Hallo zusammen,
im "normalen" TVöD gibt es unter dem § 34 [Kündigung des Arbeitsverhältnisses] folgenden Absatz (2):
- (2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifre-gelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
Im TVöD-S (Tarifvertrag für Sparkassen) finde ich diesen Absatz (2) aber nicht.
Ich finde lediglich den Absatz (1), der die Kündigungfristen im Verhältnis zur Beschäftigungszeit regelt.
Kann es sein, dass der o.g. Abschnitt (2) nicht für die Sparkassen gültig ist?
Gibt es keine solche Regelung im TVöD-S (Sparkassen)?
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.
Gruß Alf