Autor Thema: Eingruppierung E9c Rückwirkend  (Read 13928 times)

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #30 am: 25.07.2019 10:31 »
Nein, genau das war vom AN gewollt. Die alleinige Entscheidung über die Antragstellung lag bei diesem. Der AG ist nicht verantwortlich für dessen Lebensentscheidungen.

Der AN entscheidet aber auch auf Grundlage von Signalen des AG. Wenn der AG mir als AN signalisiert, dass meine Arbeit weniger wert ist als die von anderen, obwohl das gleiche gemacht wird, dann beeinflusst das meine Entscheidungen erheblich.


Die Arbeit ist doch nicht "weniger wert", sondern erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der EG 9c. Wenn, wie Spid ja schon schrieb,  der AN aufgrund der eigenen Umstände die Entscheidung trifft, nicht höhergruppiert zu werden, ist dies als seine persönliche Entscheidung zu betrachten. Ich beschwere mich ja auch nicht über den Pfarrer, der mich getraut hat.

Gemeindefuzzi

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #31 am: 25.07.2019 10:40 »

[…]Ich beschwere mich ja auch nicht über den Pfarrer, der mich getraut hat.

 ;D ;D ;D 8)

BAT

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #32 am: 25.07.2019 11:51 »
Wäre es denn vermessen, zu behaupten, die besonderen Ansprüche einer E9c hätten bereits vor 2017 vorgelegen und mithin wurde bereits Jahre vorher zu wenig bezahlt? Die wahren Gewinner sind insofern die Personen mit E9b ohne Antragsmöglichkeit. Denn deren Wertigkeit wurde und wird durch die Tarifparteien richtig erkannt.

Wir waren 2017 durchaus in der Überlegung, Ansprüche rückwirkend für ein halbes Jahr geltend zu machen. Also auch eine fiktive E9c für 2016 durchzusetzen.

Lars73

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #33 am: 25.07.2019 11:53 »
@BAT
Aus welcher Basis?
Es liegt im breiten Ermessen der Tarifvertragsparteien wie diese die Bezahlung ausgestalten. Wenn diese eine Änderung ab 2017 vornehmen folgt daraus kein Anspruch für die Zeit davor.

mj23

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #34 am: 25.07.2019 12:46 »
Bewerbe dich doch auf die 9c Stelle.

Sofern diese eine inhaltsgleiche auszuübende Tätigkeit beinhaltet, führt das nicht zur Höhergruppierung.



Aus Interesse: Gilt die auszuübende Tätigkeit bei einem Standortwechsel weiterhin als inhaltsgleich?

Ein AN, der keinen Antrag gestellt hatte, ist Leistungssachbearbeiter an Standort A. Er bewirbt sich nun intern für die gleiche Tätigkeit auf eine Stelle am Standort B. Die Aufgaben sind gleich beschrieben, nur dass der Zuständkeitsbereich nun eine andere Region ist und der Arbeitsort wechselt. Alles ist jedoch beim gleichen AG.

Würde dies dann als inhaltsgleiche auszuübende Tätigkeit gelten oder würde der AN dann in 9c eingruppiert werden?

Spid

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #35 am: 25.07.2019 12:50 »
Sofern es sich um eine inhaltsgleiche auszuübende Tätigkeit handelt, handelt es sich um die unverändert auszuübende Tätigkeit im Sinne d. §29a Abs. 1 TVÜ-VKA.

mj23

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #36 am: 25.07.2019 13:52 »
Sofern es sich um eine inhaltsgleiche auszuübende Tätigkeit handelt, handelt es sich um die unverändert auszuübende Tätigkeit im Sinne d. §29a Abs. 1 TVÜ-VKA.

Danke! Dann ist es so, wie ich es vermutet hatte.

Dust

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #37 am: 26.07.2019 12:36 »
Nein, genau das war vom AN gewollt. Die alleinige Entscheidung über die Antragstellung lag bei diesem. Der AG ist nicht verantwortlich für dessen Lebensentscheidungen.

Der AN entscheidet aber auch auf Grundlage von Signalen des AG. Wenn der AG mir als AN signalisiert, dass meine Arbeit weniger wert ist als die von anderen, obwohl das gleiche gemacht wird, dann beeinflusst das meine Entscheidungen erheblich.


Die Arbeit ist doch nicht "weniger wert", sondern erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der EG 9c. Wenn, wie Spid ja schon schrieb,  der AN aufgrund der eigenen Umstände die Entscheidung trifft, nicht höhergruppiert zu werden, ist dies als seine persönliche Entscheidung zu betrachten. Ich beschwere mich ja auch nicht über den Pfarrer, der mich getraut hat.

Naja, eigene Umstände, persönliche Entscheidung hin oder her. Das Verfahren ist für mich nicht nachvollziehbar, da hätte ich mir eine bessere Lösung gewünscht (Ich weiß, nach Wünschen geht es nicht  8)), ohne Verlust von 5 Erfahrungsjahren und weniger Gehalt die ersten Jahre.Wenn man Mitte 2017 die E 9 Stufe 4 erreicht, und die Möglichkeit der Antragstellung mit Rückwirkung zum 01.01.2017 hat, dabei in die E 9 c Stufe 2 eingestuft wird,ist das für mich nicht verständlich. So mal ab 01.03.2017 die Stufengleiche Höhergruppierung erfolgte. Und jetzt ist es eben so das man auf der E9b verbleibt und der ggü. die E9c bekommt.  ::)

Spid

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #38 am: 26.07.2019 12:40 »
Es handelt sich um eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind leicht umsetzbar und verständlich.

Dust

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #39 am: 26.07.2019 12:50 »
Es handelt sich um eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind leicht umsetzbar und verständlich.

Das ist mir klar. Es geht viel mehr um die Umsetzung.

Spid

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #40 am: 26.07.2019 12:59 »
Bei der Umsetzung der inredestehenden Stichtagsregelung gab es doch keinerlei Spielräume.

Dust

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #41 am: 26.07.2019 13:14 »
Bei der Umsetzung der inredestehenden Stichtagsregelung gab es doch keinerlei Spielräume.

Ich meine damit auch mehr die tarifvertragsparteien, die das zumindest in meinem Fall, nicht gut verhandelt haben.

Spid

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #42 am: 26.07.2019 13:20 »
Also nicht die Umsetzung der Regelung, sondern die Regelung an sich. Die ist nunmal eine Stichtagsregelung - mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen. Man nimmt dabei üblicherweise tragische Einzelschicksale ob ihrer geringen Gesamtbedeutung inkauf.

Dust

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #43 am: 26.07.2019 13:32 »
Also nicht die Umsetzung der Regelung, sondern die Regelung an sich. Die ist nunmal eine Stichtagsregelung - mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen. Man nimmt dabei üblicherweise tragische Einzelschicksale ob ihrer geringen Gesamtbedeutung inkauf.

Ja genau das mein ich. Ja das ist leider so, nur frag ich mich halt ob man es nicht hätte anders umsetzen, Regeln können

Spid

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Antw:Eingruppierung E9c Rückwirkend
« Antwort #44 am: 26.07.2019 13:42 »
Eine alle Betroffenen begünstigende Regelung - bspw. "stufengleich unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeit" - hätte aber mehr gekostet. Das Gesamtvolumen der Tarifeinigung steht mehr oder weniger bereits vorher fest, es geht alsonur noch um die Verteilung. Wen hätte man denn an anderer Stelle Deiner Auffassung nach benachteiligen sollen, damit stattdessen kein E9b->E9c-ler Nachteile hätte?