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Stufenzuordnung nach Höhergruppierung

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Carmen:
Angenommen man wird von TV-L 5, Stufe 5 in TV-L 9 höhergruppiert und ist bei diesem Arbeitgeber jetzt 15 Jahre, ein Antrag auf Höhergruppierung wurde aber jetzt erst vorgenommen. Wieso wird man dann wieder der Erfahrungsstufe 2 zugeordnet ? Liegt es im Ermessen des Arbeitgebers dies festzulegen ? Die einschlägige Berufserfahrung ist ja vorhanden. Ein Aufgabengebiet ist neu hinzugekommen, aber grundlegend ändert sich kaum was an der Tätigkeit.

Spid:
Es gibt im TV-L keinen Antrag auf Höhergruppierung. Ein solcher wäre in jedweder Hinsicht unbeachtlich und müßte vom AG nicht mal zur Kenntnis genommen, geschweige denn bearbeitet werden. Bei einer Höhergruppierung folgt die Stufenzuordnung §17 Abs. 4 TV-L. Berufserfahrung egal welcher Güte ist dafür völlig unbeachtlich.

Carmen:
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Dies ist doch der Fall. Wieso kommt man dann wieder in Stufe 2 ? Wenn der AG es wollte wäre sicher mindestens die Stufe 3 möglich.

Spid:
Jedwede Berufserfahrung ist bei einer Höhergruppierung unbeachtlich. Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung folgt §17 Abs. 4 TV-L. Lesen und verstehen, dann kommt auch nicht wieder blubb dabei raus.

Carmen:
Sorry, aber ich bin ja gerade deswegen in diesem Forum, weil ich mich nicht so gut auskenne und  bin dankbar für einen Austausch.
Könnte § 40 TV-L hier noch in irgendeiner Form  greifen ? Es handelt sich um ein Beschäftigungsverhältnis an einer Hochschule.

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