Autor Thema: Urlaub in der Probezeit  (Read 9342 times)

SunshineR

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Urlaub in der Probezeit
« am: 26.07.2019 17:24 »
Hallo,

neu im öffentlichen Dienst stellen sich mir viele Fragen.

Wie sieht es mit Urlaub während der Probezeit aus.
Mir ist klar, dass ich erst einmal arbeiten sollte bzw. will ich dies natürlich auch.
Andererseits las ich im Internet, dass einem natürlich Urlaub zustehe.
Meine Kollegin meinte nun, das sei sehr schwierig und ich könne z.B. zwischen den Jahren nur frei nehmen, wenn ich genug Überstunden angesammelt hätte - also Überstundenabbau und kein Urlaub.
Vielleicht mag mir jemand die Vorgehensweise erklären.
Ich mag ungern in der ersten Zeit im Büro danach fragen, andererseits muss man Urlaub dort wohl frühzeitig einreichen.
Liebe kollegiale Grüße

Spid

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #1 am: 26.07.2019 17:28 »
Beantragter Erholungsurlaub im erworbenen Umfang kann auch in einer Probezeit nur unter den selben Umständen wie außerhalb der Probezeit verweigert werden.

SunshineR

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #2 am: 26.07.2019 20:44 »
Lieben Dank für die schnelle Antwort. :-)
So habe ich es auch verstanden.
Evtl. haben Sie für mich noch den genauen § hierfür parat? ;-)

Pseudonym

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #3 am: 26.07.2019 20:49 »
Paragraph hin oder her: die Probezeit hat den Anspruch der Anwesenheit. Wegen einem Tag hier und einem Tag da sagt keiner was. Sprechen wir hier aber von mehrwöchigen Urlauben, würde ich davon für die Dauer der Probezeit Abstand nehmen.

Im Falle eines Falles geht das mit in die Waagschale.


Spid

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #4 am: 26.07.2019 20:53 »
Lieben Dank für die schnelle Antwort. :-)
So habe ich es auch verstanden.
Evtl. haben Sie für mich noch den genauen § hierfür parat? ;-)

Es gibt keinen, weil es für die Gewährung von Erholungsurlaub in der Probezeit keine Sonderregelung gibt.

Spid

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #5 am: 26.07.2019 20:58 »
Paragraph hin oder her: die Probezeit hat den Anspruch der Anwesenheit. Wegen einem Tag hier und einem Tag da sagt keiner was. Sprechen wir hier aber von mehrwöchigen Urlauben, würde ich davon für die Dauer der Probezeit Abstand nehmen.

Im Falle eines Falles geht das mit in die Waagschale.

Erholungsurlaub hat den grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung. Ein AG, der da Terz macht, hätte wenig Chancen, die Probezeit zu bestehen.

Pseudonym

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #6 am: 26.07.2019 21:46 »
Paragraph hin oder her: die Probezeit hat den Anspruch der Anwesenheit. Wegen einem Tag hier und einem Tag da sagt keiner was. Sprechen wir hier aber von mehrwöchigen Urlauben, würde ich davon für die Dauer der Probezeit Abstand nehmen.

Im Falle eines Falles geht das mit in die Waagschale.

Erholungsurlaub hat den grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung. Ein AG, der da Terz macht, hätte wenig Chancen, die Probezeit zu bestehen.

Das steht völlig außerfrage. Allerdings sind die maximal 6 Monate Zurückhaltung kein Beinbruch, wohingegen eine offensive Urlaubsnutzung in der Probezeit eher negativ notiert wird.

Es ist eine Verhaltensempfehlung meinerseits und keine Rechtsberatung.

Spid

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #7 am: 26.07.2019 22:06 »
Und ich wollte lediglich darauf hinweisen, daß die Probezeit beiden Arbeitsvertragsparteien zur Prüfung der jeweils anderen zur Verfügung steht - und es auch am AG ist, sich zu bewähren.

RsQ

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #8 am: 26.07.2019 23:04 »
Das Bewusstsein dafür, dass man nicht schon in der Probezeit den gesamten Jahresurlaub abreißt, sollte eigentlich jeder haben. (Wobei: Wenn man danach rausfliegt, hat man zumindest das Urlaubs-Maximum rausgeholt ...  8))

Es sollte aber auch AG-seitig niemand erwarten, dass die Leute 6 Monate ohne Erholung durcharbeiten. "Maßvolle Zurückhaltung" trifft es hier gut - bei gleichzeitiger Achtsamkeit auf den eigenen Regenerierungsbedarf.

Und ob/wie schnell man als "Neuling" in evtl. schon bestehende Urlaubspläne reinkommt, ist ja dann auch ein Faktor dafür, was überhaupt "geht".

Darüber hinaus sehe ich noch folgendes Szenario: Man fängt bspw. am 01.08. an, hat aber schon im Frühjahr den Urlaub für Sommer oder Herbst gebucht. Dann kann man sowas in beiderseitigem Interesse klären. Entweder fängt man später an - oder es ist kein Problem, dann eben nochmal zwei Wochen Urlaub zu nehmen.

Badener

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #9 am: 27.07.2019 13:27 »
Einfach mal den Vorgesetzten fragen. In der Regel sind das auch Menschen mit denen man reden kann.

Texter

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #10 am: 28.07.2019 07:31 »
Ist nicht oft die Wartezeit nach BUrlG mit der Probezeit gleich? Kann man in der Wartezeit Urlaub nehmen, sofern § 5 BUrlG nicht einschlägig ist?

WasDennNun

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #11 am: 28.07.2019 07:55 »
Ist nicht oft die Wartezeit nach BUrlG mit der Probezeit gleich? Kann man in der Wartezeit Urlaub nehmen, sofern § 5 BUrlG nicht einschlägig ist?
Die Wartezeit bezieht sich auf den gesamten Jahresurlaub.
Du hast nach einem Monat schon einen Rechtsanspruch auf den damit erworbenen anteiligen Urlaub.
Wenn du also 24 Tage Jahresurlaub hast, dann kannst du im 2. Monat 2 Tage beantragen und der AG müsste ihn Dir idR genehmigen.

Texter

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #12 am: 28.07.2019 09:17 »
sehe ich anders. § 5 Absatz 1 a) regelt doch den Fall, das die Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt wird (Bspw. bei einem Beginn ab dem 01.07.2019. Sofern immer der Anspruch auf 1/12 pro Monat besteht, macht b) doch gar keinen Sinn.


Spid

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #13 am: 28.07.2019 09:52 »
Sofern das Arbeitsverhältnis - wie beim TE (siehe Ausführungen zu frei zwischen den Jahren) - erst in der zweiten Jahreshälfte beginnt, besteht sofort Anspruch auf den gesamten (gesetzlichen) Teilurlaub. Im Bereich der Tarifregime des öD (und auch zahlreicher anderer) bestehen aber zudem weitere Regelungen. Die tariflichen Regelungen des öD lassen zwar §5 BUrlG unberührt, gehen aber darüber hinaus. Außerhalb des Anwendungsbereichs des §5 BUrlG, insbesondere also bei Arbeitsverhältnissen, die in der ersten Jahreshälfte begründet werden und nicht vor Erfüllung der Wartezeit enden, entsteht bspw. nach §26 Abs. 2 lit. b) TVÖD für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.

Bastel

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Antw:Urlaub in der Probezeit
« Antwort #14 am: 28.07.2019 15:44 »
Einfach mal den Vorgesetzten fragen. In der Regel sind das auch Menschen mit denen man reden kann.

Besser kann man es nicht sagen. Wenn der wegen ein paar Tagen herumheult, weis man gleich woran man ist.