Autor Thema: Überprüfung Stufe  (Read 5729 times)

FragMal

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Überprüfung Stufe
« am: 06.07.2019 16:13 »
Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt für mich etwas Licht ins Dunkel bringen. Seit September 2009 bin ich im öffentl. Dienst angestellt. Seinerzeit bin ich eingestellt worden mit der EG 6 Stufe 2. Dieses war zu dem Zeitpunkt bereits nicht richtig, so dass ich im Jahr 2015 eine Anpassung meiner Stufenlaufzeit erhalten habe; sprich Einstellung mit EG 6 Stufe 3.
Im Jahr 2015 habe ich ein Stellenprofil nebst Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben. Die Tätigkeiten im Stellenprofil habe ich bereits seit 2012 gemacht, gesagt wurde mir: `Wir können das Datum nicht auf 2012 ändern, weil wir dir die Aufgaben dann viel eher hätten übertragen müssen`. Mein Arbeitgeber hat versäumt, mir das entsprechende Stellenprofil auf 2012 zu ändern, ich habe per Mail darauf hingewiesen, dass ich nachweislich die Tätigkeiten bereits seit 2012 mache Eine Überprüfung der Stelle ergab dann im Jahr 2016, dass es sich um eine EG 8 Stelle handelt und ab dem 01.01.17 um eine EG9a. Ich bin seit 4 Jahren dabei, darauf hinzuweisen, dass meine Erfahrungsstufen seit 2012 nicht anerkannt werden. Im Jahr 2015 habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt.
Zwischenzeitlich wurden mir die Aufgaben zum korrekten Zeitpunkt übertragen und die Stufen wieder angepasst, so dass ich jetzt ab dem 01.01.20 in die EG 9a Stufe 4 komme, wegen einer evtl. Nachzahlung berufen Sie sich jetzt auf den § 37 Abs. 1 TVöD.

Ich habe der Personalabteilung darauf hingewiesen, dass, wenn sie sich auf den § 37 TVÖD beziehen, sie auch den § 37 Abs. 1 Satz 2 lesen müssen.. darin steht: Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Habe ich eine Chance, noch eine Nachzahlung zu erhalten? Ich bin die ganzen Jahren vertröstet worden und schon als Nervige Kollegin bekannt gewesen, weil ich nicht locker gelassen habe. Es kann doch nicht zu meinen Lasten gehen, wenn meine Vorgesetzten mein Problem nicht verstehen und mir Gespräche versagt wurden. Ich habe immer darum gebeten, ein Gespräch zu führen, dieses habe ich die ganzen Jahre nicht bekommen und wurde immer wieder vertröstet, warte mal ab... so ist der TVÖD... usw. bis ich meinen Fachdienstleiter im April abgefangen habe und ihm mein Problem erklärt habe, dass es sich um Erfahrungsstufen handelt, die mir die ganze Zeit nicht angerechnet wurden. Sein Kommentar dazu "ach... das ist ihr Problem, ja, jetzt verstehe ich das, ich werde das gleich veranlassen und ihnen die Aufgaben zum tatsächlichen Zeitpunkt übertragen"...somit habe ich zumindest bereits ab dem 01.01.20 einen Stufenaufstieg und die Stufen wurden neu korrekt berechnet.

Es stand niemals in Frage, dass ich die Tätigkeiten bereits seit 2012 mache. Dieses ist allen Beteiligten hinreichend bekannt, weil es über die neue Aufgabe diverse Gespräche und Vermerke gab und ich diverse Fortbildungen besucht habe.

Meine Frage ist, ob ich noch mit einer Nachzahlung des Differenzbetrages rechnen kann?
Wahrscheinlich war es mein Fehler, dass ich den AG nicht auf Feststellung der korrekten Stufe verklagt habe...

Viele Grüße



Spid

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Antw:Überprüfung Stufe
« Antwort #1 am: 06.07.2019 16:43 »
Es gibt keine Erfahrungsstufen, es gibt lediglich Stufen der Entgelttabelle. Zudem ist die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig unbeachtlich, es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Es bestand keine Rechtspflicht des AG, die auszuübende Tätigkeit zu ändern - schon gar nicht rückwirkend. Das war ein reines Entgegenkommen des AG.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen durch die tarifliche Ausschlußfrist, sofern sie nicht geltend gemacht wurden. Eine Geltendmachung ist eine ernsthafte, der Höhe nach hinreichend konkrete Zahlungsaufforderung an den Arbeitgeber. Eine Aufforderung zur Überprüfung eines Sachverhalts oder dessen Beanstandung stellt regelmäßig keine Geltendmachung dar. Wenn Du also tatsächlich Deine Ansprüche geltend gemacht hast, kann das - zumindest für aus dem gleichen Sachverhalt resultierende Ansprüche - die Ausschlußfrist unterbrochen haben. Wenn nicht, dann nicht.

FragMal

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Antw:Überprüfung Stufe
« Antwort #2 am: 06.07.2019 17:01 »
Danke für die Antwort.

Also ist es jetzt mein persönliches Problem, dass ich die höherwertige Tätigkeit gemacht habe, ohne, dass mir die Aufgaben zum richtigen Zeitpunkt übertragen wurden? Weil es versäumt wurde, mein Stellenprofil neu zu erstellen und mir die Aufgaben zu übertragen?
Wer ist denn dafür zuständig, das richtige Stellenprofil zu erstellen?

