Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Tätigkeitsmerkmale Arbeitsvorgang "Konsolidierter Jahresabschluss"
Morph:
Hallo zusammen,
kann mir von euch jemand sagen, welche Tätigkeitsmerkmale der Arbeitsvorgang der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses (nach Art. 88a Landkreisordnung in Bayern) erfüllt? Insbesondere hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale:
- besonders Verantwortungsvoll
- besondere Schwierigkeit und Bedeutung
In meinem Fall umfasst die Tätigkeit alle anfallenden Arbeiten (die von mir alleine ausgeführt werden, also keine Zu- oder Vorbereitung, sondern abschließende Bearbeitung):
- von der Festlegung des Konsolidierungskreises
- und der Konsolidierungsmethoden
- über die Aufarbeitung der Einzelabschlüsse
- unter Eliminierung der wechselseitigen Leistungsverflechtungen innerhalb des kommunalen Konzerns
- bis zur Erstellung des Gesamtabschlusses mit Konsolidierungsbericht
- und der Beschlussvorlage für die Gremiensitzungen
Im Netz konnte ich bisher leider nichts finden.
Vielen Dank für eure Antworten.
Spid:
Diese Heraushebungsmerkmale wären erst dann zu prüfen, wenn man zuvor die Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse und selbständiger Leistungen bzw. die Erfordernis eines Hochschulabschlusses bejaht hätte.
Morph:
Hallo Spid,
der Rechtsmeinung unserer Personalstelle nach sind die von dir genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
Sie sind sich nur hinsichtlich der anderen nicht sicher.
Da ich mich in dem Gebiet nicht auskenne, allerdings Stellenausschreibungen von 9a bis 11 gelesen habe, die diese Arbeiten mit umfasst haben, hatte ich gehofft, dass hier jemand Rechtsprechung, Kommentierung oder eigene praktische Erfahrungen mit diesem Thema hat.
Spid:
Die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung ist unbeachtlich.
Es handelt sich um eine für das Berufsbild des Bilanzbuchhalters typische Tätigkeit, weshalb das Erfordernis eines Hochschulstudiums zu verneinen ist. Basis ist eine dreijährige Berufsausbildung und eine Fortbildung. Beides wird wohl erforderlich sein. Es werden in der Breite gesteigerte Fachkenntnisse benötigt. Eine gewisse Steigerung in der Tiefe ist auch erkennbar, aber nicht dahingehend, als daß die nochmals in Breite und Tiefe erheblich gesteigerte Anforderung der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse zu erreichen. In der geschilderten Tätigkeit findet weit überwiegend Rechtsanwendung statt, es sind aber auch selbständige Leistungen enthalten. So tatsächlich nur ein Arbeitsvorgang vorliegt, ist zu prüfen, ob diese im rechtserheblichen Maße vorliegen; sind es mehrere Arbeitsvorgänge, liegen sie mutmaßlich in unterschiedlicher Wertigkeit vor. So oder so sind weitere Heraushebungsmerkmale nicht zu prüfen.
Ich gehe zwar davon aus, daß man für E6-E9a keinen vernünftigen Bilanzbuchhalter bekommt, das ändert aber nichts am Wert, den die Tarifvertragsparteien der Tätigkeit zumessen - und damit an der Eingruppierung. Was der AG sich zurechtbiegt, um marktgerecht zu zahlen, steht auf einem anderen Blatt und berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
Morph:
Danke für die ausführliche Einschätzung. Das hilft mir weiter.
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