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Minusstunden durch Krankheit und Urlaub

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PhoenixDea:
Hallo ihr Lieben,

folgender Fall:


§ 3 PKW-Fahrer TV-L

Monatsarbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird,
ist die Monatsarbeitszeit.
(2) 1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit
vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen
Pausen. 2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers/
der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer
Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer
eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von
30 Minuten vorgenommen.
(3) Im Falle
• eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),
• einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
• einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),
• einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse
unter Zahlung des Entgelts,
• eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1,4
• eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied ei-ner Personalvertretung/eines Betriebsrates,
• eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:

a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I
8,65 Stunden
9 Stunden
Pauschalgruppe II
9,65 Stunden
10 Stunden
Pauschalgruppe III
10,65 Stunden
11 Stunden
Pauschalgruppe IV
11,65 Stunden
12 Stunden
Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen
11,65 Stunden
12 Stunden

b) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 beziehungsweise 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der
Tarifgebiet
West
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I
7,65 Stunden
8 Stunden
Pauschalgruppe II
8,65 Stunden
9 Stunden
Pauschalgruppe III
9,65 Stunden
10 Stunden
Pauschalgruppe IV
10,65 Stunden
11 Stunden
Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen
10,65 Stunden
12 Stunden


dadurch bekommen Fahrer nur die o. g. pauschalen Stunden berechnet, wenn sie krank sind oder im Urlaub sind und erhalten dadurch Minusstunden.

Diese Personen arbeiten in Schichten, mit 12 h á Schicht.
Sprich, sie haben ihre wöchentliche Arbeitszeit bereits nach ca. 3,4 Tagen erfüllt.

demnach dürften diese Fahrer doch von den pauschal anzusetzenden Zeiten gar nicht betroffen sein und müssten gemäß TV-L behandelt werden, also
krank ist wie gearbeitet, Urlaub ist wie gearbeitet?

Oder sehe ich das falsch?

Wastelandwarrior:
letzte Frage : ja.

Es geht um die -zur Not nachträgliche- Bestimmung der SOLL-Arbeitszeit. Gestaffelt ist die, weil auch die Bezahlung gestaffelt ist. Es soll im Gegenteil sichergestellt werden, dass weder Minusstunden noch Plusstunden anfallen und die Bezahlung konstant bleibt.

PhoenixDea:
bleibt sie ja aber nicht.
Die Fahrer erhalten für Urlaub und Krankheit Minus, da sie Planmäßig 12 h arbeiten müssten, aber nur 8,XX h angerechnet bekommen. Das führt dann teilweise dazu, dass sie in der Pauschalgruppe sinken oder sogar aus den Pauschalgruppen herausfallen, dann neu berechnet wird und teilweise sogar schon bis zum 4-stelligen Betrag zurückzahlen mussten.

Wastelandwarrior:
Das ist für mich gegen den Geist der Regelung. In meinem Kommentar steht das, was ich oben gesagt habe, sprich, die Intention ist, keine Absenkung der Bezahlung im nächsten Halbjahr (Moll, Band 8 RdnNr. 55). Das sehe ich auch so.

PhoenixDea:
ich verstehe was du meinst, so steht es ja auch im Durchführungshinweis.

Ist es denn dann korrekt, diesen § so anzuwenden, auch wenn sich die wöchentliche Arbeitszeit der Fahrer regelmäßig nicht auf 5 Tage bzw. wechselnd auf 5 - 6 Tage verteilt? Ich verstehe das als Voraussetzung für die Anwendung des §.

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