Autor Thema: Wechsel von TV-L nach TvöD  (Read 8149 times)

citysun01

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Wechsel von TV-L nach TvöD
« am: 29.07.2019 08:28 »
Hallo,

ich möchte vom Land (TV-L) zu einer Kommune (TvöD) wechseln. Mir stellt sich die Frage ob ich meinen Arbeitsvertrag wirklich kündigen muss, oder ob auch eine Abordnung mit Ziel der Versetzung möglich wäre? Hintergrund ist, dass ich bei einer Abordnung im schlimmsten Fall nicht gekündigt ohne Job auf der Straße stehe, sondern ggf. zurück in meine alte Behörde kann.

Wenn ich im TV-L jetzt kündige und ein neues Arbeitsverhältnis eingehe dann habe ich ja 6 Monate Probezeit in der ich jeder Zeit kündbar bin, jegliche Sicherheit geht verloren.

Kann hier jemand eine sichere Auskunft geben? Vielen Dank vorab.

Spid

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #1 am: 29.07.2019 08:36 »
Eine Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - mithin also nicht möglich. Kündigung des alten und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses sind somit die erforderlichen Schritte. Der

heidi80

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #2 am: 29.07.2019 09:55 »
...ohne Job auf der Straße stehe, sondern ggf. zurück in meine alte Behörde kann.
Japp, das ist das Risiko welchess man wohl eingehen muss, wenn man den AG wechselt. Ist ja aber im zivilen genauso. Wenn der neue Chef feststellt, dass ich im Vorstellungsgespräch geglänzt habe, praktisch aber dann doch voll der Lappen bin, hat der neue AG nach KSchG ja auch die Möglichkeit, dich abzuschieben.

Wenn ich im TV-L jetzt kündige und ein neues Arbeitsverhältnis eingehe dann habe ich ja 6 Monate Probezeit in der ich jeder Zeit kündbar bin, jegliche Sicherheit geht verloren.
Selbst wenn die Probezeit wegfallen würde, könntest du nach KSchG von deinem neuen Chef nett gebeten werden, innerhalb der 6 Monate zu gehen...


Kann hier jemand eine sichere Auskunft geben? Vielen Dank vorab.
Spid hat dir das Wichtigste schon geschrieben. Das darf man auch gern für bare Münze nehmen  ;)

nichts_tun

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #3 am: 29.07.2019 15:25 »
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine kürzere Probezeit als die 6 Monate zu vereinbaren (§ 2 Abs. 4 2. Halbsatz TVöD). Dies müsste allerdings im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Spid

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #4 am: 29.07.2019 15:27 »
Diese Vereinbarung hätte auf den fehlenden Kündigungsschutz aufgrund nicht erfüllter Wartezeit jedoch keinerlei Wirkung.

nichts_tun

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #5 am: 29.07.2019 16:16 »
D. h. es müsste eine gleichlautende Vereinbarung zur Verkürzung der Wartefrist nach KSchG vereinbart werden? Stünde das überhaupt zur Disposition der arbeitsvertragsschließenden Parteien?

Spid

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #6 am: 29.07.2019 16:26 »
Die Wartezeit kann zugunsten des AN verkürzt oder ganz ausgeschlossen werden, siehe BAG 20.06.2013 - 2 AZR 790/111.

nichts_tun

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #7 am: 29.07.2019 16:56 »
Ah, ok. Danke.

andi1504

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #8 am: 01.08.2019 13:01 »
Zum Ausschluss der Probezeit sowie der Wartezeit gem. KSchG wäre folgende Formulierung im Arbeitsvertrag denkbar:

"Eine Probezeit wird nicht vereinbart. Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt ab dem ersten Tag der Beschäftigung als erfüllt."

Spid

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #9 am: 01.08.2019 13:15 »
Welchen individualrechtlichen Vorteil für den AN siehst Du darin, keine Probezeit zu vereinbaren?

andi1504

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #10 am: 01.08.2019 14:32 »
Eine Probezeit wird vereinbart mit der Zielsetzung, festzustellen, ob der Beschäftigte für eine dauerhafte Anstellung geeignet ist. Im konkreten Fall soll jedoch die dauerhafte Anstellung von vornherein vereinbart werden. Den Hinweis auf den Entfall einer Probezeit halte ich somit für sinnvoll, um den Willen beider Vertragsparteien zur dauerhaften Anstellung noch einmal zu verdeutlichen.

