Autor Thema: Schlüsselverlust  (Read 7002 times)

redmandarin

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Schlüsselverlust
« am: 29.07.2019 17:41 »
Guten Tag, welche Konsequenzen entstehen,wenn ich meinen Schulschlüssel verloren habe. Dieser passt an Eingangstore, Haustüren und Zimmertüren. Es ist also eine Art General. Ich habe ihn entweder unauffindbar Zuhause verlegt oder ihn auf dem Weg verloren. Alles an Suche und Nachfragen waren ergebnislos. Ich muss wohl die Verlustmeldung machen.
Wer hat ähnliches erlebt oder kennt sich aus. Danke für Informationen.

Spid

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Antw:Schlüsselverlust
« Antwort #1 am: 29.07.2019 17:45 »
Gem. §3 Abs. 7 TV-L finden für die Schadenshaftung der Beschäftigten die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

Der Kanzler

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Antw:Schlüsselverlust
« Antwort #2 am: 29.07.2019 19:52 »
Die wären??? ;)

Spid

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Antw:Schlüsselverlust
« Antwort #3 am: 29.07.2019 20:19 »
Wohl §48 BeamtStG

Pseudonym

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Antw:Schlüsselverlust
« Antwort #4 am: 29.07.2019 20:28 »
Es gibt Haftpflichtversicherungen extra für den ÖD.

https://oeffentlicher-dienst-news.de/ratgeber-haftpflichtversicherung-fuer-beamte-beratung-diensthaftpflichtversicherung/

Der Artikel behandelt exakt die Nummer mit dem Schlüssel  ::)

Max

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Antw:Schlüsselverlust
« Antwort #5 am: 29.07.2019 22:30 »
Das passiert schon mal.  Du wirst wohl eine Haftpflichtversicherung haben die Schlüssel abdeckt.
Verlust melden, Haftpflicht regulieren lassen und fertig.

Spid

  • Gast
Antw:Schlüsselverlust
« Antwort #6 am: 29.07.2019 22:46 »
Angesichts des Umstandes, daß der AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen muß und die Hürden dafür recht hoch liegen, besteht überhaupt noch kein Grund, überhaupt über eine Haftung nachzudenken. Der AN kann das Ansinnen des AG einfach zurückweisen. Diesem bleibt dann lediglich, den Rechtsweg zu beschreiten.

Capo

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Antw:Schlüsselverlust
« Antwort #7 am: 30.07.2019 10:28 »
Hat dein Arbeitgeber dich Unterwiesen wie du mit dem Schlüssel umzugehen hast? Wenn er überhaupt nichts geregelt hat wird es schwer für ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.