Autor Thema: Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben  (Read 7198 times)

Spid

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #15 am: 12.07.2019 21:20 »
Davon würde ich nicht ausgehen. Der Erfurter Kommentar geht davon aus, daß die Angabe des Ausbildungsberufes ohne weitere Konkretisierung nur dann ausreichend ist, wenn damit ein hinreichend konkretes Berufsbild verbunden ist.

inter omnes

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #16 am: 12.07.2019 21:31 »
Ist für den Verwaltungsfachangestellten - als der Universalberuf schlechthin im ÖD - im Erfurter einschlägige Rechtsprechung in diesem Kontext nachgewiesen? Ein "hinreichend konkretes Berufsbild"  ist nämlich seinerseits ein sehr interpretationsbedürftiger Begriff...

Als praktikableres Kriterium erscheint mir da das Vorliegen eines gesetzlich geregelten Ausbildungsberufes, da dessen Berufsbild regelmäßig jedermann einsehbar ist.

Spid

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #17 am: 12.07.2019 21:36 »
Der Erfurter ist ein Kommentar zum Arbeitsrecht und nicht zum öD. Die Positiv- und Negativbeispiele lassen aber nicht vermuten, daß Verwaltungsfachangestellter hinreichend konkret wäre.

inter omnes

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #18 am: 12.07.2019 21:39 »
Der Erfurter ist mir bestens bekannt- habe ihn nur gerade nicht zur Hand.  Danke für's Nachschauen.

WasDennNun

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #19 am: 13.07.2019 07:53 »
Was folgt daraus nun? Fall a) ist ziemlich klar: Solange sich die Tätigkeit nicht ändert, bleibt es bei E11.
Spannend ist dann Fall b) und hier möchte ich nachhaken: Welche Möglichkeiten gibt es in diesem Fall bzw. wie realistisch ist eine spätere Eingruppierung in die "korrekte" EG? Hat hier jemand Erfahrungswerte?
a) sofern die Auffassung des AGs korrekt ist und er sich nicht irrt.
b)
ähnliches vorgehen wie ich gerade hier beschrieben habe:
Warum unterstützt du nicht dein AG aktiv?
Schreibe eine dir genehme Aufstellung deine ausgeübten Tätigkeiten, inkl. Zeitanteile.
Und veranlasse dann direkt oder über deinen Vorgesetzten, dass dir bestätigt wird, dass diese deine auszuübenden Tätigkeiten sind.

Wenn nach gebotenen Frist keine Antwort kommt, einfach mal die nächsten Arbeitsschritte, die du zu unternehmen hast, schriftlich einfordern und schriftlich vom AG (z.B vertreten durch Personalamt) bestätigen lassen.
Begründung: du hast Angst, dass du unerlaubterweise außerhalb deiner auszuübenden Tätigkeiten tätig bist und deswegen eine Abmahnung befürchtest.

Verwaltung schlägt man mit Verwaltung.

PS Und ja, das ist alles einfacher gesagt als getan. Aber ich habe schon erlebt, dass auf diesen Wege überlastete Menschen sich in verwaltungstechnischerlichtgeschwindigkeit bewegen.
Und wenn da sowas bestätigt wird, dann kann man seine Eingruppierung feststellen (lassen) und zur Not einklagen.

Grumbakiechel

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Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
« Antwort #20 am: 15.07.2019 22:03 »
@ unter omnes: Was meinst Du mit "gesetzlich geregeltem Ausbildungsberuf", wenn Du dies beim VFA als nicht zutreffend anzunehmen scheinst? Der Beruf Verwaltungsfachangestellte/r ist ein gesetzlich geregelter Ausbildungsberuf. Ich habe aber auch schon hier im Forum bemerkt, dass dies teilweise nicht bekannt ist und sich Fragesteller schon als VFA betitelt haben, ohne die Ausbildung gemacht zu haben. Scheinbar wird teilweise angenommen, dass ein TB im ÖD im Bereich der Verwaltung allein durch diese Zugehörigkeit ein VFA sei.