Autor Thema: Anerkennung der Stufe bei Arbeitgeberwechsel und gleichzeitiger Höhergruppierung  (Read 18183 times)

Twenix

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Hallo zusammen,

Derzeit arbeite ich an einer Hochschule in NRW und werde nach TVL EG 10 Stufe 5 bezahlt.
Nun will ich zu einer anderen Hochschule in NRW wechseln, die auch nach TVL bezahlt. Nach dem Sonderparagraphen für Hochschulen kann dabei eigentlich die Stufe 5 ohne weiteres mitgenommen werden, sodass ich auch in der neuen Stelle nach 10/5 bezahlt werde.
Nun ist die neue Stelle aber höher bewertet/gruppiert, nämlich Gruppe 11. Hier wurde dann gesagt, dass nur maximal Stufe 3 anrechenbar ist, sodass ich in 11/3 lande.
Meines Verständnisses nach besagt der Hochschulparagraph, dass die Berufserfahrung beim Wechsel zwischen Hochschulen so gewertet wird, als wenn sie an der gleichen Hochschule geleistet wurden wäre. Demnach sollte eine Höhergruppierung mich nicht betraglich schlechter da stehen lassen, wie vorher. Demnach könnte ich nach TVL auch in 11/5 eingestellt werden (11/4 verdient ja weniger).
Bin ich falsch oder die neue Hochschule?
Ich wäre äußerst dankbar für eure Meinungen, insbesondere mit Verweisen auf das TVL, um die Personalabteilung zu überzeugen.

Spid

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§16 Abs. 2 i.d.F.d. §40 Nr. 5 TV-L verweist auf einschlägige Berufserfahrung. Einschlägige Berufserfahrung kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden. Mithin besteht kein Anspruch auf eine Zuordnung zu einer höheren Stufe als Stufe 1. Regelungen zur Höhergruppierung finden naheliegenderweise auf Höhergruppierungen Anwendung. Hier geht es um eine Einstellung. Es gibt bei der Einstellung mehrere Kann-Regelungen, von denen der AG Gebrauch machen könnte. Ein Rechtsanspruch darauf besteht grundsätzlich nicht.

Twenix

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Hallo Spid,

Danke für die Antwort. Erst einmal um es klar zu stellen: die Personalabteilung würde mich gerne in 11/5 eingruppieren, sieht jedoch nach TVL keine Möglichkeit dazu.

§40 Nr. 5 4 und 5 TV-L  besagen:
"4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten
mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären
Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. 5Dasselbe gilt für Beschäftigte
in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
Durchführung, Ausund/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen
Wesentlichen Beitrag leisten."

5 sollte doch auf mich zutreffen und somit die einschlägige Berufserfahrung grundsätzlich anerkannt werden. Liege ich falsch?

Edith: Typo

Edit 2: Auch sollte hier Niederschriftserklärung zu Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 (2a) gelten, oder?
« Last Edit: 09.07.2019 21:45 von Twenix »

Spid

  • Gast
Was an „Einschlägige Berufserfahrung kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden.“ hast Du nicht verstanden?

Der TV-L läßt die Berücksichtigung förderlicher Berufserfahrung in beliebigem Umfang (§16 Abs. 2 Satz 6 i.d.F.d. §40 Nr. 5 TV-L) sowie die Berücksichtigung der Stufe beim vorherigen öffentlichen AG (§16 Abs. 2a i.d.F.d. §40 Nr. 5 TV-L) zu, ein Anspruch besteht nicht.

Twenix

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Hallo Spid,

Danke nochmals. Wenn ich die Höhergruppierung beim gleichen Arbeitgeber bekommen hätte, wäre ich ja in die 11/5 gekommen, d.h. einschlägige Berufserfahrung der Gruppe 10 wäre berücksichtigt worden, oder? Ist dies also beim Arbeitgeberwechsel anders?

Wenn ich deinen zweiten Absatz richtig verstehe heißt dies, dass die Personalabteilung mich nach diesen Paragraphen TV-L-konform in 11/5 einstellen kann (, wenn sie das will, d.h. meine Berufserfahrung als vollumfänglich förderlich ansieht), richtig?

Spid

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Eine Höhergruppierung findet nur beim selben AG statt. Ein AG-Wechsel ist eine Einstellung. Bei einer Höhergruppierung ist Berufserfahrung unbeachtlich.

Eine Einstellung in E11/5 ist tariflich möglich.

Edit 2: Auch sollte hier Niederschriftserklärung zu Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 (2a) gelten, oder?

Die lautet: „Die Frage der Entzerrung der Entgeltgruppe 9 wird Gegenstand der Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L (Nr. III. 1 der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017) sein.“ Inwiefern sollte das hier relevant sein?

