Autor Thema: Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben  (Read 7204 times)

DerLustigeOpa

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Hallo zusammen,

wie viele andere hier, habe ich eine Frage zur Eingruppierung als TB im öD.

Laut Stellenbeschreibung ist die Stelle "entsprechend der persönlichen Qualifikation und der beruflichen Erfahrung [...] bis zu Entgeltgruppe 13 TVöD-V" ausgeschrieben. Mir wurde diese Stelle nun mit E11, Stufe 2 angeboten, mit der ungefähren mündlichen Begründung "E11 weil Einstieg als TB in den öD. Da bereits schon erste Berufserfahrung existiert Einstieg in Stufe 2. Im Laufe der Zeit kann man dann schauen wie sich die Stelle entwickelt, welche Aufgaben/Rolle man letztendlich wahr- bzw. einnimmt." Die Stelle wird neu geschaffen, ist sehr eigenständig und es gibt aktuell noch kein Äquivalent in der entsprechenden Verwaltung.

Das Bewerberprofil setzt ein abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium (Diplom, Bachelor oder Master) in der entsprechenden Fachrichtung voraus. Ich selbst habe ein "klassisches" Universitätsstudium mit Bachelor und Master absolviert, ohne spezielle Ausrichtung für den öD, sprich kein duales oder Verwaltungs-FH Studium oder dergleichen.

Meine Frage ist nun: Ist es realistisch im Laufe der Zeit in die E13 oder zumindest E12 aufzusteigen, wenn die Stelle dafür ausgeschrieben war bzw. die Tätigkeit prinzipiell bis zu E13 bewertet wurde? Oder besteht die Möglichkeit, dass man, wenn man einmal dort eingruppiert wurde, in E11 "festsitzt" bzw. erst eine Neubewertung o.ä. erfolgen muss?
Kurzum: Wie groß ist die Hürde, um im beschriebenen Fall eine höhere EG zu erreichen bzw. ist es überhaupt vorstellbar?


Danke für euer Feedback und viele Grüße.

Spid

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #1 am: 12.07.2019 10:07 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Wenn E11 die zutreffende Eingruppierung ist, bleibt es dabei, bis sich die auszuübende Tätigkeit ändert. Wenn E11 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, bist Du entsprechend Satz 1 bereits entsprechend eingruppiert, die Eingruppierung wird durch die Rechtsmeinung des AG in keinster Weise berührt. Ob eine Tätigkeitsänderung in Zukunft wahrscheinlich ist, kann wohl kaum in Unkenntnis des AG beurteilt werden. Ob E11 die zutreffende Eingruppierung darstellt, kann aufgrund der fehlenden Angaben zur auszuübenden Tätigkeit nicht beurteilt werden.

Bastel

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #2 am: 12.07.2019 10:08 »
Dir müssen für einen Aufstieg später  die entsprechenden Tätigkeiten offiziell übertragen werden. Ob man das macht und wann, steht in den Sternen.  ::) Häufig heißt es, "mit Entwicklungspotential" und dann kommt irgendwann die Ernüchterung ::)

Wenns dumm läuft, gibt man dir inoffiziell E12/13 Aufgaben, bezahlt dich aber nur nach E11. Wärst nicht der erste...

Spid

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #3 am: 12.07.2019 10:11 »
Der AG kann eine auszuübende Tätigkeit nicht inoffiziell übertragen.

Bastel

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #4 am: 12.07.2019 10:29 »
Der AG kann eine auszuübende Tätigkeit nicht inoffiziell übertragen.

Stimmt, der Vorgesetzte kann die Arbeit aber einem geben und meistens wird Sie dann auch ausgeführt.

Spid

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #5 am: 12.07.2019 10:43 »
Wer es mit sich machen läßt...

DerLustigeOpa

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #6 am: 12.07.2019 10:54 »
Wenn E11 die zutreffende Eingruppierung ist, bleibt es dabei, bis sich die auszuübende Tätigkeit ändert. Wenn E11 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, bist Du entsprechend Satz 1 bereits entsprechend eingruppiert, die Eingruppierung wird durch die Rechtsmeinung des AG in keinster Weise berührt.

