Autor Thema: Befreiung von der Prüfungspflicht  (Read 5742 times)

Gina0815

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Befreiung von der Prüfungspflicht
« am: 17.07.2019 08:40 »
Hallo,

ich habe mal eine Frage zur der Befreiung der Prüfungspflicht im TVöD.
Ich habe über 20 Jahre im Bereich des TVöD bei einem Arbeitgeber gearbeitet und Anfang des Jahres in den Bereich TV -L gewechselt, bin dort in E9a eingruppiert .
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte in letzter Zeit sehr interessante Stellen ausgeschrieben (E9b und E10), darauf habe ich mich beworben. Zuerst wurde mitgeteilt, dass ich die Voraussetzungen nicht erfülle, da dort die zusätzliche Voraussetzung 5 Jahre in mindestens der E7 eingruppiert zu sein erfüllt sein muss. Ich würde darauf hingewiesen, dass ich dies am 15.06. ebenfalls erfüllt habe und mich erst dann in den gehobenen Dienst bewerben könnte. Nun habe ich die Absage erhalten, dass ich keine Voraussetzungen erfülle. Auf Nachfrage teilte man mir mit, dass die Befreiung von der Prüfungspflicht nur bei internen Bewerbungen berücksichtigt werden. Darf das so sein? Gelten die Angaben im TVöD nicht für alle Bewerbungen oder kann ein Arbeitgeber die Regelung handhaben wie sie möchten?

Für Eure Antworten danke ich schon mal....

Spid

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Antw:Befreiung von der Prüfungspflicht
« Antwort #1 am: 17.07.2019 08:42 »
Der TVÖD trifft keine Regelungen zur Stellenbesetzung oder zu Einstellungsvoraussetzungen.

Lars73

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Antw:Befreiung von der Prüfungspflicht
« Antwort #2 am: 17.07.2019 09:07 »
Was Stand denn in der Ausschreibung als Voraussetzung? Wenn die dort genannten Qualifikationen nicht erfüllt sind, wird im öffentlichen Dienst die Bewerbung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sein.

mj23

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Antw:Befreiung von der Prüfungspflicht
« Antwort #3 am: 18.07.2019 09:55 »
Einige Stellen haben Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person. Z.B. Vfa, A1, A2, Studium. Werden einem die Aufgaben einer solchen Stelle übertragen, aber man erfüllt die Voraussetzungen nicht, so wird man nicht in die eigentliche Entgeltgruppe eingruppiert sondern eine niedriger.
In Deinem Beispiel würde man auf der E9b-Stelle nur E9a erhalten.

Die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, z.B. bei Erfüllung der 20 zwanzigjährigen Berufserfahrung, bedeutet nur, dass Du bei Übertragung der Tätigkeiten auch in die "richtige" Entgeltgruppe eingruppiert werden kannst. In dem o.g. Beispiel also doch die 9b.
Diese Regelung hat also nur Auswirkung auf die mögliche Eingruppierung.

Sie hat aber natürlich keinerlei Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung. Wird eine Personen mit A2 gesucht, braucht der Arbeitgeber auch nur A2-Bewerber einladen. Und selbst wenn die Ausschreibung so gestaltet war, dass sie auch für andere Bewerber geöffnet ist, bedeutet dass nicht, dass man den Bewerbern, die über die gewünschte oder geforderte Ausbildung verfügen, gleichgestellt ist.



Spid

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Antw:Befreiung von der Prüfungspflicht
« Antwort #4 am: 18.07.2019 10:04 »
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist keine Voraussetzung in der Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal genannt ist. Mithin erfolgt bei Nichterfüllung eben keine Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.

mj23

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Antw:Befreiung von der Prüfungspflicht
« Antwort #5 am: 18.07.2019 12:34 »
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist keine Voraussetzung in der Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal genannt ist. Mithin erfolgt bei Nichterfüllung eben keine Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.

Stimmt! Habe ich wieder etwas zusammengeworfen, was nicht zusammengehört...
Man könnte daher sogar noch weiter abfallen als nur "eine Gruppe niedriger".

Ich denke aber, dass zumindest der zweite Teil von meiner Antwort richtig ist:

Sie hat aber natürlich keinerlei Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung. Wird eine Personen mit A2 gesucht, braucht der Arbeitgeber auch nur A2-Bewerber einladen. Und selbst wenn die Ausschreibung so gestaltet war, dass sie auch für andere Bewerber geöffnet ist, bedeutet dass nicht, dass man den Bewerbern, die über die gewünschte oder geforderte Ausbildung verfügen, gleichgestellt ist.



Gina0815

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Antw:Befreiung von der Prüfungspflicht
« Antwort #6 am: 18.07.2019 14:27 »
Danke für Eure Antworten, hat mir jetzt einiges erklärt.

 Wenn man sich telefonisch informiert und vom Fachamt eine falsche Aussage erhält, dann ist man bei einer Absage und einer neuen anderen Erklärung schon verwirrt.