Autor Thema: Einstufung bei Neueinstellung  (Read 8257 times)

Poincare

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Einstufung bei Neueinstellung
« am: 02.08.2019 08:51 »
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe nach meiner Neuregistrierung im wiedereröffneten Forum nun eine Frage zum TvÖD (VKA).
Eine Person wurde neu eingestellt mit einem Vertrag nach TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe S8a Stufe 2.

Gibt es im TVöD (VKA) eine Regelung zur Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung? Wie lautet diese?
Ich habe vom TV-L her im Kopf, dass die Tätigkeit, die vorher bestand, in gleicher Weise fortgesetzt wird. Wie verhält es sich, wenn dazwischen eine längere Elternzeit lag? Diese zählt ja sicher nicht zur Zeit der einschlägigen Berufserfahrung, was ist jedoch mit der Mutterschutzzeit? Ist diese nur unschädlich oder wird sie wie bei der Stufenlaufzeit mitgerechnet?

Vielen Dank für Eure Eindrücke!

Spid

  • Gast
Antw:Einstufung bei Neueinstellung
« Antwort #1 am: 02.08.2019 09:36 »
Die Regelung zur Stufenzuordnung bei Einstellung findet sich im TVÖD im gleichen Paragraphen wie im TV-L. Elternzeit zählt nicht mit bei der Ermittlung einschlägiger Berufserfahrung, Mutterschutz hingegen schon. Die Kommentarliteratur legt dabei überwiegend den gleichen Maßstab an wie §17 Abs. 3 TVÖD.

Poincare

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung
« Antwort #2 am: 02.08.2019 09:51 »
Vielen Dank, Spid!

Mit deinem Hinweis hab ich jetzt nochmal einen Blick § 16 des TVöD (VKA) geworfen.

§16 Absatz 2: 1 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.

Bedeutet "in der Regel" es liegt im Ermessen des AG?
Konkreteres zum Fall: Einstellung 14.11.2011 in der Kita. Einstufung S6 Stufe 3 (wurde später in S8a überführt). Ununterbrochene Tätigkeit bis Beginn Mutterschutz am 21.07.2014. Ende Mutterschutz am 20.11.2014, dann Elternzeit ohne Tätigkeit, dazwischen Mutterschutzzeit für zweites Kind. Jetzt Neueinstellung bei anderem Arbeitgeber in unterhälftiger Teilzeit in der Kita bei laufender Elternzeit beim ursprünglichen Arbeitgeber. Einstufung S8a Stufe 2.

Würde dieser Zeitrahmen die drei Jahre erfüllen? Es liegt noch weitere Berufserfahrung vor, die jedoch möglicherweise nicht als einschlägig angesehen wird.

Spid

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung
« Antwort #3 am: 02.08.2019 09:55 »
Nein.

Sofern die neue Anstellung vor dem 21.07.2019 aufgenommen wurde, ja, sonst nein.

Poincare

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung
« Antwort #4 am: 02.08.2019 10:10 »
Hier geht es dann um eine schädliche Unterbrechung von mehr als fünf Jahren, die aber tatsächlich mit Ende Beschäftigungsverhältnis beginnt und nicht mit Ende Mutterschutz, und die, auch wenn sie durch einen weiteren Mutterschutzzeitraum unterbrochen ist, gilt? Streng genommen ist es keine Elternzeit über 5 Jahren, da Elternzeit nur vom 20.11.14 bis zum 22.04.17 (MuSchu 2. Kind) und ab 21.07.17 (EZ zweites Kind) bestand.

Edit: Sprich, wenn es keine Kann-Regelung ist könnte die Stufe theoretisch auch noch nachträglich eingefordert werden, wenn der Vertrag schon besteht, und muss nicht vorvertraglich verhandelt werden.

Spid

  • Gast
Antw:Einstufung bei Neueinstellung
« Antwort #5 am: 02.08.2019 10:29 »
Mir fehlt die Fantasie, um mir vorzustellen, daß - zumindest ab LAG aufwärts - ein Gericht hier einschlägige Berufserfahrung erkennen würde. Diese hat regelmäßig eine deutlich kürzere Haltbarkeit. Durch Elternzeit und Mutterschutz soll zwar grundsätzlich kein Nachteil entstehen, aber Du hast in den 5 Jahren davor ja schlicht nicht gearbeitet. §17 Abs. 3 TVÖD regelt ja explizit einen anderen Sachverhalt. Er wird von der Kommentarliteratur nur als Richtschnur auch für die Beurteilung einschlägiger Berufserfahrung angenommen. Er wäre dann ein möglicherweise zugkräftiges Argument für einschlägige Berufserfahrung, wenn der dort genannte Zeitraum unschädlicher Unterbrechung von 5 Jahren nicht überschritten würde. Das wäre zwar bereits wacklig, weil es dem Normzweck des §16 Abs. 2 TVÖD teils widerspräche. Wenn ber der großzügige Zeitrahmen, den die Tarifvertragsparteien für einen anderen Sachverhalt geregelt haben, zudem auch noch überschritten würde, sehe ich wenig Raum für ein für Dich günstigeres Ergebnis.

Poincare

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung
« Antwort #6 am: 02.08.2019 10:37 »
Alles klar, vielen Dank für deine Einschätzung, Spid! Die Inhalte erklären, wie sich die Kommune positioniert, und bestätigt mich in der Idee, nicht vorzuverhandeln, sondern ggf. nach Vertragsabschluss nochmal an passender Stelle nachzufragen. Der Rechtsweg würde sich hier an keinem Punkt lohnen, aber vielleicht bewegt sich an der Bereitschaft des AG etwas.


Bastel

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Antw:Einstufung bei Neueinstellung
« Antwort #7 am: 02.08.2019 10:58 »
Die Inhalte erklären, wie sich die Kommune positioniert, und bestätigt mich in der Idee, nicht vorzuverhandeln, sondern ggf. nach Vertragsabschluss nochmal an passender Stelle nachzufragen.

Nach Vertragsabschluss kannst du das eigentlich knicken. Da haben schon einige böse Überraschungen erlebt.  ::)