Völlig unverständlich, warum man (evtl. der Beihilfestelle oder Bezügestelle Tatsachen nicht mitteilt?) 13 Monate wartet und Beihilfebescheide bestandskräftig werden lässt. Jedenfalls ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nach meiner Meinung offensichtlich nicht zulässig, da Sie als Betroffener nicht ohne grobes Verschulden außerstande waren, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ist auch dann zu gewähren, wenn der Besoldungsempfänger ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt oder hierauf ausdrücklich verzichtet, da es lediglich auf den materiell rechtlichen Anspruch (auf Kindergeld) ankommt (vgl. Nr. 40.2.2 BBesGVwV). Wenn die Kindsmutter keinen Kindergeldantrag gestellt hat bzw. stellen wollte, hätten Sie selbst einen stellen können.