Weiterhin ist der Personalrat bei Kündigungen während der Probezeit (z. B. nach § 74 LPVG NRW) lediglich anzuhören. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen bestimmt er mit. Das halte ich im Zweifel schon für einen Vorteil für den AN.

WasDennNun

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #11 am: 01.08.2019 14:39 »
Eine Probezeit wird vereinbart mit der Zielsetzung, festzustellen, ob der Beschäftigte für eine dauerhafte Anstellung geeignet ist. Im konkreten Fall soll jedoch die dauerhafte Anstellung von vornherein vereinbart werden. Den Hinweis auf den Entfall einer Probezeit halte ich somit für sinnvoll, um den Willen beider Vertragsparteien zur dauerhaften Anstellung noch einmal zu verdeutlichen.

Weiterhin ist der Personalrat bei Kündigungen während der Probezeit (z. B. nach § 74 LPVG NRW) lediglich anzuhören. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen bestimmt er mit. Das halte ich im Zweifel schon für einen Vorteil für den AN.
Der Nachteil: Der AG befindet sich dann auch nicht mehr in der Probezeit.
Für mich war bisher der Sinn der Probezeit die Verprobung des AGs, ob ich bei dem AG bleiben will.

Spid

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #12 am: 01.08.2019 14:43 »
Eine Probezeit wird vereinbart mit der Zielsetzung, festzustellen, ob der Beschäftigte für eine dauerhafte Anstellung geeignet ist. Im konkreten Fall soll jedoch die dauerhafte Anstellung von vornherein vereinbart werden. Den Hinweis auf den Entfall einer Probezeit halte ich somit für sinnvoll, um den Willen beider Vertragsparteien zur dauerhaften Anstellung noch einmal zu verdeutlichen.

Also kein individualrechtlicher Vorteil.

Zitat
Weiterhin ist der Personalrat bei Kündigungen während der Probezeit (z. B. nach § 74 LPVG NRW) lediglich anzuhören. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen bestimmt er mit. Das halte ich im Zweifel schon für einen Vorteil für den AN.

Eine ordentliche Kündigung - also eine solche unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist - bleibt eine ordentliche Kündigung, auch wenn sie in der Probezeit ausgesprochen wird. Es wäre aber ohnehin kein individual- sondern ein kollektivrechtlicher Tatbestand.

Spid

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #13 am: 01.08.2019 14:46 »
Eine Probezeit wird vereinbart mit der Zielsetzung, festzustellen, ob der Beschäftigte für eine dauerhafte Anstellung geeignet ist. Im konkreten Fall soll jedoch die dauerhafte Anstellung von vornherein vereinbart werden. Den Hinweis auf den Entfall einer Probezeit halte ich somit für sinnvoll, um den Willen beider Vertragsparteien zur dauerhaften Anstellung noch einmal zu verdeutlichen.

Weiterhin ist der Personalrat bei Kündigungen während der Probezeit (z. B. nach § 74 LPVG NRW) lediglich anzuhören. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen bestimmt er mit. Das halte ich im Zweifel schon für einen Vorteil für den AN.
Der Nachteil: Der AG befindet sich dann auch nicht mehr in der Probezeit.
Für mich war bisher der Sinn der Probezeit die Verprobung des AGs, ob ich bei dem AG bleiben will.

Die Vereinbarung einer Probezeit oder keiner Probezeit macht im Geltungsbereich des TVÖD diesbezüglich keinen Unterschied, weil die Kündigungsfrist im ersten halben Jahr des Bestehens des unbefristeten Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Probezeit geregelt ist.

andi1504

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Antw:Wechsel von TV-L nach TvöD
« Antwort #14 am: 01.08.2019 14:53 »
Der Nachteil: Der AG befindet sich dann auch nicht mehr in der Probezeit.
Für mich war bisher der Sinn der Probezeit die Verprobung des AGs, ob ich bei dem AG bleiben will.

Das ist kein Nachteil für den AN. Egal ob Probezeit oder nicht, kann der AN in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss kündigen (§ 34 Abs. 1 TVöD).