Spid

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Antw:Überprüfung Stufe
« Antwort #3 am: 06.07.2019 17:10 »
Stellenprofile sind tariflich unbeachtlich, weshalb dahingestellt bleiben kann, wer dafür zuständig ist. Das Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit stellt grundsätzlich einen abmahnwürdigen Tatbestand dar. Ein Anspruch auf die Übertragung einer anderen auszuübenden Tätigkeit besteht grundsätzlich nicht.

FragMal

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Antw:Überprüfung Stufe
« Antwort #4 am: 06.07.2019 17:45 »
Seinerzeit 2012/2013 habe ich diese Tätigkeit ja im Rahmen der Teamleitung gemacht, die ich zu dem Zeitpunkt inne hatte. Da wurde sie mir auch gem. Stellenprofil übertragen. Diese Übertragung wurde nie rückgängig gemacht bzw. mir diese Tätigkeit entzogen. Als meine Teamleitung aus dem Mutterschutz zurück kam, war klar, dass sie die Teamleitung macht und ich die anderen Sachen.

Spid

  • Gast
Antw:Überprüfung Stufe
« Antwort #5 am: 06.07.2019 17:56 »
Sofern es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelte, konnte sie auch nicht ohne Dein Einverständnis vorgenommen werden. Eine nicht ausdrücklich nur vorübergehend übertragene auszuübende Tätigkeit führe zur Eingruppierung entsprechend dieser. Im Falle einer Höhergruppierung begann die Stufenlaufzeit in der Stufe, die sich nach §17 Abs. 4 TVÖD i.d.z.d.Z.g.F. ergab, von vorn.

FragMal

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Antw:Überprüfung Stufe
« Antwort #6 am: 06.07.2019 18:09 »
Ob ich das jetzt verstanden habe *lach*

Ich fasse mal zusammen, also mir wurde die Tätigkeit übertragen in 2012 (damals habe ich bereits aufgrund der Teamleitung eine Zulage zur meiner EG 6 zur 8 erhalten). Ein Teil der Teamleitungstätigkeit wurde mir nicht nur vorübergehend übertragen. Auf dem geänderten Stellenprofil meiner Teamleitung aus 2013 ist diese Tätigkeit sie nicht mehr vorhanden, sie war bei mir und  wurde mir auch nie entzogen.
Also muss die Berechnung der Entgeltgruppe gem. § 17 TVÖD zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, als ich sie tatsächlich gemacht habe und das war ab 2012 fortlaufend.

Ist das so richtig?
Die Laufzeit der Tätigkeit wird mir ja nun auch angerechnet. Das wurde mir ja gesagt.

Aber eine Ausgleichszahlung sehe ich wohl nicht, es sei denn mein Antrag auf Höhergruppierung aus 2015 ist dafür geeignet, wie ich in einer Mail von der seinerzeitigen Personalreferentin schriftlich habe. Ich zitiere sinngemäß: ...um Ihre Ansprüche zu wahren, empfehle ich Ihnen, den Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, damit umgehen sie die Ausschlußfrist, wenn das Stellenbewertungsverfahren länger dauert.

Spid

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Antw:Überprüfung Stufe
« Antwort #7 am: 06.07.2019 18:34 »
Ob ich das jetzt verstanden habe *lach*

Ich fasse mal zusammen, also mir wurde die Tätigkeit übertragen in 2012 (damals habe ich bereits aufgrund der Teamleitung eine Zulage zur meiner EG 6 zur 8 erhalten). Ein Teil der Teamleitungstätigkeit wurde mir nicht nur vorübergehend übertragen. Auf dem geänderten Stellenprofil meiner Teamleitung aus 2013 ist diese Tätigkeit sie nicht mehr vorhanden, sie war bei mir und  wurde mir auch nie entzogen.
Also muss die Berechnung der Entgeltgruppe gem. § 17 TVÖD zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, als ich sie tatsächlich gemacht habe und das war ab 2012 fortlaufend.

Ist das so richtig?
Die Laufzeit der Tätigkeit wird mir ja nun auch angerechnet. Das wurde mir ja gesagt.

Wenn die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führte, begann die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zum Zeitpunkt der eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung. Wenn dies in 2012 war, dann zu diesem Zeitpunkt.

Zitat
Aber eine Ausgleichszahlung sehe ich wohl nicht, es sei denn mein Antrag auf Höhergruppierung aus 2015 ist dafür geeignet, wie ich in einer Mail von der seinerzeitigen Personalreferentin schriftlich habe. Ich zitiere sinngemäß: ...um Ihre Ansprüche zu wahren, empfehle ich Ihnen, den Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, damit umgehen sie die Ausschlußfrist, wenn das Stellenbewertungsverfahren länger dauert.

Einen Antrag auf Höhergruppierung gab es nur in den Fällen des §29b TVÜ-VKA, ansonsten sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich sondern schlichtweg unbeachtlich. Der AG muß ihn weder zur Kenntnis nehmen noch bearbeiten. Ein solcher „Antrag“ unterbricht die tarifliche Ausschlußfrist auch nur dann, wenn er die von mir oben genannten Kriterien für eine Geltendmachung erfüllt - was gewöhnlich nicht der Fall sein dürfte.

FragMal

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Antw:Überprüfung Stufe
« Antwort #8 am: 06.07.2019 18:57 »
Ah ok.
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Ich wünsche noch ein schönes Wochenende.