Autor Thema: Eingruppierung E9c Rückwirkend  (Read 13888 times)

Bastel

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #15 am: 23.07.2019 21:11 »
Man könnte allerdings auf die Unfähigkeit der Personaler spekulieren und es probieren.

Dust

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #16 am: 24.07.2019 08:51 »
Ja es ist alles bissl kompliziert. Die Überleitung war leider nicht sinnvoll für mich. Man möchte meinen, man wird ungleich behandelt  :o. ich werde es versuchen und auf die Personaler vertrauen, das es sich viell so durchschleicht  ::)

Vielen Dank erstmal für die Infos. Mich würde noch interessieren, wieviele von der Konstellation von E9 Stufe 4 im Jahr 2017 betroffen sind ???Gab es da nicht auch mal eine Diskussion?

Gemeindefuzzi

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #17 am: 24.07.2019 08:57 »
Ja es ist alles bissl kompliziert. Die Überleitung war leider nicht sinnvoll für mich. Man möchte meinen, man wird ungleich behandelt  :o. ich werde es versuchen und auf die Personaler vertrauen, das es sich viell so durchschleicht  ::)

Vielen Dank erstmal für die Infos. Mich würde noch interessieren, wieviele von der Konstellation von E9 Stufe 4 im Jahr 2017 betroffen sind ???Gab es da nicht auch mal eine Diskussion?

Da habe ich vor kurzem sogar ein Urteil gelesen.
Ich kann leider nicht mehr sagen, welches LAG das war. Die Entscheidung war jedoch eindeutig. Es besteht bei einer Höhergruppierung "auf Antrag" kein Anspruch auf eine Höhere Stufe, eine Ungleichbehandlung existiert nicht und selbst wenn, hätte der Antragsteller bei seinem Antrag nach 29b TVÜ-VKA, diese bewusst in Kauf genommen.
Ich kriege den Wortlaut nicht mehr ganz zusammen, aber das Urteil lässt sich durch eine Google-Suche suicher leicht finden....

Bastel

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #18 am: 24.07.2019 08:57 »
Vielen Dank erstmal für die Infos. Mich würde noch interessieren, wieviele von der Konstellation von E9 Stufe 4 im Jahr 2017 betroffen sind ???Gab es da nicht auch mal eine Diskussion?

Woher soll man das wissen? Nein gab es nicht. Jeder hatte die Möglichkeit sich das für sich durchzurechnen.

Kryne

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #19 am: 24.07.2019 09:11 »
Bei uns gab es ähnlich gelagerte Fälle. Betraf konkret 3 Mitarbeiter, die die Wahl hatten in die 9c zu kommen oder einen Haufen Zeit zu verlieren.

Neue Mitarbeiter kamen in die 9c direkt bei gleicher Tätigkeit.

Alle 3 Mitarbeiter die das betroffen hat, haben inzwischen gekündigt und haben gewechselt.

Eine ganze Abteilung war fast 1 Jahr arbeitsunfähig dadurch. Aber genau das scheint ja vom AG gewollt zu sein :)

Jedenfalls hat man einen Haufen Personalkosten eingespart, weil bis Heute noch nicht alle Stellen wieder besetzt sind.

Spid

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #20 am: 24.07.2019 09:14 »
Nein, genau das war vom AN gewollt. Die alleinige Entscheidung über die Antragstellung lag bei diesem. Der AG ist nicht verantwortlich für dessen Lebensentscheidungen.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #21 am: 24.07.2019 09:49 »
Da habe ich vor kurzem sogar ein Urteil gelesen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 09.01.2019, 17 Sa 625/18 E, Link (derzeit bei dem BAG anhängig)

Eine ganze Abteilung war fast 1 Jahr arbeitsunfähig dadurch. Aber genau das scheint ja vom AG gewollt zu sein :)

Jedenfalls hat man einen Haufen Personalkosten eingespart, weil bis Heute noch nicht alle Stellen wieder besetzt sind.

Warum sollte der AG das wollen, zumal er nur korrekt das Tarifrecht angewandt hat? Und wenn die AN kündigen oder sich anderweitig bewerben, kann er auch nicht viel tun als die vakanten Positionen nachzubesetzen, was regelmäßig eine gewisse Zeitspanne dauert.

