Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Wechsel von TV-L nach TvöD
andi1504:
Eine Probezeit wird vereinbart mit der Zielsetzung, festzustellen, ob der Beschäftigte für eine dauerhafte Anstellung geeignet ist. Im konkreten Fall soll jedoch die dauerhafte Anstellung von vornherein vereinbart werden. Den Hinweis auf den Entfall einer Probezeit halte ich somit für sinnvoll, um den Willen beider Vertragsparteien zur dauerhaften Anstellung noch einmal zu verdeutlichen.
Weiterhin ist der Personalrat bei Kündigungen während der Probezeit (z. B. nach § 74 LPVG NRW) lediglich anzuhören. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen bestimmt er mit. Das halte ich im Zweifel schon für einen Vorteil für den AN.
WasDennNun:
--- Zitat von: andi1504 am 01.08.2019 14:32 ---Eine Probezeit wird vereinbart mit der Zielsetzung, festzustellen, ob der Beschäftigte für eine dauerhafte Anstellung geeignet ist. Im konkreten Fall soll jedoch die dauerhafte Anstellung von vornherein vereinbart werden. Den Hinweis auf den Entfall einer Probezeit halte ich somit für sinnvoll, um den Willen beider Vertragsparteien zur dauerhaften Anstellung noch einmal zu verdeutlichen.
Weiterhin ist der Personalrat bei Kündigungen während der Probezeit (z. B. nach § 74 LPVG NRW) lediglich anzuhören. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen bestimmt er mit. Das halte ich im Zweifel schon für einen Vorteil für den AN.
--- End quote ---
Der Nachteil: Der AG befindet sich dann auch nicht mehr in der Probezeit.
Für mich war bisher der Sinn der Probezeit die Verprobung des AGs, ob ich bei dem AG bleiben will.
Spid:
--- Zitat von: andi1504 am 01.08.2019 14:32 ---Eine Probezeit wird vereinbart mit der Zielsetzung, festzustellen, ob der Beschäftigte für eine dauerhafte Anstellung geeignet ist. Im konkreten Fall soll jedoch die dauerhafte Anstellung von vornherein vereinbart werden. Den Hinweis auf den Entfall einer Probezeit halte ich somit für sinnvoll, um den Willen beider Vertragsparteien zur dauerhaften Anstellung noch einmal zu verdeutlichen.
--- End quote ---
Also kein individualrechtlicher Vorteil.
--- Zitat ---Weiterhin ist der Personalrat bei Kündigungen während der Probezeit (z. B. nach § 74 LPVG NRW) lediglich anzuhören. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen bestimmt er mit. Das halte ich im Zweifel schon für einen Vorteil für den AN.
--- End quote ---
Eine ordentliche Kündigung - also eine solche unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist - bleibt eine ordentliche Kündigung, auch wenn sie in der Probezeit ausgesprochen wird. Es wäre aber ohnehin kein individual- sondern ein kollektivrechtlicher Tatbestand.
Spid:
--- Zitat von: WasDennNun am 01.08.2019 14:39 ---
--- Zitat von: andi1504 am 01.08.2019 14:32 ---Eine Probezeit wird vereinbart mit der Zielsetzung, festzustellen, ob der Beschäftigte für eine dauerhafte Anstellung geeignet ist. Im konkreten Fall soll jedoch die dauerhafte Anstellung von vornherein vereinbart werden. Den Hinweis auf den Entfall einer Probezeit halte ich somit für sinnvoll, um den Willen beider Vertragsparteien zur dauerhaften Anstellung noch einmal zu verdeutlichen.
Weiterhin ist der Personalrat bei Kündigungen während der Probezeit (z. B. nach § 74 LPVG NRW) lediglich anzuhören. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen bestimmt er mit. Das halte ich im Zweifel schon für einen Vorteil für den AN.
--- End quote ---
Der Nachteil: Der AG befindet sich dann auch nicht mehr in der Probezeit.
Für mich war bisher der Sinn der Probezeit die Verprobung des AGs, ob ich bei dem AG bleiben will.
--- End quote ---
Die Vereinbarung einer Probezeit oder keiner Probezeit macht im Geltungsbereich des TVÖD diesbezüglich keinen Unterschied, weil die Kündigungsfrist im ersten halben Jahr des Bestehens des unbefristeten Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Probezeit geregelt ist.
andi1504:
--- Zitat von: WasDennNun am 01.08.2019 14:39 ---Der Nachteil: Der AG befindet sich dann auch nicht mehr in der Probezeit.
Für mich war bisher der Sinn der Probezeit die Verprobung des AGs, ob ich bei dem AG bleiben will.
--- End quote ---
Das ist kein Nachteil für den AN. Egal ob Probezeit oder nicht, kann der AN in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss kündigen (§ 34 Abs. 1 TVöD).
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version