Fall:
Die Person P ist beim Bund als Tarifbeschäftigte angestellt und überlegt, eine Wehrübung durchzuführen.
Welche Auswirkungen hat dies auf ihren Stufenaufstieg innerhalb ihrer Entgeltgruppe?
Meine Vermutung ist, dass hier § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 ArbPlSchG greift. Kann dies jemand bestätigen oder widerlegen?
Fallvariante:
Person P führt eine Wehrübung während ihrer Probezeit durch.
Verstehe ich hier § 6 Abs. 3 ArbPlSchG richtig, dass sich die Probezeit entsprechend um die Dauer der Wehrübung verlängert?