Autor Thema: Neueinstieg im TvöD EG 9  (Read 5061 times)

viviwi

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Neueinstieg im TvöD EG 9
« am: 05.07.2019 12:39 »
Hallo in die Runde!

Ich werde demnächst wahrscheinlich den Arbeitgeber wechseln und dadurch nach Tvöd-Bund vergütet werden. Aktuell bin ich bei einem privaten Arbeitgeber angestellt, der nicht nach Tarif bezahlt. Nun meine Frage:

Werden meine 8 Jahre Berufserfahrung angerechnet, so dass ich direkt in Stufe 3 einsteige? Oder wäre ich Stufe 1, weil ich vorher nicht für den Bund gearbeitet habe?

Wenn Stufe 3 für mich geltend wäre, hier noch Frage 2:

Meine jetzige Arbeit entspricht Entgeltgruppe 9a. Die neue Stelle würde aber meines Erachtens nach 9b bedeuten. Würde Stufe 3 da ebenfalls übernommen werden?

Vielen Dank schonmal

Spid

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Antw:Neueinstieg im TvöD EG 9
« Antwort #1 am: 05.07.2019 12:42 »
Anspruch besteht auf die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem bzw. mindestens drei Jahren. Einschlägige Berufserfahrung kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden. Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Förderliche Berufserfahrung kann der Arbeitgeber berücksichtigen.

viviwi

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Antw:Neueinstieg im TvöD EG 9
« Antwort #2 am: 05.07.2019 12:57 »
 In einem Anwaltsartikel fand ich folgendes:

"Im Geltungsbereich der Regelungen des TVöD/VKA gelten für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Sonderregelungen. Beschäftigte, welche in eine Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind und [...] aufgrund der dauerhaften Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in Entgeltgruppe 9b höhergruppiert werden, nehmen bei einer Höhergruppierung aus den Stufen 2 bis 4 die bisherige Stufenlaufzeit aus der jeweiligen Stufe (2 bis 4) der Entgeltgruppe 9a mit."

Nun bin ich ja aber nicht im TvöD in der EG 9a, sondern übe aktuell nur eine Tätigkeit aus, die der Definition EG 9a entspricht.

Ist dieser Fall dann vielleicht auch einfach Verhandlungsbasis mit dem neuen Arbeitgeber?

Spid

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Antw:Neueinstieg im TvöD EG 9
« Antwort #3 am: 05.07.2019 13:14 »
Höhergruppierung ist etwas anderes als Einstellung und hier im Unterforum geht es um TVÖD Bund und nicht TVÖD VKA.

Yasper

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Antw:Neueinstieg im TvöD EG 9
« Antwort #4 am: 05.07.2019 13:43 »
Meine persönlicher Erfahrung hierzu, wenn der Dienstherr dich möchte dann ist es auch möglich.

Spid

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Antw:Neueinstieg im TvöD EG 9
« Antwort #5 am: 05.07.2019 13:44 »
TB haben keinen Dienstherrn.

Yasper

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Antw:Neueinstieg im TvöD EG 9
« Antwort #6 am: 05.07.2019 15:04 »
Meine persönlicher Erfahrung hierzu, wenn der Arbeitgeber dich möchte dann ist es auch möglich.

viviwi

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Antw:Neueinstieg im TvöD EG 9
« Antwort #7 am: 07.07.2019 00:41 »
Nun habe ich bei Haufe.de weitere Informationen dazu gelesen.

1."Mit der Neufassung des   §16 (Bund) TVöD ist unabhängig von der Entgeltgruppe darauf abzustellen, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Der Erwerb der einschlägigen Berufserfahrung ist nicht (mehr) auf ein unmittelbar vorangehendes Arbeitsverhältnis zum Bund beschränkt."

2. "Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind [...] "

>>>heißt für mich doch, dass meine Berufserfahrung, die ich in meinem jetzigen Arbeitsverhältnis gesammelt habe, angerechnet werden muss, auch wenn ich laut Tätigkeitsbeschreibung in der Entgeltgruppe aufsteige. Denn laut Jobprofil werden meine erworbenen Fähigkeiten aus meinem jetzigen Tätigkeitsfeld unbedingt benötigt.

Fazit: Stufe 3 wäre durchaus realistisch??? Was meint ihr?

Spid

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Antw:Neueinstieg im TvöD EG 9
« Antwort #8 am: 07.07.2019 08:34 »
Nein. Deine fehlerhafte Schlußfolgerung folgt aus falschen Prämissen. Der zitierte Passus bezieht sich darauf, daß in den Entgeltgruppen E9 aufwärts zuvor lediglich vorherige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis zum Bund zu berücksichtigen war und die Regelung nunmehr denen im sonstigsten öD angeglichen wurde. Nunmehr ist also die ständige Rechtsprechung des BAG für diese Regelung heranzuziehen. Diese habe ich weiter oben wiedergegeben. Ein „Jobprofil“ ist in jeder Hinsicht unbeachtlich.