Autor Thema: Umstrukturierung / Neubewertung Stelle während Elternzeit  (Read 3533 times)

Riameres

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Guten Abend,

da ich noch nicht so lange im Öffentlichen Dienst bin, habe ich bei folgendem Sachverhalt momentan zu wenig Ahnung und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann:

Ich werde Ende August in den Mutterschutz gehen und habe ursprünglich geplant, bis August 2002 in Elternzeit zu sein. Dem Verwaltungsleiter unseres Hauses war dies rechtzeitig bekannt, allerdings hat er bis jetzt meine Stelle für eine Vertretung nicht ausgeschrieben. Der Grund offenbarte sich nun heute auf Umwegen: Er plant, die Stelle nach seinen Wünschen umzustrukturieren (neue Aufgaben hinzu, dafür fallen andere weg) und auch neu bewerten zu lassen. Konkrete Änderungsideen sind weder mir noch dem Intendanten des Hauses bisher bekannt.

Nun stellen sich mir vor allem drei Fragen:

1. Ist dieses Vorgehen überhaupt so möglich ist, da mir ja während der Elternzeit eigentlich keine Nachteile entstehen dürfen?

2. Was passiert, wenn die Stelle höher eingruppiert wird und ich ggf. die neuen formalen Voraussetzungen nicht erfülle?

3. Da auch zwei weitere Kollegen (bisher ersatzlos) ausfallen, hatte ich überlegt, während der Elternzeit trotzdem 15 Stunden - also das gesetzliche Minimum - zu arbeiten. In diesem Falle gäbe es ja keine Neuausschreibung, also wäre ich quasi sicher, oder?

Mir liegt sehr viel an meiner aktuellen Stelle, da sie im Bereich Kultur ist und dort unbefristete Jobs mit wirklich tollem Aufgabenfeld rar sind. Etwas ähnliches werde ich nicht finden, inhaltlich wird es also völlig anders, auch wenn mir der Arbeitgeber eine gleichwertige Stelle anbietet (meines Wissens bedeutet dies ja nicht, dass sie genauso viel Spaß machen muss wie die alte  ;)).

Für eine Einschätzung und einen Rat wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank!




Spid

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Stellen sind tariflich unbeachtlich. Weder sie noch ihre Bewertung haben einen Einfluß auf die Eingruppierung. Stellen werden auch nicht eingruppiert, TB sind eingruppiert. Zur Stellenausschreibung trifft der TVÖD keine Regelung.

BeamterBR

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Nun stellen sich mir vor allem drei Fragen:

1. Ist dieses Vorgehen überhaupt so möglich ist, da mir ja während der Elternzeit eigentlich keine Nachteile entstehen dürfen?


Sie können dir nach der Elternzeit eine andere Stelle mit gleicher Eingruppierung anbieten. In größeren Kommunen laufen die Umstrukturierungen im Regelfall über eine Personalabteilung. Wenn diese sowie der Verwaltungsleiter die Stelle umstrukturieren wollen spricht nichts dagegen entsprechende Vorhaben umzusetzen. Das können Sie aber genauso gut auch machen wenn du dort arbeitest. Niemand hat Bestandsschutz und Anspruch auf seine Stelle. Lediglich die Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf eine Änderungskündigung. Beispiel: Einem Verwaltungsangestellten mit E7 Aufgaben in einer Kämmerei (Verwaltungsaufgaben) plötzlich E7 Aufgaben im Bauamt (Verwaltungsaufgaben) zuzuweisen steht einem Vorgesetzten nach Rücksprache mit den verantwortlichen Stellen im Regelfall frei.

Das letzte Wort bei Umstrukturierungen haben aber im Regelfall die Bürgschaften/Vertretungen der Kommune.

