Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Anerkennung der Stufe bei Arbeitgeberwechsel und gleichzeitiger Höhergruppierung
Twenix:
Hallo zusammen,
Derzeit arbeite ich an einer Hochschule in NRW und werde nach TVL EG 10 Stufe 5 bezahlt.
Nun will ich zu einer anderen Hochschule in NRW wechseln, die auch nach TVL bezahlt. Nach dem Sonderparagraphen für Hochschulen kann dabei eigentlich die Stufe 5 ohne weiteres mitgenommen werden, sodass ich auch in der neuen Stelle nach 10/5 bezahlt werde.
Nun ist die neue Stelle aber höher bewertet/gruppiert, nämlich Gruppe 11. Hier wurde dann gesagt, dass nur maximal Stufe 3 anrechenbar ist, sodass ich in 11/3 lande.
Meines Verständnisses nach besagt der Hochschulparagraph, dass die Berufserfahrung beim Wechsel zwischen Hochschulen so gewertet wird, als wenn sie an der gleichen Hochschule geleistet wurden wäre. Demnach sollte eine Höhergruppierung mich nicht betraglich schlechter da stehen lassen, wie vorher. Demnach könnte ich nach TVL auch in 11/5 eingestellt werden (11/4 verdient ja weniger).
Bin ich falsch oder die neue Hochschule?
Ich wäre äußerst dankbar für eure Meinungen, insbesondere mit Verweisen auf das TVL, um die Personalabteilung zu überzeugen.
Spid:
§16 Abs. 2 i.d.F.d. §40 Nr. 5 TV-L verweist auf einschlägige Berufserfahrung. Einschlägige Berufserfahrung kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden. Mithin besteht kein Anspruch auf eine Zuordnung zu einer höheren Stufe als Stufe 1. Regelungen zur Höhergruppierung finden naheliegenderweise auf Höhergruppierungen Anwendung. Hier geht es um eine Einstellung. Es gibt bei der Einstellung mehrere Kann-Regelungen, von denen der AG Gebrauch machen könnte. Ein Rechtsanspruch darauf besteht grundsätzlich nicht.
Twenix:
Hallo Spid,
Danke für die Antwort. Erst einmal um es klar zu stellen: die Personalabteilung würde mich gerne in 11/5 eingruppieren, sieht jedoch nach TVL keine Möglichkeit dazu.
§40 Nr. 5 4 und 5 TV-L besagen:
"4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten
mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären
Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. 5Dasselbe gilt für Beschäftigte
in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
Durchführung, Ausund/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen
Wesentlichen Beitrag leisten."
5 sollte doch auf mich zutreffen und somit die einschlägige Berufserfahrung grundsätzlich anerkannt werden. Liege ich falsch?
Edith: Typo
Edit 2: Auch sollte hier Niederschriftserklärung zu Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 (2a) gelten, oder?
Spid:
Was an „Einschlägige Berufserfahrung kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden.“ hast Du nicht verstanden?
Der TV-L läßt die Berücksichtigung förderlicher Berufserfahrung in beliebigem Umfang (§16 Abs. 2 Satz 6 i.d.F.d. §40 Nr. 5 TV-L) sowie die Berücksichtigung der Stufe beim vorherigen öffentlichen AG (§16 Abs. 2a i.d.F.d. §40 Nr. 5 TV-L) zu, ein Anspruch besteht nicht.
Twenix:
Hallo Spid,
Danke nochmals. Wenn ich die Höhergruppierung beim gleichen Arbeitgeber bekommen hätte, wäre ich ja in die 11/5 gekommen, d.h. einschlägige Berufserfahrung der Gruppe 10 wäre berücksichtigt worden, oder? Ist dies also beim Arbeitgeberwechsel anders?
Wenn ich deinen zweiten Absatz richtig verstehe heißt dies, dass die Personalabteilung mich nach diesen Paragraphen TV-L-konform in 11/5 einstellen kann (, wenn sie das will, d.h. meine Berufserfahrung als vollumfänglich förderlich ansieht), richtig?
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