Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 66 LBG NRW – Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen
und
2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Durch die "Kann"-Bestimmung liegt die Bewilligung von Altersteilzeit im pflichtgemäßen Ermessen, die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch auf die Bewilligung.
Runderlasse auf Landesebene, bspw. für Lehrer, regeln die Details zu Anspruch, Altersgrenze und Berechnung.
Ob und in welcher Form Altersteilzeit auf kommunaler Ebene angeboten wird (zB. Altersgrenze), ist in Dienstvereinbarungen zwischen Dienstherr und Personalrat geregelt.
Durch die Ermessensbestimmung sind unterschiedliche Ausgestaltungen in Form von Runderlassen und Dienstvereinbarungen möglich.