Autor Thema: [BW] Bemessungsgrundlage Ruhegehalt bei Vorzeiten im ÖD  (Read 4709 times)

Pseudonym

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 329
Hallo,
wie verhält sich das mit den Zeiten für das Ruhegehalt bei Kommunalbeamten in BW wenn erhebliche Vorzeiten im ÖD (>15 Jahre) bestehen? Ich lese im

§23 LBeamtVGBW

(1) Bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren sind als ruhegehaltfähig auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Beamter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich

1.    im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im ausländischen öffentlichen Dienst tätig war, sofern der Beamte durch diese Tätigkeit Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des späteren Amtes förderlich sind.


Bedeutet so viel wie: Mehr als 5 Jahre im ÖD werden zum Ruhegalt nicht hinzugerechnet. Korrekt?

Wie verhält es sich mit den zuvor erwirtschafteten Ansprüchen aus Rente und VBL: werden diese mit dem noch erdienten Ruhegehalt bis zur Summe von 71,75% addiert oder kann ein spät ernannter Beamter die maximale Pension nicht mehr erreichen?

Lt. https://www.kvbw.de/pb/site/KVBW-2017-pb/get/documents_E1034804128/kvbw/Datenquelle_2018/PDF-Dateien/Beamtenversorgung/Merkblaetter/015_Versorgung_der_kommunalen_Beamten_B-W_07_2018.pdf sind 40 Jahre erforderlich, um 71,75% zu erhalten. Angenommen, es werden noch 25 Jahre geleistet, 5 anerkannt = 53,81% + 17.94% aus der Rente = 71,75%

Ist die Rechnung korrekt?

Danke!


« Last Edit: 31.07.2019 02:49 von Admin2 »

mecki111

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 19
Das LBeamtVGBW trat am 01.01.2011 in Kraft. Für am 31.12.2010 vorhandene Beamte gelten die Übergangsvorschriften im 4. Teil des Gesetzes. Demzufolge muss man wissen, wann die Ernennung erfolgte.

Pseudonym

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 329
Die Verbeamtung liegt in der Zukunft.

Skedee Wedee

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 277
Nicht den § 24 III LBeamtVGBW aus dem Blick verlieren.

Pseudonym

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 329
Nicht den § 24 III LBeamtVGBW aus dem Blick verlieren.
Wenn ich das richtig verstanden habe, also nicht einmal die +5 Jahre. Neuen Beamten werden also Rente + Pension gezahlt.

Bleibt somit die Frage nach der Höhe der Alterseinkünfte. Wie hoch können diese maximal sein? 71,75%? Oder anders formuliert: Kann der Fall eintreten, dass eine Verbeamtung in der Altersversorgung nachteilig wäre, wenn man stattdessen im Vergleich als TB bis zur Rente in derselben EG weitergearbeitet hätte?

Skedee Wedee

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 277
Für Beamte, die nach dem 31.12.2010 in das Beamtenverhältnis berufen werden, gilt:

1. Zeiten, für die bereits in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften oder Ansprüche begründet wurden, sind nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 24 Abs. 3 LBeamtVG).

2. Ansonsten sind wie bisher Dienstzeiten im Beamtenverhältnis, Wehrdienst und Zivildienst ruhegehaltfähig.

3. Vordienst- und Ausbildungszeiten sind nur noch bis zu einer Gesamtzeit von höchstens 5 Jahren ruhegehaltfähig; Hochschulausbildungszeiten können zusätzlich im Umfang von höchstens 855 Tagen berücksichtigt werden.

Der Ruhegehaltssatz bemisst sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %, insgesamt höchstens 71,75 %.

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz ergeben das monatliche Ruhegehalt. Das Ruhegehalt kann sich z. B. vermindern um einen Versorgungsabschlag, bei Bezug von Renten und weiteren Versorgungsbezügen, nach einer Ehescheidung etc.

