Fall:
Die Person P ist beim Bund als Tarifbeschäftigte E13 bei Behörde B angestellt und möchte dort einen Antrag auf Verbeamtung stellen (in einer Laufbahn des höheren Dienstes). P hat einen Masterabschluss und hätte mit der Zeit der Tarifbeschäftigung bei B die geforderten 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit, die die Befähigung für die entsprechende Laufbahn vermitteln, erfüllt (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BLV). Davor war sie nicht entsprechend tätig. P hat als Tarifbeschäftigte der B eine Wehrübung durchgeführt. Abzüglich der Wehrübung hätte P nicht 2,5 Jahre entsprechende Tätigkeiten ausgeübt.
P fragt sich, ob sie trotzdem einen Antrag auf Verbeamtung stellen kann, weil Beamten aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen dürfen (§ 9 Abs. 7 ArbPlSchG). P geht davon aus, dass der Begriff Wehrdienst auch Wehrübungen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 ArbPlSchG), allerdings weiß sie nicht, ob das Benachteiligungsverbot für sie gilt, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Beamtin ist.
Weiterhin fragt sich P, ob die Wehrübung erstens Einfluss auf ihre Stufenfestsetzung (§ 28 BBesG) und zweitens auf die Berechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (§§ 6 ff. BeamtVG) hat. Zu letzterem denkt sie, dass ihr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (nichtberufsmäßiger Wehrdienst) keine Nachteile entstehen. Zur Stufenfestsetzung vermutet P, dass ihr eine Wehrübung nur anerkannt würde, sofern die Zeit des Wehrdienstes insgesamt vier Monate überschreiten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG). Da P zuvor einen neun-monatigen Grundwehrdienst absolviert hat, ist P der Meinung, dass jeder Wehrübungstag bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt wird.
Fallvariante:
Person P führt während ihrer Wehrübung eine Tätigkeit aus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BLV), P denkt auch, dass die Voraussetzung "hauptberufliche Tätigkeit" in Bezug auf § 2 Abs. 5 BLV erfüllt ist.
Kann jemand die angestellten Überlegungen bestätigen oder widerlegen?