Autor Thema: Eingruppierung als Sozialarbeiter/Innen im Fallmanagement des Jobcenters  (Read 4577 times)

FallMan

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Hallo zusammen  :)

ich möchte von Euch erfahren, was Ihr über die Eingruppierung von Sozialarbeiter/Innen im Fallmanagement des Jobcenters wisst. Findet die Eingruppierung im SuE oder im VKA statt? Welche Gründe für die jeweilige Eingruppierung sind Euch bekannt)
Hintergrund dieser Frage ist, ob ein Wechsel von SuE 11b in  VKA 9c möglich ist. Ist für den Wechsel in den VKA eine Verwaltungsausbildung bzw. das Bestehen des Verwaltungslehrgangs II zwingend notwendig?

So viele Fragen auf einmal.. ;) Ich freue mich über Eure Erfahrungen bzw. über Euer Wissen. :)

Liebe Grüße

Spid

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Was heißt „im SuE oder im VKA“? Die Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sind Bestandteil des BT-V des TVÖD und deren Eingruppierung richtet sich nach der EGO VKA Teil B Abschnitt XXIV. Es gibt auch keine „SuE 11b“. Es gibt eine S 11b. Sozialarbeiter mit entsprechender Tätigkeit sind nach dem vorgenannten Abschnitt der EGO eingruppiert. Hat man nur Sozialarbeiter gelernt und die auszuübende Tätigkeit liegt im Bereich der allg. Tätigkeitsmerkmale oder der speziellen Tätigkeitsmerkmale oder eines anderen Abschnitts des besonderen Teils der EGO als des zuvor genannten, ist man entsprechend dieser Tätigkeitsmerkmale eingruppiert. Dort, wo die Ausbildungs- und Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich gilt, ist ihre Erfüllung Voraussetzung für eine entsprechende Eingruppierung.

Kat

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Also im hiesigen JC werden die Sozialarbieter, die als Vermittler tätig sind, nicht nach SuE bezahlt. Sie üben ja keine Sozialarbeitertätigkeiten aus. Sie bekommen 9c.

Hain

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Moin,

die auszuübenden Tätigkeiten sind in den verschiedenen JC unterschiedlich organisiert. Von daher gibt es keine einheitliche Eingruppierung. Wir vergüten das Fallmanagement mit E 10, die pAP und die Mitarbeiterinnen im LS mit E 9c, dazu die Fachassistenzen mit E 9a. Bei den pAP kann man darüber streiten, ob die Merkmale für Beschäftigten SuE vorliegen. Die überwiegende Zahl der Arbeitgeber werden sie nicht anwenden, da es bei einer konsequenten Anwendung zu Verwerfungen kommt (gemeinsamer Personalkörper mit der BA und historische Besetzung mit Verwaltungsausbildung). Bei den Fallmanagern stehen Aufgaben im Vordergrund (zumindest so wie sie in unserer GE auszuüben sind), wie sie typischer Weise mit einer Ausbildung zum Sozialpädagogen/zur Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung erledigt werden. Da sich diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Willen der Geschäftsführung jedoch sowohl aus dem Bereich LS und M&I rekrutieren und mit einer Fortbildung auf das Thema vorbereitet werden, erfolgt die Vergütung nach E 10.

VG Hain

Spid

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Der Wille des AG ist für die Eingruppierung unbeachtlich.

Hain

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Der Wille des AG ist für die Eingruppierung unbeachtlich.
Ich habe nicht geschrieben, dass die Vergütung der Eingruppierung entspricht.

Spid

  • Gast
Ich auch nicht. Ich habe lediglich die Unbeachtlichkeit der Ausführungen für die Frage des TE, die sich explizit auf die Eingruppierung bezieht, herausgestellt.