Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Überprüfung Stufe
Spid:
Sofern es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelte, konnte sie auch nicht ohne Dein Einverständnis vorgenommen werden. Eine nicht ausdrücklich nur vorübergehend übertragene auszuübende Tätigkeit führe zur Eingruppierung entsprechend dieser. Im Falle einer Höhergruppierung begann die Stufenlaufzeit in der Stufe, die sich nach §17 Abs. 4 TVÖD i.d.z.d.Z.g.F. ergab, von vorn.
FragMal:
Ob ich das jetzt verstanden habe *lach*
Ich fasse mal zusammen, also mir wurde die Tätigkeit übertragen in 2012 (damals habe ich bereits aufgrund der Teamleitung eine Zulage zur meiner EG 6 zur 8 erhalten). Ein Teil der Teamleitungstätigkeit wurde mir nicht nur vorübergehend übertragen. Auf dem geänderten Stellenprofil meiner Teamleitung aus 2013 ist diese Tätigkeit sie nicht mehr vorhanden, sie war bei mir und wurde mir auch nie entzogen.
Also muss die Berechnung der Entgeltgruppe gem. § 17 TVÖD zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, als ich sie tatsächlich gemacht habe und das war ab 2012 fortlaufend.
Ist das so richtig?
Die Laufzeit der Tätigkeit wird mir ja nun auch angerechnet. Das wurde mir ja gesagt.
Aber eine Ausgleichszahlung sehe ich wohl nicht, es sei denn mein Antrag auf Höhergruppierung aus 2015 ist dafür geeignet, wie ich in einer Mail von der seinerzeitigen Personalreferentin schriftlich habe. Ich zitiere sinngemäß: ...um Ihre Ansprüche zu wahren, empfehle ich Ihnen, den Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, damit umgehen sie die Ausschlußfrist, wenn das Stellenbewertungsverfahren länger dauert.
Spid:
--- Zitat von: FragMal am 06.07.2019 18:09 ---Ob ich das jetzt verstanden habe *lach*
Ich fasse mal zusammen, also mir wurde die Tätigkeit übertragen in 2012 (damals habe ich bereits aufgrund der Teamleitung eine Zulage zur meiner EG 6 zur 8 erhalten). Ein Teil der Teamleitungstätigkeit wurde mir nicht nur vorübergehend übertragen. Auf dem geänderten Stellenprofil meiner Teamleitung aus 2013 ist diese Tätigkeit sie nicht mehr vorhanden, sie war bei mir und wurde mir auch nie entzogen.
Also muss die Berechnung der Entgeltgruppe gem. § 17 TVÖD zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, als ich sie tatsächlich gemacht habe und das war ab 2012 fortlaufend.
Ist das so richtig?
Die Laufzeit der Tätigkeit wird mir ja nun auch angerechnet. Das wurde mir ja gesagt.
--- End quote ---
Wenn die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führte, begann die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zum Zeitpunkt der eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung. Wenn dies in 2012 war, dann zu diesem Zeitpunkt.
--- Zitat ---Aber eine Ausgleichszahlung sehe ich wohl nicht, es sei denn mein Antrag auf Höhergruppierung aus 2015 ist dafür geeignet, wie ich in einer Mail von der seinerzeitigen Personalreferentin schriftlich habe. Ich zitiere sinngemäß: ...um Ihre Ansprüche zu wahren, empfehle ich Ihnen, den Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, damit umgehen sie die Ausschlußfrist, wenn das Stellenbewertungsverfahren länger dauert.
--- End quote ---
Einen Antrag auf Höhergruppierung gab es nur in den Fällen des §29b TVÜ-VKA, ansonsten sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich sondern schlichtweg unbeachtlich. Der AG muß ihn weder zur Kenntnis nehmen noch bearbeiten. Ein solcher „Antrag“ unterbricht die tarifliche Ausschlußfrist auch nur dann, wenn er die von mir oben genannten Kriterien für eine Geltendmachung erfüllt - was gewöhnlich nicht der Fall sein dürfte.
FragMal:
Ah ok.
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Ich wünsche noch ein schönes Wochenende.
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