Hallo Spid,
Danke für die schnelle Antwort! Wäre ja toll. Ich war gestolpert über den Wortlaut in §17 Abs. 4a Satz 2. In 4a heißt es:
"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus der Entgeltgruppe1 werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen."
Das bezieht sich dann wohl nur auf Höhergruppierungen aus EG 1 heraus, richtig? Für mich der zitierte Passus momentan überhaupt keinen Sinn. Kommt man nicht immer aus EG 1 (selbst bei Stufe 6) nur auf bestenfalls EG 2 S 2?
VG Micha