Nein, aber der Umstand, daß Du eine der Weiterbildung entsprechende auszuübende Tätigkeit (die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich) hast, wäre Voraussetzung für die höhere Eingruppierung.
Unter der Prämisse, daß die Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung in P7 bislang zutreffend war, ist sie es auch weiterhin, und zwar so lange, wie keine höherwertige auszuübende Tätigkeit übertragen wird.