BAT

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #22 am: 24.07.2019 10:21 »
Zunächst wäre es gut, wenn das verlinkte Urteil anonymisiert wäre ;)

Mal die umgekehrte Frage. Wie wäre die Rechtslage, wenn man "den Antrag auf E9c" rückwirkend zurücknehmen möchte? 

Spid

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #23 am: 24.07.2019 10:27 »
Da der Antrag mit Antragstellung seine Wirkung bereits entfaltet hat, ist eine Rücknahme nicht möglich.

Gemeindefuzzi

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #24 am: 24.07.2019 12:22 »
Da der Antrag mit Antragstellung seine Wirkung bereits entfaltet hat, ist eine Rücknahme nicht möglich.

...was im Übrigen auch, sowohl von den Gewerkschaften, als auch von den KAV und den Arbeitgebern, vollkommen offen kommuniziert wurde!

Ich verstehe es immer noch nicht. Da hatte man ein komplettes Jahr, um sich zu überlegen einen solchen Antrag zu stellen. Wenn man dann GENEAU DAS, was man beantragt auch bekommt, fühlt man sich ungerecht behandelt...

Wie kaufen solche Leute denn ein, oder schließen sonstige Verträge ab?

BAT

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #25 am: 24.07.2019 12:55 »

Ich verstehe es immer noch nicht. Da hatte man ein komplettes Jahr, um sich zu überlegen einen solchen Antrag zu stellen. Wenn man dann GENEAU DAS, was man beantragt auch bekommt, fühlt man sich ungerecht behandelt...


Es gab bei uns bei einigen Leute mit Antrag auf E9c Unmut, da dieser Antrag als Höhergruppierung gewertet wurde und sich dieser bei der Personalauswahl auf ausgeschriebene Stellen negativ auf die Vergabe von E10er - Stellen auswirkte. ("du wurdest doch 2017 noch höhergruppiert, jetzt sind erstmal andere dran")

Spid

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #26 am: 24.07.2019 13:01 »
Die Lösung ist doch dann die Konkurrentenklage.

BAT

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #27 am: 24.07.2019 13:04 »
Die Lösung ist doch dann die Konkurrentenklage.

Nicht mehr nach Auswertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ;)

Da der Gehaltsunterschied 9c zu 10 zu klein ist, auch durch die seinerzeit nicht bekannte Tarifstauchungen von 2018 und 2019, um diesen Weg zu gehen. Aber sicher, muss jeder für sich wissen. Auf jeden Fall sind einige Personen ohne Antragstellung insofern definitiv weiter als so manche mit Antragstellung.

Kryne

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #28 am: 25.07.2019 08:38 »
Nein, genau das war vom AN gewollt. Die alleinige Entscheidung über die Antragstellung lag bei diesem. Der AG ist nicht verantwortlich für dessen Lebensentscheidungen.

Der AN entscheidet aber auch auf Grundlage von Signalen des AG. Wenn der AG mir als AN signalisiert, dass meine Arbeit weniger wert ist als die von anderen, obwohl das gleiche gemacht wird, dann beeinflusst das meine Entscheidungen erheblich.

Klar hat der AG entsprechend dem Tarifrecht gehandelt, aber er hätte ja darüber hinaus seinerseits die Stufen erhöhen können um zumindest eine Gleichbehandlung mit Neueinstellungen zu bieten.

Wenn das handeln des AG einen AN zu einer Kündigung bewegt, dann ist der maßgeblich für die Entscheidung des AN verantwortlich.

Beim AN spielt es ja keine Rolle ob er sich für oder gegen einen Antrag entschieden hat, in beiden Fällen hätte er schlechter dagestanden als ein Neueingestellter (der entsprechende Berufserfahrung hat und voll anerkannt bekommt).

Spid

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #29 am: 25.07.2019 08:43 »
Der AG signalisiert nichts. Die Tarifvertragsparteien haben die entsprechenden Regelungen vereinbart und der AG wendet sie korrekt an. Dann nach übertariflichen Regelungen zu schreien, wäre dann der Schrei nach Ungleichbehandlung.