Autor Thema: Wehrübung, Reservist, Verbeamtung, Stufenfestsetzung, ruhegehaltsfähige Zeit  (Read 2879 times)

Asperatus

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Fall:

Die Person P ist beim Bund als Tarifbeschäftigte E13 bei Behörde B angestellt und möchte dort einen Antrag auf Verbeamtung stellen (in einer Laufbahn des höheren Dienstes). P hat einen Masterabschluss und hätte mit der Zeit der Tarifbeschäftigung bei B die geforderten 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit, die die Befähigung für die entsprechende Laufbahn vermitteln, erfüllt (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BLV). Davor war sie nicht entsprechend tätig.  P hat als Tarifbeschäftigte der B eine Wehrübung durchgeführt. Abzüglich der Wehrübung hätte P nicht 2,5 Jahre entsprechende Tätigkeiten ausgeübt.

P fragt sich, ob sie trotzdem einen Antrag auf Verbeamtung stellen kann, weil Beamten aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen dürfen (§ 9 Abs. 7 ArbPlSchG). P geht davon aus, dass der Begriff Wehrdienst auch Wehrübungen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 ArbPlSchG), allerdings weiß sie nicht, ob das Benachteiligungsverbot für sie gilt, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Beamtin ist.

Weiterhin fragt sich P, ob die Wehrübung erstens Einfluss auf ihre Stufenfestsetzung (§ 28 BBesG) und zweitens auf die Berechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (§§ 6 ff. BeamtVG) hat. Zu letzterem denkt sie, dass ihr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (nichtberufsmäßiger Wehrdienst) keine Nachteile entstehen. Zur Stufenfestsetzung vermutet P, dass ihr eine Wehrübung nur anerkannt würde, sofern die Zeit des Wehrdienstes insgesamt vier Monate überschreiten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG). Da P zuvor einen neun-monatigen Grundwehrdienst absolviert hat, ist P der Meinung, dass jeder Wehrübungstag bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt wird.

Fallvariante:

Person P führt während ihrer Wehrübung eine Tätigkeit aus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BLV), P denkt auch, dass die Voraussetzung "hauptberufliche Tätigkeit" in Bezug auf § 2 Abs. 5 BLV erfüllt ist.

Kann jemand die angestellten Überlegungen bestätigen oder widerlegen?

Chrille1507

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Hallo,

ich schreibe mal meine Gedanken dazu auf.

1) Warum sollte die Behörde B überhaupt die Verbeamtung anstreben, wenn die Stelle doch bisher als Tarifbeschäftigtenstelle angesiedelt war?
2) Beamten dürfen vielleicht keine Nachteile aus dem Wehrdienst entstehen aber Sie sind ja "noch" kein Beamter. Von daher kann doch das genannte Gesetz nicht herangezogen werden. (Nehme ich zumindest an)

Asperatus

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Erstmal vielen Dank für diese Gedanken.

Zu 1) Die Frage ist für den Fall m. E. unerheblich. Es sei davon ausgegangen, dass eine entsprechende Stelle für die Verbeamtung vorhanden ist.

Zu 2) Wenn § 9 Abs. 7 ArbSchG nicht einschlägig ist, greift vermutlich § 6 Abs. 1 ArbSchG:

"Nimmt der Arbeitnehmer [...] im Anschluss an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen."

Somit wäre P auf jeden Fall vor Benachteiligung geschützt, wobei noch interessant wäre, wie "berufliche und betriebliche Hinsicht" auszulegen ist.