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Eingruppierung

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Spid:
Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Zahlung des zustehenden Entgelts ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. So E5 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, käme - neben den genannten Möglichkeiten - eine Abmahnung oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 24.07.2019 17:21 ---Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Zahlung des zustehenden Entgelts ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. So E5 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, käme - neben den genannten Möglichkeiten - eine Abmahnung oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

--- End quote ---

Auf welche Pflichtverletzung hin würdest du den AG abmahnen?

Spid:
Verletzung seiner Hauptpflicht Zahlung des zustehenden Entgelts

nichts_tun:
Sofern im AV die EG 5 angegeben ist,  könnte sich der AG doch darauf berufen, das entsprechende Entgelt zu zahlen. Aus seiner Sicht ist die EG 5 die korrekte Vergütung.

Ist dann nicht die Eingruppierungsfeststellungsklage bzw. die Geltendmachung auf die höhere Entgeltgruppe sinnvoller?

Spid:
Der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zu. Das geschuldete Entgelt ergibt sich aus den tariflichen Regelungen. Zahlt der AG weniger, verletzt er seine Hauptpflicht. Diese Pflichtverletzung ließe sich abmahnen.

Natürlich wäre eine Eingruppierungsfeststellungsklage das sinnvollste Instrument. Der Fragesteller wollte aber explizit weitere Möglichkeiten außer dieser, die dazu geeignet wären, die Bildung der Rechtsmeinung des AG zu beschleunigen.

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