2. Was passiert, wenn die Stelle höher eingruppiert wird und ich ggf. die neuen formalen Voraussetzungen nicht erfülle?

Sie könne  dir andere Aufgaben zuweisen, die deiner vorherigen Eingruppierung entsprechen. Sie können dir auch die höhere Position anbieten. Die höhere Position wäre aufgrund der anderen Eingruppierung nur mit deiner Zustimmung dauerhaft durch dich besetzbar.


3. Da auch zwei weitere Kollegen (bisher ersatzlos) ausfallen, hatte ich überlegt, während der Elternzeit trotzdem 15 Stunden - also das gesetzliche Minimum - zu arbeiten. In diesem Falle gäbe es ja keine Neuausschreibung, also wäre ich quasi sicher, oder?

Mir liegt sehr viel an meiner aktuellen Stelle, da sie im Bereich Kultur ist und dort unbefristete Jobs mit wirklich tollem Aufgabenfeld rar sind. Etwas ähnliches werde ich nicht finden, inhaltlich wird es also völlig anders, auch wenn mir der Arbeitgeber eine gleichwertige Stelle anbietet (meines Wissens bedeutet dies ja nicht, dass sie genauso viel Spaß machen muss wie die alte  ;)).

Für eine Einschätzung und einen Rat wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank!

Nein. Siehe 1 und 2.  Selbst wenn du nicht in Elternzeit gehen würdest, könnte man jederzeit deine Tätigkeiten ändern, ohne deine Zustimmung zu benötigen, wenn sich die Eingruppierung der Stelle nicht ändert.Gleichwertig heißt im übrigen immer die Bezahlung betreffend.

Kat

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Man hat nach der Elternzeit nur Anspruch auf eine gleichWERTIGE Stelle, das ist aber nicht zwingend die Stelle, die man vor der Elternzeit hatte.

Spid

  • Gast
Man hat weder vor noch nach der Elternzeit Anspruch auf eine Stelle. Weder das Bestehen des Arbeitsverhältnisses noch die Vergütung des AN aus diesem Arbeitsverhältnis hängt in irgendeiner Form von Stellen, deren Vorhandensein oder Bewertung ab. Es besteht nach der Elternzeit vielmehr Anspruch auf die Fortführung des während der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses. Das beinhaltet, daß der AG die Arbeitsbedingungen nur im Umfang seines Direktionsrechts (oder im gegenseitigen Einvernehmen) ändern darf. Im Ordnungsgefüge des TVÖD bedeutet das u.a., daß dem AN nur eine auszuübende Tätigkeit übertragen werden darf, die der gleichen Entgeltgruppe wie der bisherigen entspricht. Das ist ausdrücklich nicht das gleiche wie eine gleichbewertete Stelle, da die Bewertung von Stellen kein tariflicher Regelungsgegenstand ist. Der AG ist tariflich nicht gehindert, eine Spülhilfenstelle mit E15 zu bewerten.

Texter

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Spricht denn etwas dagegen, dass was in einer Stellenbeschreibung steht, als auszuübende Tätigkeit zu übertragen?

So würde doch dann doch im Optimalfall die Stellenbewertung/Stellenbeschreibung mit der Eingruppierung/auszuübenden Tätigkeit übereinstimmen und der AG muss die Wertigkeit einer Stelle/auszuübenden Tätigkeit nur einmal ermitteln.

Spid

  • Gast
Der AG mag zwar den Wert einer Stelle ermitteln, der Wert der auszuübenden Tätigkeit ergibt sich vielmehr aus den tariflichen Regelungen, der AG bildet sich lediglich eine Rechtsmeinung. Er kann sich seine Rechtsmeinung durchaus durch die Bewertung einer Stelle bilden - oder durch Würfeln, Kaffeesatzlesen... Die Rechtsmeinung des AG und ist aber eben nur dies: eine Rechtsmeinung. Sie wirkt nicht auf die Eingruppierung und sie ist nicht der Maßstab für die Ausübung des Direktionsrechts.

Riameres

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Danke für die Antworten, jetzt bin ich etwas schlauer :-)