Im jeweiligen Gesetz selbst ist festgelegt, ob Versicherungspflicht bzw. –freiheit besteht (z.B. für die GKV §§ 5, 6 SGB V).
Die vom Arbeitgeber abzugebenden SV-Meldungen erfolgen in allen Zweigen der SV verschlüsselt mit verschiedenen Beitragsgruppenschlüsseln in vierstelliger Zahl. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28e SGB IV). Dazu muss er sich natürlich im klaren darüber sein, welche Beitragsgruppenschlüssel gemeldet werden und in welcher Höhe Beiträge zu leisten sind. Das heißt, der Arbeitgeber muss selbst das jeweilige Beschäftigungsverhältnis sv-rechtlich beurteilen, Beiträge berechnen und ggf. vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle fristgerecht abführen. Dies gilt nicht nur bei Neueinstellungen, sondern auch für die laufenden Beschäftigungsverhältnisse. Nimmt der Arbeitgeber die sv-rechtliche Beurteilung falsch vor, können von ihm unter Umständen allein SV-Beiträge und ggf. auch Säumniszuschläge nachgefordert werden. Um dies zu vermeiden, muss der Arbeitgeber schon im eigenen Interesse den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers und Beitragszahlung vornehmen kann. Wenn ein Arbeitgeber das Fachwissen dazu nicht hat, ist das allein sein Problem. Er muss sich das Fachwissen entweder selbst verschaffen um seinen Pflichten nachzukommen oder es ggf. eben bei Dritten einkaufen, d.h. die ihm als Arbeitgeber obliegenden Pflichten von Dritten erledigen lassen.