Twenix

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Danke, Spid, damit hast du mir sehr weitergeholfen. Ignoriere bitte einfach mein Edit 2. Hat keinen Bezug. Schönen Abend noch!

WasDennNun

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Eine dumme Frage: Wenn man von einer Hochschul es Landes zu einer anderen Hochschule des Landes wechselt, dann ist es oftmals ein und derselbe Arbeitgeber.
Aber bei dir scheint dies nicht der Fall zu sein.

Wenn alle mitspielen und willig sind Dein "Problem" tarifkonform zu gestallten, aber die förderlichen Zeiten für die höhere EG nicht anerkennen wollen, dann gibt es auch noch die Möglichkeit, dass sie dich auf die Stelle zunächst mit 10/5 einstellen und du erst später alle Tätigkeiten übertragen bekommst, so dass dann eine reguläre Höhergruppierung erfolgt. (Nachteil du verlierst Stufenlaufzeiten)
Vielleicht hat dann die PA keine Probleme damit.
Aber einmal mehr zeigt sich das Niveau der PA: "mehr als Stufe 3 nicht können" ist ja lächerlich (denn einschlägige Berufserfahrung ist ja nun mal nicht / oder nur schwer darstellbar). Korrekt wäre: mehr als Stufe 1 nicht müssen.

Spid

  • Gast
Eine dumme Frage: Wenn man von einer Hochschul es Landes zu einer anderen Hochschule des Landes wechselt, dann ist es oftmals ein und derselbe Arbeitgeber.
Aber bei dir scheint dies nicht der Fall zu sein.

Der TE hat doch sein Bundesland genannt, mithin erübrigt sich die Frage, ob es sich um den selben AG handelt.

WasDennNun

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Eine dumme Frage: Wenn man von einer Hochschul es Landes zu einer anderen Hochschule des Landes wechselt, dann ist es oftmals ein und derselbe Arbeitgeber.
Aber bei dir scheint dies nicht der Fall zu sein.

Der TE hat doch sein Bundesland genannt, mithin erübrigt sich die Frage, ob es sich um den selben AG handelt.
Nein, er hat nur gesagt, dass er von einer Hochschule in NRW zu einer anderen Hochschule in NRW wechselt.
Ich kann daran leider nicht erkennen, ob er damit beim gleichen AG bleibt (z.B. dem Land NRW) bleibt.
Du hast natürlich Recht, wenn alle Hochschulen in NRW eigenständige Arbeitgeber sind, dann erübrigt sich die Frage, hier fehlt mir Detailwissen.
"Früher" war es in einigen Bundesländern es zumindest so, dass der AG bei Hochschulangestellten das Land war und man bei einem Wechsel von einer zur anderen Hochschule innerhalb des Bundeslandes idR nicht den AG gewechselt hat.
Aber deinen Ausführungen entnehme ich, dass es diese Konstellation in NRW nicht mehr geben kann.

Spid

  • Gast
Ich habe auch recht, wenn nicht mehr als eine Hochschule in NRW kein eigenständiger AG ist - und genau das ist der Fall.

Twenix

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Wenn alle mitspielen und willig sind Dein "Problem" tarifkonform zu gestallten, aber die förderlichen Zeiten für die höhere EG nicht anerkennen wollen, dann gibt es auch noch die Möglichkeit, dass sie dich auf die Stelle zunächst mit 10/5 einstellen und du erst später alle Tätigkeiten übertragen bekommst, so dass dann eine reguläre Höhergruppierung erfolgt. (Nachteil du verlierst Stufenlaufzeiten)
Das ist eine Option, die wir gerade anstreben. Alternativ könnte man nach 11/3 einstufen und über § 16 (5) (Bindung von qualifizierten Fachkräften) die Differenz zu 11/5 gewähren, oder?

WasDennNun

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Ja.
Allerdings ist es mit da unverständlich, warum sie die Stufe 3 akzeptieren, sprich dir einschlägige Berufserfahrung aus einer niedrigen EG anerkennen und dann den Rest nicht als förderliche ansehen wollen.
Da würde mich die Begründung interessieren (also ob die da mit tariflich geht das nicht kommen).

Spid

  • Gast
Das wäre aber nur eine jederzeit widerrufbare Zulage. Was spricht gegen die Berücksichtigung förderlicher Berufserfahrung in beliebigem Umfang (§16 Abs. 2 Satz 6 i.d.F.d. §40 Nr. 5 TV-L) oder die Berücksichtigung der Stufe beim vorherigen öffentlichen AG (§16 Abs. 2a i.d.F.d. §40 Nr. 5 TV-L)?

WasDennNun

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Was spricht gegen die Berücksichtigung förderlicher Berufserfahrung i...
Lass mich Raten:
kennen wir nicht, haben wir noch nie gemacht, ach geht das??