Autor Thema: Prüfung der Versicherungsfreiheit... Entgelt letzter Arbeitgeber angeben?  (Read 5637 times)

Bunny

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Im jeweiligen Gesetz selbst ist festgelegt, ob Versicherungspflicht bzw. –freiheit besteht (z.B. für die GKV §§ 5, 6 SGB V).
Die vom Arbeitgeber abzugebenden SV-Meldungen erfolgen in allen Zweigen der SV verschlüsselt mit verschiedenen Beitragsgruppenschlüsseln in vierstelliger Zahl. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28e SGB IV). Dazu muss er sich natürlich im klaren darüber sein, welche Beitragsgruppenschlüssel gemeldet werden und in welcher Höhe Beiträge zu leisten sind. Das heißt, der Arbeitgeber muss selbst das jeweilige Beschäftigungsverhältnis sv-­rechtlich beurteilen, Beiträge berechnen und ggf. vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle fristgerecht abführen. Dies gilt nicht nur bei Neueinstellungen, sondern auch für die laufenden Beschäftigungsverhältnisse. Nimmt der Arbeitgeber die sv-rechtliche Beurteilung falsch vor, können von ihm unter Umständen allein SV-­Beiträge und ggf. auch Säumniszuschläge nachgefordert werden. Um dies zu vermeiden, muss der Arbeitgeber schon im eigenen Interesse den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers und Beitragszahlung vornehmen kann. Wenn ein Arbeitgeber das Fachwissen dazu nicht hat, ist das allein sein Problem. Er muss sich das Fachwissen entweder selbst verschaffen um seinen Pflichten nachzukommen oder es ggf. eben bei Dritten einkaufen, d.h. die ihm als Arbeitgeber obliegenden Pflichten von Dritten erledigen lassen.

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Krass, hätte ich nicht gedacht.

Da das Sozialversicherungsrecht viele Möglichkeiten bietet, SV-pflichtig, auf Antrag pflichtig, befreit, frei oder sonstiger zu sein, hätte ich mit einem Prüfungsservice der Einzugsstelle gerechnet.

Gerda Schwäbel

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@ Gerda Schwäbel

Eine Abfrage des Entgelts wäre aber doch jedenfalls dann erforderlich und rechtlich auch zulässig, wenn eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt? ...

Als ich mich zuletzt mit Mehrfachbeschäftigungen befasst habe, bin ich aufgefordert worden, das Feld „Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung“ auf „ja“ zu setzen. Damit sollte erreicht werden, dass der Krankenkasse sogenannte "Monatsmeldungen" geschickt werden. Es hat etwa zwei Jahre gedauert, bis das tatsächlich maschinell geklappt hat. Aber dann kam die maschinelle Mitteilung zurück, dass die Beitragsbemessungsgrenze insgesamt nicht überschritten war, was man mir vorher nur telefonisch mitgeteilt hatte. Wer der andere Arbeitgeber ist und wie hoch das Entgelt im anderen Beschäftigungsverhältnis war, habe ich nie erfahren.

Nach meiner Einschätzung gibt es auch im Falle von Mehrfachbeschäftigungen keinen Grund, die eingangs erwähnten - die Vergangenheit betreffenden - Daten abzufragen.