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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H
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TVöD Bund
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Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
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Autor
Thema: Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung (Read 18488 times)
Iuliaagrippina
Newbie
Beiträge: 3
Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
«
am:
18.07.2019 18:38 »
Hallo zusammen!
Da ich neu hier bin und über die Suchfunktion nichts Passendes gefunden habe, mache ich ein neues Thema auf.
Zu folgender Frage kann ich einfach nirgendwo eine abschließende Antwort finden: bei einem Wechsel von einer Bundesbehörde zu einer Gemeinde (beide TVöD) z.B. zum 01.11.xx, hat man Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung oder wird diese jeweils um ein Zwölftel gekürzt?
Ich bin auf Antworten gespannt!
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Spid
Gast
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
«
Antwort #1 am:
18.07.2019 18:55 »
Man hat nur bei dem AG Anspruch auf JSZ, zu dem am 01.12. ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Höhe der JSZ reduziert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem bei diesem AG kein Anspruch auf Entgelt bestand.
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nichts_tun
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Beiträge: 774
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
«
Antwort #2 am:
18.07.2019 23:18 »
Daher ist es klug, zum 02.12. einen AG-Wechsel anzustreben oder zum 01.10., sofern alle Beteiligten dem zustimmen.
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Spid
Gast
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
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Antwort #3 am:
19.07.2019 06:50 »
Welche besonderen Vorteile böte der 01.10.?
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Bastel
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Beiträge: 4,389
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
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Antwort #4 am:
19.07.2019 07:26 »
Vermutlich ein Schreibfehler. Er meinte bestimmt den 01.01.
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Iuliaagrippina
Newbie
Beiträge: 3
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
«
Antwort #5 am:
19.07.2019 09:19 »
Vielen Dank für eure Antworten!
Wenn man zum 02.12. wechselt, muss man dann seinem vorherigen Arbeitgeber die Jahressonderzahlung auch nicht zurückzahlen? Ich kenne so eine Regelung, allerdings nur von einem Vertrag, der an den TVöD angelehnt ist.
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Spid
Gast
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
«
Antwort #6 am:
19.07.2019 09:22 »
Nein, muß man nicht.
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Lars73
Gast
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
«
Antwort #7 am:
19.07.2019 09:23 »
Der TVöD sieht keine Rückzahlung bei Ausscheiden nach dem 1.12. vor. Ob es in deinen Vertrag abweichende Regelungen gibt müsstest du selber nachschauen. Falls es eine solche Klausel gäbe müsstest du nur kurzzeitig Mitglied in einer dem Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft werden. Dann wäre bei einer Bundesbehörde die Klausel unwirksam. (Die Musterverträge vom BMI sehen aber natürlich solche Klauseln sowieso nicht vor.) Solche Rückzahlungsregeln gab es früher im BAT.
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Bastel
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Beiträge: 4,389
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
«
Antwort #8 am:
19.07.2019 09:42 »
Irgendwie kann ich mir eine Kündigung zum 02.12 nicht so richtig vorstellen. Da macht doch keine Dienststelle mit.
Das ginge ja auch nur über einen Aufhebungsvertrag...
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Spid
Gast
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
«
Antwort #9 am:
19.07.2019 09:49 »
Grundsätzlich kann man zu jedem Zeitpunkt kündigen. Es stellt sich nur die Frage der Rechtmäßigkeit (und bei einer AG-Kündigung der Wirksamkeit) der Kündigung - und zwar auch nur dann, wenn die andere Partei Kündigungsschutzklage erhebt.
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Laemat
Full Member
Beiträge: 159
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
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Antwort #10 am:
19.07.2019 09:56 »
wie sehe der Fall denn bei einer Verbeamtung aus? Gibt es in dem Jahr eine anteilige Jahressonderzahlung?
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Spid
Gast
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
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Antwort #11 am:
19.07.2019 10:00 »
Der TVÖD trifft naheliegenderweise keine Regelungen zu den Rechtsfolgen einer Verbeamtung.
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Iuliaagrippina
Newbie
Beiträge: 3
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
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Antwort #12 am:
19.07.2019 10:43 »
Ein Aufhebungsvertrag ist doch grundsätzlich zu jeder Zeit möglich, soweit sich beide Seiten einigen können.
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Spid
Gast
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
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Antwort #13 am:
19.07.2019 10:44 »
Durchaus. Ich sehe nur keinen Anreiz für den AG, dem für ihn ungünstigsten Zeitpunkt zuzustimmen.
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nichts_tun
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Beiträge: 774
Antw:Arbeitsplatzwechsel - Jahressonderzahlung
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Antwort #14 am:
19.07.2019 17:13 »
Zitat von: Spid am 19.07.2019 06:50
Welche besonderen Vorteile böte der 01.10.?
§ 20 Abs. 2 Satz 3 TVöD: "Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses."
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