In §1 Abs. 1 EÜTV sind unterschiedliche Möglichkeiten des Wechsels zur Autobahn AG genannt. Je nach Anwendungsfall sind es unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, jedoch mit annähernd gleichen Rechtsfolgen: der Überleitung nach EÜTV, hier insbesondere §§3, 4 EÜTV. Das ist keine Höhergruppierung, es ist die Überleitung. Wenn sich eine höhere Entgeltgruppe ergibt, erfolgt die Höhergruppierung auf Antrag aus dem Überleitungsergebnis heraus. Dabei ist es im Ergebnis völlig unerheblich, ob sie auf Antrag erfolgt oder nicht. Würde man im EÜTV die Worte „auf ihren Antrag“ streichen, würde sich am Ergebnis der Höhergruppierung nichts ändern.
Wenn Du Dein jetziges AV kündigtest und Dich als Externer bewürbest, würdest Du unmittelbar in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach TV-A ergibt, die Stufenzuordnung richtete sich allerdings nach §16 Abs. 2 i.V.m. §17 Abs. 1 ff. TV-A.