Du meinst vermögenswirksame Leistungen? Die stehen deiner Frau, wenn sie beantragt werden, in Höhe von 6,65 EUR bei Vollbeschäftigung zu, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD.
Man kann freiweillig einen höheren Betrag als vermögenswirksame Leistung des Gehalts wandeln (reduziert dann das Netto).