Einige Stellen haben Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person. Z.B. Vfa, A1, A2, Studium. Werden einem die Aufgaben einer solchen Stelle übertragen, aber man erfüllt die Voraussetzungen nicht, so wird man nicht in die eigentliche Entgeltgruppe eingruppiert sondern eine niedriger.
In Deinem Beispiel würde man auf der E9b-Stelle nur E9a erhalten.
Die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, z.B. bei Erfüllung der 20 zwanzigjährigen Berufserfahrung, bedeutet nur, dass Du bei Übertragung der Tätigkeiten auch in die "richtige" Entgeltgruppe eingruppiert werden kannst. In dem o.g. Beispiel also doch die 9b.
Diese Regelung hat also nur Auswirkung auf die mögliche Eingruppierung.
Sie hat aber natürlich keinerlei Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung. Wird eine Personen mit A2 gesucht, braucht der Arbeitgeber auch nur A2-Bewerber einladen. Und selbst wenn die Ausschreibung so gestaltet war, dass sie auch für andere Bewerber geöffnet ist, bedeutet dass nicht, dass man den Bewerbern, die über die gewünschte oder geforderte Ausbildung verfügen, gleichgestellt ist.