung (einschl. Zulagenregelungen) richtet sich komplett nach den Regelungen des TV-L..
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« Antwort #7 am: 23.07.2019 14:01 »
Statisch, dynamisch, groß, klein?

was_guckst_du

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« Antwort #8 am: 23.07.2019 14:04 »
...bei Vernachlässigung der Größe natürlich dynamisch und dabei ziemlich schnell... ;D
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« Antwort #9 am: 23.07.2019 14:14 »
Bilden Krankenhaus und Universitätsklinik einen einheitlichen AG?

was_guckst_du

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Antw:AVR - TVL
« Antwort #10 am: 23.07.2019 14:42 »
...Träger ist die katholische Kirche...Arbeitgeber ist eine Gruppe von 5 Krankenhäusern...eins dieser Krankenhäuser ist gleichzeitig Universitätsklinikum und dort ist meine Bekannte beschäftigt...und nur hier gibt es noch einen Teil der Belegschaft mit "TV-L"-Arbeitsverträgen...
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« Antwort #11 am: 23.07.2019 15:11 »
Bochumer Modell?

nichts_tun

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« Antwort #12 am: 23.07.2019 15:11 »
Diese Zulage ist doch nichts neues, soweit ich informiert bin. Deine Bekannte bekommt diese aber nicht, daher hat sie entweder a) keinen Anspruch darauf oder b) der AG irrte, dass sie keinen Anspruch darauf hätte.

Ich bitte mich zu korrigieren: die dynamische Zulage nach Teil II Ziffer 2 lit. c) des Einigungspapiers wurde auf 120,00 EUR erhöht. Soweit ich das verstehte, gibt es diese Zulage ja bereits für Beschäftigte, die nach Teil IV der EGO des TV-L eingruppiert sind und an Unikliniken arbeiten. Entsprechend müsste deine Bekannte diese Zulage ja schon erhalten, nur nicht in Höhe von 120,00 EUR. Daher hat sie a) keinen Anspruch darauf oder b) sie hat Anspruch darauf, aber der AG zahlt diese aus Irrigkeit nicht.


was_guckst_du

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« Antwort #13 am: 23.07.2019 15:15 »
Bochumer Modell?

...zumindest Klinikum der Universität Bochum...
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« Antwort #14 am: 23.07.2019 15:22 »
Diese Zulage ist doch nichts neues, soweit ich informiert bin. Deine Bekannte bekommt diese aber nicht, daher hat sie entweder a) keinen Anspruch darauf oder b) der AG irrte, dass sie keinen Anspruch darauf hätte.

Ich bitte mich zu korrigieren: die dynamische Zulage nach Teil II Ziffer 2 lit. c) des Einigungspapiers wurde auf 120,00 EUR erhöht. Soweit ich das verstehte, gibt es diese Zulage ja bereits für Beschäftigte, die nach Teil IV der EGO des TV-L eingruppiert sind und an Unikliniken arbeiten. Entsprechend müsste deine Bekannte diese Zulage ja schon erhalten, nur nicht in Höhe von 120,00 EUR. Daher hat sie a) keinen Anspruch darauf oder b) sie hat Anspruch darauf, aber der AG zahlt diese aus Irrigkeit nicht.

Die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV EGO knüpft doch an andere Voraussetzungen an, siehe die dortige Strichaufzählung.