Autor Thema: Ändert sich die Eingruppierung durch sinkende Klientenzahlen?  (Read 2033 times)

Rattgeber

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Folgende Begebenheit:
Es geht um die Eingruppierung der Hauswirtschaftsleitung und der Stellvertretung.

Eine Einrichtung (nicht §43) mit Heim nimmt aufgrund einer neuen Leitung und der damit einhergehenden Konzeptionsänderungen weniger Klienten auf. Die Durchschnittsbelegung geht daher (aufgrund baulicher Änderungen dauerhaft) weit unter 100 zurück (40 - 60).

Bisher war die Eingruppierung der HWL und der Stellvertretung nach Anlage A TV-L 25.4 geregelt.
HWL - E9  (HWL mit einer Durschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen)
Vertretung - E8 (ständige Vertretung bei einer Durchschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen)

Nach der neuen Durchsnittsbelegung würde die Eingruppierung nur noch eine E8, bei unter 50 Plätzen sogar nur eine E6 hergeben.
Wird diese Eingruppierungsregelung nur Neueinstellungen betreffen oder auch die bereits eingestellten Personen?

Danke für eure Meinungen.

Grüße

Spid

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Bei variablen Tätigkeitsmerkmalen kann auch im bestehenden Beschäftigungsverhältnis eine Herabgruppierung erfolgen, siehe BAG Urteil vom 19.03.2003 - 4 AZR 391/02.

Rattgeber

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Leuchtet ein,
danke für die schnelle Antwort.