Autor Thema: Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?  (Read 5636 times)

Blueberry

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Hallo zusammen!

Ich komme aus der Privatwirtschaft und habe nach einem guten Gespräch eine Einstellungszusage für den öffentlichen Dienst, TV-L. Nun habe ich zahlreiche Dokumente zugesendet bekommen, die ich vor Vertragssabschluss ausgefüllt an die Personalstelle zurücksenden soll.

In einem Dokument namens "Erklärung zur Prüfung der Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" werden u.a. die Arbeitgeber der laufenden Jahres abgefragt, und: Zusätzlich soll ich dort das jeweilige erhaltene monatliche Entgelt eintragen. Das finde ich ein starkes Stück, es ist mir nicht klar wozu das offen gelegt werden soll...

Kann mich hier jemand aufklären?

Danke vorab und besten Gruß!

Spid

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Der TV-L trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.

RsQ

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es ist mir nicht klar wozu das offen gelegt werden soll...

Kann mich hier jemand aufklären?

Ich kann nur vermuten: Es wird seitens der Personalstelle geprüft, wie es bzgl. GKV/PKV aussieht. Vermutlich erfolgt die Bewertung anhand des Jahreseinkommens - da kann es schon relevant sein, dass der vorherige Einkommen bekannt ist.

Natürlich macht man sich ungern gläsern. Aber vermutlich steht irgendwo eine Versicherung, dass das alles vertraulich und datenschutzkonform behandelt wird ...?  ;)

Bunny

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Gemäß § 28o SGB IV sind Sie gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen.

Blueberry

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Gemäß § 28o SGB IV sind Sie gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen.

Danke erst einmal für die sicherlich gut gemeinte Antwort.

Ich habe den Paragraphen recherchiert und komme zu dem Ergebnis, dass diese erforderlichen Angaben nicht die bezogenen Entgelte der letzten Arbeitgeber beinhalten (wozu auch?). Gemeint ist hierzu die Auskunft über die Sozialversicherungsnummer, sowie ggf. mehrere gleichzeitige Beschäftigungen parallel zur aktuellen/neu zu beginnenden Beschäftigung. Etwas anderes kann ich aus dem Paragraphen nicht heraus lesen.

Bei Wechsel der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft erfolgt ebenso eine "Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung", dennoch wurde nie nach den vorherigen Entgelten gefragt.

Also, nach wie vor bezweifle ich die Notwendigkeit dieser Angabe erheblich, bis das Gegenteil eindeutig bewiesen ist :-)




Max

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Wie würde man ohne dieses Wissen feststellen können ob du in der GKV pflichtversichert bist?

Spid

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Wozu würde man dieses Wissen brauchen?

Blueberry

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Wie würde man ohne dieses Wissen feststellen können ob du in der GKV pflichtversichert bist?


Ganz einfach: Durch eine Versicherungsbestätigung meiner gesetzlichen Krankenkasse... gibt es von jeder Krankenkasse zur Vorlage beim Arbeitgeber.

RsQ

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... aber die bezieht sich doch auch nur auf den (vorherigen) Ist-Zustand, oder?

Es könnte doch durchaus sein, dass sich aus dem Wechsel des Jobs auch ein Wechsel in Sachen KV (also bspw. ein Entfall der GKV-Versicherungspflicht) ergibt. Vielleicht spielen da das Jahres-Gesamteinkommen o.ä. eine Rolle?!

Blueberry

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Hallo RsQ,

in dieser Bescheinigung der TK steht drin, dass ich seit meinem 25. Lebensjahr bis einschließlich jetzt dort versichert bin. Die Krankenkasse habe ich angerufen und nachgefragt ob ein Arbeitgeber sowas aus diesen Gründen wissen muss, und das hat die Dame resolut verneint. Aus Sicht der KK wird ein Arbeitnehmer lediglich dort vom Arbeitgeber angemeldet mit den dann aktuellen Bezügen.

Überdies ist in dem Formular ein Feld enthalten, indem nach meiner aktuellen Krankenkasse gefragt wird und derjenigen Krankenkasse, bei der ich zukünftig versichert sein will. Für mich wird es dort keine Änderungen geben, bin zufrieden mit meiner Krankenkasse.

 

Organisator

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Es könnte doch durchaus sein, dass sich aus dem Wechsel des Jobs auch ein Wechsel in Sachen KV (also bspw. ein Entfall der GKV-Versicherungspflicht) ergibt. Vielleicht spielen da das Jahres-Gesamteinkommen o.ä. eine Rolle?!

Die Feststellung, ob jemand (pflicht)-versichert ist, trifft die Krankenkasse selber und teilt sie - bei Bedarf dem Arbeitgeber mit. Daher ist für diesen Sachverhalt die vom TE genannte Bescheinigung ausreichend.

Bunny

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Die Feststellung, ob jemand (pflicht)-versichert ist, trifft die Krankenkasse selber und teilt sie - bei Bedarf dem Arbeitgeber mit. Daher ist für diesen Sachverhalt die vom TE genannte Bescheinigung ausreichend.
Der Arbeitgeber hat von sich aus selbst zu prüfen, ob ein (neuer) Beschäftigter versicherungspflichtig ist und dementsprechend SV-Meldungen abzugeben sowie die SV-Beiträge zu leisten (§ 28a SGB IV und § 2 Nr. 1, § 3 DEÜV).

Gerda Schwäbel

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Der Arbeitgeber hat von sich aus selbst zu prüfen, ob ein (neuer) Beschäftigter versicherungspflichtig ist und dementsprechend SV-Meldungen abzugeben sowie die SV-Beiträge zu leisten (§ 28a SGB IV und § 2 Nr. 1, § 3 DEÜV).
Das ist korrekt!
Manchen Arbeitgebern scheint dabei nicht bewusst zu sein, dass es sich bei dem "regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt" nicht um das Entgelt des Kalenderjahres handeln muss. Im Falle einer Neueinstellung muss immer anhand vorausschauender Betrachtungsweise geprüft werden, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist. Was beim bisherigen Arbeitgeber verdient wurde, ist völlig unerheblich, braucht und darf deshalb nicht abgefragt werden.
In der Personalstelle von Blueberry ist offenbar irgendjemand der Meinung, dass die Bezügestelle Informationen über den bisherigen Verdienst benötigen würde. Ein kleiner Hinweis sollte diesen Irrtum aus der Welt schaffen. 

Bunny

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@ Gerda Schwäbel

Eine Abfrage des Entgelts wäre aber doch jedenfalls dann erforderlich und rechtlich auch zulässig, wenn eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt? Im Falle einer Mehrfachbeschäftigung sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen, wenn die jeweilige Beschäftigung für sich allein betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde.

Organisator

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Der Arbeitgeber hat von sich aus selbst zu prüfen, ob ein (neuer) Beschäftigter versicherungspflichtig ist und dementsprechend SV-Meldungen abzugeben sowie die SV-Beiträge zu leisten (§ 28a SGB IV und § 2 Nr. 1, § 3 DEÜV).

Hilf mir mal bitte. Aus der Vorschrift lese ich nur, dass der Sozialversicherungspflichtige AN bei der Einzugsstelle (also Krankenkasse) durch den AG zu melden ist. Die Prüfung, ob Versicherungspflicht in der KV besteht, ist dort nicht genannt. (Könnten wahrscheinlich auch viele AG mangels Fachwissen nicht leisten).
Was verstehe ich da falsch?