Ich kenne keine Kommunalverwaltung, die derartige "Sonderopfer" bei der mtl. Abrechnung von Rufbereitschaft, Mehrarbeit etc. in Abzug bringt. Kann man (rein rechtlich) zwar machen, wäre aber (praktisch) ein Tritt vor's eigene Knie in Sachen Personalgewinnung für z.B. Sonderdienste.
Betrifft auch den § 61 LBG NRW
§ 61
Mehrarbeit
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
Aus der praktischen Erfahrung heraus:
Wenn Dienstherren hier den Bleistift zu spitz ansetzen, wird es motivatorisch schwer, den Dienstbetrieb auf Dauer aufrecht zu halten. Ich finde derartige Regelungen vor dem Hintergrund der allg. Personalsituation (Fachkräftemangel, Krankenstand, Demographie,...) antiquiert und obsolet.