Autor Thema: Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung  (Read 3632 times)

ike

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Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« am: 16.07.2019 20:38 »
Laut §19 TVa-L BBiG werden Auszubildende i.A. in ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhätlnis übernommen,
andererseits ist in §24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt, dass es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.

Wenn nun der Arbeitsvertrag nicht unterschrieben wird, ist man also unbefristet eingestellt.
Warum sollte man dann einen solchen unterschreiben, wenn er einem erst nach der Prüfung vorgelegt wird?
« Last Edit: 16.07.2019 20:45 von ike »

Spid

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #1 am: 16.07.2019 20:42 »
Da bereits die Prämisse falsch ist, kann auch die Schlußfolgerung nur Murks sein.

ike

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #2 am: 16.07.2019 20:45 »
?

Spid

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #3 am: 16.07.2019 20:52 »
Schwer von Begriff? Deine Prämisse ist falsch.

ike

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #4 am: 16.07.2019 20:53 »
Was meinst Du damit?

Spid

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #5 am: 16.07.2019 20:56 »
§24 BBiG hat nicht die von Dir unterstellte Rechtsfolge.

ike

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #6 am: 16.07.2019 20:57 »
Sticht also der TVa-L das BBiG aus?

Spid

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #7 am: 16.07.2019 20:59 »
Nein.

ike

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #8 am: 16.07.2019 21:03 »
Und was ist dann falsch?

Spid

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #9 am: 16.07.2019 21:05 »
§24 BBiG hat schlicht nicht den behaupteten Inhalt.

Feidl

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #10 am: 17.07.2019 08:50 »
andererseits ist in §24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt, dass es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Das steht dort nicht, sondern
Zitat
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Wenn die Azubis nach der Ausbildung also gar nicht erst weiter beschäftigt werden, kommt §24 BBiG gar nicht zum tragen.

Wastelandwarrior

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Antw:Ungewollte Übernahme nach Berufsausbildung
« Antwort #11 am: 17.07.2019 08:55 »
§ 24 BBiG deklariert nur, was sowieso Rechtslage ist: Wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, der Arbeitgeber aber die angebotene Arbeitsleistung -auch unausgesprochen- annimmt, dann gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu ortsüblichen Konditionen als vereinbart. Im ÖD greift also dann die Tarifautomatik für die Eingruppierung.

Allerdings reicht dafür nicht aus, dass man ein paar Stunden "arbeitet"... das müssten schon 2-3 Wochen sein. Und jeder Arbeitgeber wird in dieser Zeit das Arbeitsangebot ablehnen und einen nach hause schicken. Thema durch.

§ 19 TVA-L ist allerdings praktisch "unbefristet", da die Hürde "bei entsprechender Bewährung" wohl selten gerissen wird.