Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017  (Read 14499 times)

mumble

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #15 am: 10.07.2019 15:10 »
Ja und wenn schon. Sie führt zum Ziel. Die Kollegen kommen zu ihrem Recht.
Beanstandet wurde es auch noch nicht.

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #16 am: 10.07.2019 15:15 »
Und wenn schon? Bei der Einstellung muß man sich nicht wundern, wenn AG ständig meinen, sich alles herausnehmen zu können und tarifliche Regelungen nicht ernst nehmen.

mumble

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #17 am: 10.07.2019 15:28 »
Ich bin kein Arbeitgeber sondern Personalrat. Wenn der Arbeitgeber die Gesetze und das Tarifrecht einhalten würde, dann braucht keiner einen Antrag stellen. Leider sieht die Praxis so aus, dass mancher Bürgermeister und Gemeinderäte sich bewusst darüber hinwegsetzen um Geld zu sparen. Ein Kollege musste sich schon vom Bgm belehren lassen weil er das Tarifrecht nicht zu Gunsten der Gemeinde beugt.

Organisator

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #18 am: 10.07.2019 15:30 »
Ich bin kein Arbeitgeber sondern Personalrat. Wenn der Arbeitgeber die Gesetze und das Tarifrecht einhalten würde, dann braucht keiner einen Antrag stellen.

Wäre es nicht gerade deswegen Deine Aufgabe darauf zu achten, dass der Arbeitgeber gesetzes- und tariftreu agiert und somit zum Vorteil des Beschäftigten?

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #19 am: 10.07.2019 15:32 »
Ich bin kein Arbeitgeber sondern Personalrat. Wenn der Arbeitgeber die Gesetze und das Tarifrecht einhalten würde, dann braucht keiner einen Antrag stellen. Leider sieht die Praxis so aus, dass mancher Bürgermeister und Gemeinderäte sich bewusst darüber hinwegsetzen um Geld zu sparen. Ein Kollege musste sich schon vom Bgm belehren lassen weil er das Tarifrecht nicht zu Gunsten der Gemeinde beugt.

Ich habe nicht behauptet, Du seist AG. Meine Aussage war auf AN gemünzt. Sie gilt aber erst recht, wenn Du PR bist. AG nehmen sich das nur heraus, weil AN und Personalvertretungen sich derlei bieten lassen.

mumble

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #20 am: 10.07.2019 15:55 »
So, dann erzählt mir mal was ich für rechtliche Möglichkeit habe z. B. bei einer Einstellung gegen die falsche Eingruppierung zu sein.
BayPVG
Das Mitbestimmungsverfahren beginnt. Es wird die Einigungsstelle angerufen. Die beschließt eine Empfehlung an die Dienststelle. Diese entscheidet dann endgültig. Bayerische Personalräte sind meist zahnlose Tiger!
Trotzdem schau ich alles zu versuchen dass meine Leute zu ihren Recht kommen. Bis jetzt hatt es noch meistens geklappt. 

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #21 am: 10.07.2019 16:33 »
Und gegen die Entscheidung steht nicht der Verwaltungsgerichtsweg offen? Dann ist das zwar ungünstig für den PR, aber dem AN steht ja individualrechtlich der Weg zum ArbG offen.

Texter

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #22 am: 10.07.2019 16:52 »
Bei uns ist es so wie bei vielen Kommunen. Es muss ein Antrag gestellt werden sonst passiert gar nichts.
 Antrag stellen auf Überprüfung der Eingruppierung. Stellenbewertung. Richtigstellung der Eingruppierung und Nachzahlung ab Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist. So ist bei uns die Handhabung.

Das ist sicher bei vielen AG der Weg, um sich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden. An sich halte ich das nicht mal für falsch, wenn dann die korrekten Schlüsse gezogen werden.

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #23 am: 10.07.2019 16:56 »
Angesichts des Umstandes, daß die Zahlung des zustehenden Entgelts die Hauptleistungspflicht des AG ist und der Entgeltanspruch aus der Eingruppierung resultiert, halte ich das sehr wohl für den falschen Weg. Die Hauptleistungspflicht des AN ist die Arbeitsleistung. Wäre es auch nicht mal falsch, wenn der AN sich seine Rechtsmeinung über die zu erbringende Arbeitsleistung erst auf Antrag des AG bildet und solange untätig bleibt?

Texter

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #24 am: 10.07.2019 17:22 »
In meiner (beschränkten) Vorstellung wurde natürlich ein Entgelt gezahlt und der AG hat sich bereits zu Beginn eine Rechtsmeinung über die Eingruppierung gebildet.

In der Praxis soll es aber wohl auch der von dir beschriebene Fall vorkommen, dass AN und AG eine unterschiedliche Meinung über die zu erbringende Arbeitsleistung haben. Oftmals korrigiert der AN seine Meinung dann tatsächlich auf Antrag (Personalgespräch, Abmahnung, etc.) des AG.


Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #25 am: 10.07.2019 17:27 »
Die Abmahnung wäre ja nur dann rechtmäßig, wenn es sich um Fehlverhalten handelte. Also doch falsches Verhalten?

Texter

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #26 am: 10.07.2019 17:31 »
Deswegen habe ich die Form des "Antrages" bewusst offen gelassen

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #27 am: 10.07.2019 17:41 »
Ich bleibe dabei: was Du "nicht mal für falsch" hältst, ist ein sträfliches Vernachlässigen der Hauptpflicht des AG. Er hat einerseits regelmäßig - allein schon wegen der Möglichkeit des §13 - seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu überprüfen und andererseits übergriffiges Verhalten subalternen Führungspersonals im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit effektiv zu unterbinden.

WasDennNun

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
« Antwort #28 am: 10.07.2019 19:47 »
Ich bin kein Arbeitgeber sondern Personalrat. Wenn der Arbeitgeber die Gesetze und das Tarifrecht einhalten würde, dann braucht keiner einen Antrag stellen. Leider sieht die Praxis so aus, dass mancher Bürgermeister und Gemeinderäte sich bewusst darüber hinwegsetzen um Geld zu sparen. Ein Kollege musste sich schon vom Bgm belehren lassen weil er das Tarifrecht nicht zu Gunsten der Gemeinde beugt.
Bewußt?!
Na, keine Ahnung ob da ein Vorsatz konstruierbar ist.

Tja, da sollte mal der Personalrat entsprechende handeln (Bei Bürgermeistern kann auch die örtliche Presse Interesse über solche Handhabungen haben).

Und ich habe bei Vorstellungsgesprächen dem Bewerber auch immer genau die tariflichen Möglichkeiten pro aktiv  im Vorstellungsgespräch bewußt gemacht.
Ihnen aufgezeigt, welche Möglichkeiten der AG hat und deutlich gemacht, dass wenn der AG diese nicht nutzt, es nicht am Tarifrecht liegt, sondern am Unwillen des AGs.
Das ist für mich immer der Part, den ich bei dem Gespräch (meist gegen den Willen des AGs) führe.
Aber wenn ein PR da nur im Gespräch sitze, den Kaffee schlürft, .....