Sofern ich diesen Teil deiner Antwort richtig verstehe, willst du sagen:
a) Du bist in E11 bereits korrekt eingruppiert, da dies deiner dauerhaften Tätigkeit entspricht, oder
b) Deine Tätigkeit entspricht E12 oder E13 und auch in diesem Fall bist du korrekt eingruppiert, egal welcher Auffassung dein AG ist.

Auch wenn dies formaljuristisch so sein mag, sieht die Realität doch de facto gerne mal anders, wie Bastel angedeutet hat.

Was folgt daraus nun? Fall a) ist ziemlich klar: Solange sich die Tätigkeit nicht ändert, bleibt es bei E11.
Spannend ist dann Fall b) und hier möchte ich nachhaken: Welche Möglichkeiten gibt es in diesem Fall bzw. wie realistisch ist eine spätere Eingruppierung in die "korrekte" EG? Hat hier jemand Erfahrungswerte?

Spid

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #7 am: 12.07.2019 10:58 »
Nein, das hast Du nicht richtig verstanden. Wie ich bereits ausführte, sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Sie werden nicht durch den AG eingruppiert, dieser äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt. Dies führt dazu, daß TB stets richtig eingruppiert sind. Ob die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung zutreffend ist, kann - wie bereits ausgeführt - aufgrund fehlender Angaben nicht beurteilt werden.

Bastel

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #8 am: 12.07.2019 11:01 »
Normal solltest du nach der Einstellung einen Wisch bekommen auf dem deine auszuübenden Tätigkeiten stehen. Anhand dieser Tätigkeiten bist du eingruppiert. (In der Realität gibt's diesen Wisch aber öfters mal nicht.)

Jetzt gibt es oftmals den Fall, dass ein Vorgesetzter dir (oftmals unwissentlich) Aufgaben gibt, welche nicht deiner EG entsprechen. Diese dürftest du eigentlich nicht ausführen mit Verweis auf deine auszuübenden Tätigkeiten. Solltest du diese doch ausführen, wäre dein Verhalten sogar abmahnfähig. 

Das Problem ist, das viele ihre auszuübenden Tätigkeiten gar nicht genau kennen und es dadurch nicht genau beurteilen können was dazu gehört und was nicht.

Spid

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #9 am: 12.07.2019 11:05 »
Das Aushändigen eines schriftlichen Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, zu denen die auszuübende Tätigkeit gehört, binnen eines Monats nach Arbeitsaufnahme ist eine Rechtspflicht des AG aus §2 NachwG. Es handelt sich um einen individualrechtlichen Anspruch, der sich auch gerichtlich durchsetzen läßt.

inter omnes

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #10 am: 12.07.2019 20:18 »
Weder fordert noch beinhaltet der Nachweis nach § 2 NachwG regelmäßig eine derart dezidierte Tätigkeitsbeschreibung, dass hieraus eingruppierungsrelevante Folgen hergeleitet werden könnten. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG fordert lediglich "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit".

Spid

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #11 am: 12.07.2019 20:27 »
Das hat auch niemand behauptet. Es gibt aber einen Anspruch auf den „Wisch ... auf dem Deine auszuübenden Tätigkeiten stehen“ - mithin ist „In der Realität gibt‘s diesen Wisch aber öfters mal nicht“ ein rechtswidriges Handeln des jeweiligen AG.

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #12 am: 12.07.2019 20:38 »
Diesem "Wisch" i. S. d. § 2 NachwG ist aber schon dann Genüge getan, wenn in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit bspw. die Formulierung "Der Arbeitnehmer wird mit allen anfallenden Tätigkeiten des Berufsbildes Landschaftsgärtner betraut" gebraucht wird. Eine genauere Auflistung der auszuübenden Tätigkeiten ist gerade in solchen Fällen entbehrlich, da eine "Charaktererisierung" in diesem Falle ausreichend ist.

Spid

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #13 am: 12.07.2019 20:56 »
Landschaftsgärtner ist ja auch ein spezifisches Berufsbild. Sachbearbeiter würde hingegen nicht ausreichen.

inter omnes

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #14 am: 12.07.2019 21:04 »
Den bloßen "Sachbearbeiter" sehe ich auch kritisch; in der Realität begnügen sich aber viele öffentliche Arbeitgeber leider damit. Verwaltungsfachangestellter wäre aber wiederum in Ordnung...