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Einstufung bei Neueinstellung

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Spid:
Mir fehlt die Fantasie, um mir vorzustellen, daß - zumindest ab LAG aufwärts - ein Gericht hier einschlägige Berufserfahrung erkennen würde. Diese hat regelmäßig eine deutlich kürzere Haltbarkeit. Durch Elternzeit und Mutterschutz soll zwar grundsätzlich kein Nachteil entstehen, aber Du hast in den 5 Jahren davor ja schlicht nicht gearbeitet. §17 Abs. 3 TVÖD regelt ja explizit einen anderen Sachverhalt. Er wird von der Kommentarliteratur nur als Richtschnur auch für die Beurteilung einschlägiger Berufserfahrung angenommen. Er wäre dann ein möglicherweise zugkräftiges Argument für einschlägige Berufserfahrung, wenn der dort genannte Zeitraum unschädlicher Unterbrechung von 5 Jahren nicht überschritten würde. Das wäre zwar bereits wacklig, weil es dem Normzweck des §16 Abs. 2 TVÖD teils widerspräche. Wenn ber der großzügige Zeitrahmen, den die Tarifvertragsparteien für einen anderen Sachverhalt geregelt haben, zudem auch noch überschritten würde, sehe ich wenig Raum für ein für Dich günstigeres Ergebnis.

Poincare:
Alles klar, vielen Dank für deine Einschätzung, Spid! Die Inhalte erklären, wie sich die Kommune positioniert, und bestätigt mich in der Idee, nicht vorzuverhandeln, sondern ggf. nach Vertragsabschluss nochmal an passender Stelle nachzufragen. Der Rechtsweg würde sich hier an keinem Punkt lohnen, aber vielleicht bewegt sich an der Bereitschaft des AG etwas.

Bastel:

--- Zitat von: Poincare am 02.08.2019 10:37 ---Die Inhalte erklären, wie sich die Kommune positioniert, und bestätigt mich in der Idee, nicht vorzuverhandeln, sondern ggf. nach Vertragsabschluss nochmal an passender Stelle nachzufragen.

--- End quote ---

Nach Vertragsabschluss kannst du das eigentlich knicken. Da haben schon einige böse Überraschungen erlebt.  ::)

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