Für Beamte, die nach dem 31.12.2010 in das Beamtenverhältnis berufen werden, gilt:
1. Zeiten, für die bereits in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften oder Ansprüche begründet wurden, sind nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 24 Abs. 3 LBeamtVG).
2. Ansonsten sind wie bisher Dienstzeiten im Beamtenverhältnis, Wehrdienst und Zivildienst ruhegehaltfähig.
3. Vordienst- und Ausbildungszeiten sind nur noch bis zu einer Gesamtzeit von höchstens 5 Jahren ruhegehaltfähig; Hochschulausbildungszeiten können zusätzlich im Umfang von höchstens 855 Tagen berücksichtigt werden.
Der Ruhegehaltssatz bemisst sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %, insgesamt höchstens 71,75 %.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz ergeben das monatliche Ruhegehalt. Das Ruhegehalt kann sich z. B. vermindern um einen Versorgungsabschlag, bei Bezug von Renten und weiteren Versorgungsbezügen, nach einer Ehescheidung etc.