Autor Thema: Nachträgl. Gewährung des Familienzuschlags, Auswirkung auf Beihilfe/PKV?  (Read 8344 times)

lexus

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Hallo zusammen,

für mich wurde für 13 Monate nachträglich  der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt, der zu einem 70 %igen Beilhilfeanspruch berechtigen würde. Besteht dadurch auch ein rückwirkender Anspruch auf 70 %igen Beilhilfeanspruch und der Möglichkeit den PKV-Satz rückwirkend auf 30 % zu verringern?

was_guckst_du

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...warum erfolgte der FMZ so spät und warum wurde das seinerzeit nicht auch der Beihilfestelle angezeigt...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

lexus

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Das "warum" beantwortet zwar nicht meine Frage  ;), aber der Grund ist schlicht, dass der Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsanspruch erst mit dem jetzt vorliegenden Steuerbescheid 2017 bestätigt wurde. Ein Kindergeldantrag wurde von der Kindesmutter (wir sind geschieden) nicht gestellt.

was_guckst_du

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...bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass das Kind auch im Haushalt des FMZ-Anspruchsberechtigten leben muss...
Gruß aus "Tief im Westen"

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lexus

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Nein, Unterhaltspflichten reichen dazu auch aus.

Gerda Schwäbel

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.. Unterhaltspflichten …
Nicht einmal die sind notwendig und es wird schon gar nicht verlangt, dass Sie die auch tatsächlich erfüllen.

Zu Ihrer Frage: Werfen Sie einen Blick in § 199 VVG. Sie haben Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Allerdings gilt dies wohl nur ab dem Antragsmonat. Allerdings bezieht sich die Kommentierung (wie ich das sehe) nur auf den Fall der Erhöhung des Versicherungsschutzes. Mein Rat: Fragen Sie bei Ihrer Versicherung, ob diese auch rückwirkend anpassen würden. Beachten Sie aber, dass Sie höhere Beihilfeleistungen (mit großer Wahrscheinlichkeit) nur insoweit erhalten, wie noch keine bestandskräftigen Beihilfebescheide vorliegen.

lexus

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Ja, richtig.

An diese Vorschrift habe ich gedacht. Dies setzt voraus, dass mir die Beilhilfestelle einen rückwirkenden Anspruch von 70 % Beihilfesatz feststellt. M.E. müssten nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. § 51 VwVfG) auch bereits bestandskräftige Beihilfebescheide geändert werden können.

MGM

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Völlig unverständlich, warum man (evtl. der Beihilfestelle oder Bezügestelle Tatsachen nicht mitteilt?) 13 Monate wartet und Beihilfebescheide bestandskräftig werden lässt. Jedenfalls ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nach meiner Meinung offensichtlich nicht zulässig, da Sie als Betroffener nicht ohne grobes Verschulden außerstande waren, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ist auch dann zu gewähren, wenn der Besoldungsempfänger ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt oder hierauf ausdrücklich verzichtet, da es lediglich auf den materiell rechtlichen Anspruch (auf Kindergeld) ankommt (vgl. Nr. 40.2.2 BBesGVwV). Wenn die Kindsmutter keinen Kindergeldantrag gestellt hat bzw. stellen wollte, hätten Sie selbst einen stellen können.

Beamtin89

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Ich würde da auch mal bei der PKV nachfragen. Meine PKV würde den Versicherungsschutz z.B. maximal 6 Monate rückwirkend anpassen, egal ob Erhöhung oder Absenkung des Beitragssatzes. Ich denke es geht hier ja primär um die Erstattung der PKV-Beiträge, als um eine rückwirkende Anpassung möglicher Beihilfebescheide, oder?  Letzteres dürfte schwierig werden.

MGM

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Meine PKV würde den Versicherungsschutz z.B. maximal 6 Monate rückwirkend anpassen, egal ob Erhöhung oder Absenkung des Beitragssatzes.
Das muss die PKV auch, weil es in dem von Gerda Schwäbel bereits hingewiesenen § 199 VVG gesetzlich so festgelegt ist.

lexus

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@MGM
"Völlig unverständlich..." ist das der richtige Ton ...? In diesem Fall ist weder etwas unverständlich, noch sind Tatsachen der Bezüge- oder Beihilfestelle nicht mitgeteilt worden. Dennoch Danke für den Hinweis auf Nr. 40.2.2 BBesGVwV. In der Praxis scheint es jedoch eher so zu sein, dass ohne den Kindergeldbescheid kein kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag gewährt wird.

Meine PKV wird jedenfalls mich so stellen, als wäre bereits vor 13 Monaten der Beihilfesatz von 70 % gewährt worden. Eine 6-Monatsfrist konnte ich allerdings auch dem Gesetz nicht entnehmen; diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf den Aspekt der Gesundheitsprüfung. Und diese Frist wird eingehalten. Aber ich will nicht ausschließen, dass es rechtlich anders beurteilt werden kann. Es gab hierzu bereits grausame Urteile.

In der Tat kommt es bei mir nicht auf die Änderung der Beihilfe an, sondern auf die deutlich geringen PKV-Prämien. Beantragen werde ich die Änderung dennoch.

lexus

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Kurzes Update für mögliche Betroffene (rückwirkende Anerkennung des Familienzuschlages)

Sowohl der Beihilfeanspruch als auch der PKV-Satz wurden ohne irgendwelche Probleme oder Nachfragen rückwirkend für 13 Monate geändert. Auch der bereits erlassene Beihilfebescheid wurde entsprechend geändert, gleiches gilt für die Abrechnung mit der PKV. Alles in allem eine Ersparnis von über 2 T€.