6. Bei den Fachweiterbildungen muss es sich entweder um eine Fachweiter- bildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29. September 2015 in der jeweiligen Fassung oder um eine Fachwei- terbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29. November 2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung jeweils nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln.
Die IMC- Weiterbildung erfüllt nicht die Tatbestände des TVÖD (diese würde im November 2016 empfohlen )
Daher kein formaler Anspruch auf die P9.
Nichtsdestotrotz lässt sich in Zeiten des Fachkräftemangels möglicherweise eine außertarifliche Lösung finden.
Genau so ist es. Bislang betrifft die Höhergruppierung ausschließlich
Gesundheits-und Krankenpflegerinnen,-Gesundheits-und Krankenpflegern, -Gesundheits-und Kinderkrankenpflegerinnen, Krankenschwestern,-pflegern,-Kinderkrankenschwestern, -pflegernin den Fachgebieten:
-Pflege in der Endoskopie
-Intensiv-und Anästhesiepflege-Pflege
-Nephrologie-Pflege
-Onkologie-Pflege
-Operationsdienst
-Pädiatrische Intensiv-und Anästhesiepflege-Pflege
-Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
Und ganz neu: die Notfallpflege.