Skedee Wedee

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 277
Bleibt somit die Frage nach der Höhe der Alterseinkünfte. Wie hoch können diese maximal sein? 71,75%? Oder anders formuliert: Kann der Fall eintreten, dass eine Verbeamtung in der Altersversorgung nachteilig wäre, wenn man stattdessen im Vergleich als TB bis zur Rente in derselben EG weitergearbeitet hätte?

Ohne jetzt groß nachzurechnen, würde ich mit Ja antworten.

Nur als Gedankengang: Jemand auf einer EG 12/A 13g bewerteten Planstelle bzw. Tätigkeit lässt sich verbeamten. Die Verbeamtung erfolgt im Eingangsamt A 9g, eine Beförderung nach A 10 erfolgt nach 5 Jahren. Als Tarifbeschäftigter hätte er die ganze Zeit seine EG 12 erhalten (sofern die Tätigkeiten vollumfänglich übertragen wurden), als Beamter seine A 9. Wie gesagt, die Beförderung nach A 10 erfolgt 5 Jahre nach A 9g und später erfolgt keine Beförderung mehr, weil er einfach bei den Beurteilungen zu schlecht abschneidet. Darüber ist der Beamte natürlich empört und bewirbt sich auf andere Planstellen - wird jedoch nicht genommen. Auch bei anderen Dienststellen kommt er nicht zum Zug. Also verbleibt er bis zu seiner Pension in A 10 und hätte als Tarifbeschäftigter dauerhaft seine EG 12 mit Stufenaufstiege bekommen.

Die Pension errechnet sich aus der A 10 mit seiner Stufe, nicht aus der potenziellen A 12. Somit könnte meines Erachtens in diesem Fall der Beamte schlechter im Ruhestand dastehen als wenn er Tarifbeschäftigter geblieben wäre.

Aber: alles ohne es durchgerechnet zu haben, also nur rein gefühlsmäßig. Zum Rechnen ist mir schlichtweg zu warm.  8)

Pseudonym

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 329
Der Ruhegehaltssatz bemisst sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %, insgesamt höchstens 71,75 %.
Danke soweit.
Also ergeben Rente + Pension max. 71,75%. Der Rest der Pension wird gekappt. Das hatte ich schon vermutet; der Staat spart kräftig.

Hinsichtlich der Laufbahn: ich hätte jetzt den Vergleich bei E13/A13 gesucht. Die zu durchlaufenden Besoldungsgruppen birgen tatsächlich ein Risiko.

Trifft aber meine o.g. Schlussfolgerung mit den 71,75% zu, steht der Beamte besser da. Auch mit PKV. Denn 71,75% sehe ich mit Rente + VBL(o.ä.) dann doch nicht.

Skedee Wedee

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 277
Also ergeben Rente + Pension max. 71,75%. Der Rest der Pension wird gekappt. Das hatte ich schon vermutet; der Staat spart kräftig.

Genau, so kenne ich es: Maximal 71,75%. Erhält der Beamte aufgrund weniger als 40 anrechenbaren Versorgungsdienstjahren weniger als 71,75%, wird die Differenz bis zu maximal 71,75% aus vorhandendem Rentenanspruch/VBL/ZVK aufgefüllt. Der Anspruch, der noch über die 71,75% besteht, verfällt.

Hinsichtlich der Laufbahn: ich hätte jetzt den Vergleich bei E13/A13 gesucht. Die zu durchlaufenden Besoldungsgruppen birgen tatsächlich ein Risiko.

Sie birgen das Risiko, dass möglicherweise der letzte, für die Versorgung maßgebliche Bezug, nicht A 13g entspricht. Das kann mehrere Gründe haben: keine Ernennung/Beförderung aufgrund Beförderungsstau, zu schlechte Beurteilung etc. Oder die Beförderung erfolgte binnen zwei Jahre von Pensionseintritt. Dann wäre A 12 maßgeblich.