Autor Thema: formale Voraussetzung - vergleichbare Ausbildung  (Read 21650 times)

Kingrakadabra

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Antw:formale Voraussetzung - vergleichbare Ausbildung
« Antwort #15 am: 01.08.2019 08:59 »
Es wird eben kommuniziert, dass man mit dem AL I an das mD-Niveau rankommt.
Dass eine zweijährige Berufsausbildung nicht durch einen Unterrichtstag pro Woche ersetzt werden kann, versteht sich von selbst.

Spid

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Antw:formale Voraussetzung - vergleichbare Ausbildung
« Antwort #16 am: 01.08.2019 09:19 »
Und das soll uns jetzt was sagen?

Sorry Spid. Ich denke, du tust den Absolventen des AL I hier unrecht. Es sind und können nicht alle Volljuristen im öD sein. Simpel und auf niedrigem Niveau ist für mich etwas anderes. Ich will hier niemand zu nahe treten und daher keine Beispiele nennen.

Der AL I ist eine Anlernqualifikation. Im gewerblichen Bereich spricht man auch von "Hilfsarbeiter".

Spid

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Antw:formale Voraussetzung - vergleichbare Ausbildung
« Antwort #17 am: 01.08.2019 09:20 »
Es wird eben kommuniziert, dass man mit dem AL I an das mD-Niveau rankommt.
Dass eine zweijährige Berufsausbildung nicht durch einen Unterrichtstag pro Woche ersetzt werden kann, versteht sich von selbst.

Also wird es nur kommuniziert und es handelt sich um keine Feststellung tatsächlicher Art? Mithin liegt der Wert also unterhalb dem einer zweijährigen Berufsausbildung?

Kingrakadabra

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Antw:formale Voraussetzung - vergleichbare Ausbildung
« Antwort #18 am: 01.08.2019 11:36 »
Es wird eben kommuniziert, dass man mit dem AL I an das mD-Niveau rankommt.
Dass eine zweijährige Berufsausbildung nicht durch einen Unterrichtstag pro Woche ersetzt werden kann, versteht sich von selbst.

Also wird es nur kommuniziert und es handelt sich um keine Feststellung tatsächlicher Art? Mithin liegt der Wert also unterhalb dem einer zweijährigen Berufsausbildung?

Der „Beschäftigtenlehrgang I (BL I)“ – vormals Angestelltenlehrgang I (AL I) - ist eine Weiterqualifizierung für Mitarbeiter/-innen im öffentlichen Dienst. Er ist insbesondere für Beschäftigte, die Aufgaben im allgemeinen Verwaltungsdienst ähnlich denen in der 2. Qualifikationsebene (ehemals mittlerer nichttechnischer Dienst) übernehmen sollen, interessant. Bei erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang und nach Bestehen der „Fachprüfung I“, für die dieser Lehrgang vorbereitet, wird die Bezeichnung „Verwaltungsfachkraft“ verliehen und es besteht grundsätzlich bei entsprechender Tätigkeit die Möglichkeit, in die Entgeltgruppen 5 bis 9a TVöD eingruppiert zu werden.

Im Rahmen des BL I werden insbesondere rechtliche Kenntnisse in verschiedenen Bereichen, Grundzüge des Personalwesens und der kommunalen Finanzwirtschaft sowie umfangreiches Wissen über Verwaltung und Organisation vermittelt.

Ob eine Verwaltungsfachkraft dann auch den Kenntnisstand eines Verwaltungswirtes hat, entzieht sich meiner Kenntnis; kommt sicherlich auch auf den Einzelfall an.

Morph

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Antw:formale Voraussetzung - vergleichbare Ausbildung
« Antwort #19 am: 01.08.2019 13:22 »
@ Kingrakadabra:

Zumindest in Bayern gibt es hinsichtlich der Inhalte zwischen dem BL I, dem VFA-K und dem Verwaltungswirt sowohl in Breite als auch in Tiefe eine Differenzierung. Beim BL I werden einige Themen nur der Vollständigkeit halber als existent erwähnt, die von den Azubis und Beamtenanwärtern auch geprüft können werden müssen.

heidi80

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Antw:formale Voraussetzung - vergleichbare Ausbildung
« Antwort #20 am: 01.08.2019 14:25 »
@ Kingrakadabra:

Zumindest in Bayern gibt es hinsichtlich der Inhalte zwischen dem BL I, dem VFA-K und dem Verwaltungswirt sowohl in Breite als auch in Tiefe eine Differenzierung.

Dem kann ich für mein BL zu 200% zustimmen. Es wird einfach schwierig, in den "wenigen" Stunden (verglichen mit einer 3-jährigen Ausbildung zum VFA) alles zu vermitteln :o