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[NW] Altersteilzeit und Beförderung

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rudihus:
Weiß jemand, ob man während der Altersteilzeit, also während der Präsenzphase, noch befördert werden kann? Es könnte ja sein, daß man sich während oder auch kurz vor dieser Zeit erfolgreich auf einen höherwertigen Dienstposten bewirbt. Oder sind Beförderungen während der Alterteilzeit grundsätzlich nicht möglich? (Bundesland NRW)

BStromberg:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=34844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=364151

In Hinblick auf § 7 Abs. 2 letzter Satz THEORETISCH denkbar, aber PRAKTISCH eher unwahrscheinlich. Ferner müsste ja auch die Erprobungszeit vor Eintritt in die Freistellungsphase erfolgreich abgeleistet sein (§ 7 Abs. 4 S. 1).

Aktion Sonnenschein kommt in der Praxis m.W.n. nur dann zum Tragen, wenn die Dienststelle das aktiv forciert. Sich eigeninitiativ kurz vor dem Ende des Laufbahnsweges noch mal erfolgreich auf eine freie Vakanz zu bewerben, halte ich für "schwierig"!

rudihus:
OK, danke Dir.
Gibt es evtl. eine "Mindestverweildauer" bis zur Freistellungsphase, bis zu der befördert werden darf? Die Wahrnehmung des Beförderungsamtes wäre ja nur für kurze Zeit möglich.

BStromberg:

--- Zitat von: rudihus am 19.07.2019 11:16 ---OK, danke Dir.
Gibt es evtl. eine "Mindestverweildauer" bis zur Freistellungsphase, bis zu der befördert werden darf? Die Wahrnehmung des Beförderungsamtes wäre ja nur für kurze Zeit möglich.

--- End quote ---

Dann ist die Messe für Sie höchstwahrscheinlich gelesen... steht auch im § 7:

* EA LG 2. 1 bis zur A13 = Bewährungszeit 6 Monate
* ab A14 Bewährungszeit 9 Monate
Hört sich für mich danach an, als ob Sie das abhaken können und sich besser ne schöne Restzeit machen bis zum Eintritt in die Freistellung  :)

Uriex:

--- Zitat von: rudihus am 19.07.2019 11:16 ---OK, danke Dir.
Gibt es evtl. eine "Mindestverweildauer" bis zur Freistellungsphase, bis zu der befördert werden darf? Die Wahrnehmung des Beförderungsamtes wäre ja nur für kurze Zeit möglich.

--- End quote ---

Die Rechtsprechung geht hier von 2 Jahren nach der Beförderung bis zur Freizeitphase aus, die noch erreicht werden muss (analog zur Ruhegehaltfähigkeit), da nur dann "von einer nennenswerten Leistung in einem bestimmten Amt ausgegangen werden kann.".

Kommt letztlich also darauf an, wieviel "Restzeit" man noch hat ;-)

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