Autor Thema: [RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau  (Read 6668 times)

Ernest

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[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« am: 03.08.2019 10:34 »
Hallo zusammen,

ich lese seit längerem schon in aller Stille auf dieser tollen Seite mit und wende mich jetzt direkt mit einer Frage an euch. Der Sachverhalt und Werdegang ist etwas komplex. Ich danke euch bereits im Voraus, dass ihr euch die Zeit nehmt und hoffe auf ein erhellendes Feedback  :).

Kurz zu den Rahmenbedingungen:

Meine Frau und ich ich sind seit einem Jahr verheiratet.
Ich bin behilfeberechtigter Beamter in RLP. Es gilt also die entsprechende Beihilfeverordnung.
Meine Frau war angestellt beschäftigt und in der GKV versichert.

Meine Frau war von Beginn des Jahres an erkrankt und erhielt Krankengeld (7177 Euro brutto bzw. 6252 Euro netto). Außerdem erhielt meine Frau noch eine Urlaubsabgeltung ihres Arbeitgebers in Höhe von 2683 Euro für nicht genommenen Urlaub in 2018 UND 2019. Ab dem 01.08. ist ihre Arbeitsstelle gekündigt. Sie wird vorerst (für dieses Jahr auf jeden Fall) keine Arbeit mehr aufnehmen (und sich auch nicht arbeitssuchend melden). Weiteres Einkommen ist also nicht zu erwarten.

Erste (mündliche) Aussage der Beihilfestelle: Bei Krankengeld handele es sich nicht und Einkünfte nach §2 Abs. 2 des EStG. Meine Frau läge damit unter dem steuerrechtlichen Grundfreibetrag (9168 Euro) und sei damit unter Vorbehalt des Widerrufs beihilfeberechtigt.
Nach Bitte um eine schriftliche Bestätigung kam allein ein Merkblatt: https://www.lff-rlp.de/fileadmin/user_upload/ZBV/PDF/vordrucke/LfF18/LfF18_BEIH011_M_Eink%C3%BCnfte.pdf
Meine Frau hat daraufhin im Vertrauen auf die Auskunft ihre GKV gekündigt und sich bei der PKV versichert (lief problemlos).

Zweite Aussage seitens der Beihilfestelle nach einem erneuten Telefonat: Ihre Frau überschreitet den steuerlichen Grundfreibetrag, da Krankengeld und Urlaubsabgeltung zu addiert seien (9861 Euro). Die gesamte Urlaubsabgeltung zähle voll für 2019, da dann ausgezahlt.  Krankengeld sei wie ein normales sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtiges Einkommen zu betrachten. Meine Frau sei damit nicht behilfeberechtigt. Als schriftliches Feedback gab es dann wieder das gleiche Merkblatt.

Drittes Telefonat (dritte Variante - um die Verwirrung vollständig zu machen): "Ich glaube, da zählt nur die Urlaubsabgeltung zum Einkommen, das Krankengeld aber nicht. Ihre Frau wäre dann beihilfeberechtigt. Außerdem muss die Urlaubsabgeltung partiell auch für 2018 angerechnet werden, da sie ja für 2018/19 ausgezahlt wurde. Die Urlaubsabgeltung halbiert sich also in etwa für 2019. Damit liegen sie ja dann mit kapp 8500 Euro eh unter dem steuerlichen Grundfreibetrag - auch wenn das Krankengeld angerechnet werden würde. Ich bin mir aber nicht sicher und muss Rücksprache halten. Wir melden uns wieder."
Ich befürchte, dass man mir jetzt wieder das Merkblatt zusendet  :-\

Bei meinen Fragen könnt ihr mir somit evtl. schneller helfen:

- Wie ist das Krankengeld meiner Frau zu bewerten: Zählt dieses als Einkommen im Sinne von §2 Abs. 2 EStG und somit zum steuerrechtlichen Grundfreibetrag?

- Welche der drei Auskünfte trifft zu? Oder gibt es vielleicht noch Variante 4?  ???

- Ist meine Frau für 2019 unter dem Vorbehalt des Widerrufs beihilfeberechtigt oder nicht?

Viele herzlichen Dank

Ernest
« Last Edit: 03.08.2019 23:14 von Admin »

RsQ

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Antw:Beihilfeberechtigung Ehefrau (RLP)
« Antwort #1 am: 03.08.2019 10:47 »
Kommt es hier vielleicht aufs Bundesland an?

Als Ehepartner ohne sozialversicherungspflichtige Tätigkeit kann man bspw. in Niedersachsen bis zu einem Einkommen von 18.000 €/Jahr in der PKV (einschl. Beihilfe via Ehepartner) versichert sein. In anderen Bundesländern ist die Grenze aber m.E. niedriger?!

Ernest

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Antw:Beihilfeberechtigung Ehefrau (RLP)
« Antwort #2 am: 03.08.2019 10:55 »
Hallo,

Danke dir für deine schnelle Antwort.
PKV war nicht das Problem, da meine Frau ab dem 01.08. versicherungsfrei ist.
Die Beihilfe in RLP stellt auf den steuerrechtlichen Grundfreibetrag ab (in 2019 sind das 9168 Euro).
Bei der Beratungsstelle kann man mir aber nicht eindeutig sagen, welches Einkommen meiner Frau in 2019 jetzt hier angerechnet wird...

RsQ

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Antw:Beihilfeberechtigung Ehefrau (RLP)
« Antwort #3 am: 03.08.2019 11:00 »
Dann ist dieser Grundfreibetrag offenbar für diese "Ehepartner-Beihilfe-Lösung" der Grenzbetrag in RLP?!?

Ernest

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Antw:Beihilfeberechtigung Ehefrau (RLP)
« Antwort #4 am: 03.08.2019 11:08 »
Dann ist dieser Grundfreibetrag offenbar für diese "Ehepartner-Beihilfe-Lösung" der Grenzbetrag in RLP?!?
Genau.
Das große Mysterium ist nur, welches Einkommen meiner Frau in 2019 jetzt zum Grundfreibetrag zählt (Krankengeld + Urlaubsabgeltung, nur die volle Urlaubsabgeltung und das Krankengeld nicht, Krankengeld voll und Urlaubsabgeltung hälftig, da für 2018 und 2019).
Diese drei Varianten habe ich ja von der Beihilfeberatungsstelle genannt bekommen...

Gerda Schwäbel

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Antw:Beihilfeberechtigung Ehefrau (RLP)
« Antwort #5 am: 03.08.2019 18:28 »
Manchmal ist es sehr hilfreich, wenn man sich die maßgebliche Rechtsnorm genau anschaut. Das gilt besonders für die Leute, die mit dieser Norm arbeiten.

Damit die Ehefrau berücksichtigungsfähige Angehörige ist, dürfen ihre Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbare ausländische Einkünfte den steuerrechtlichen Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 1 BVO).

Unter § 2 Abs. 2 EStG ist die in 2019 bezogene Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen, der Teil für 2018 und der Teil für 2019. "Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten", das lässt sich ganz einfach berechnen; man zieht vom Bruttobetrag 2.683 Euro den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro ab und erhält als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 1.683 Euro.

Dann muss man noch § 2 Abs. 5a EStG beachten:

"Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten."

Immer wieder versucht mir jemand zu erklären, dass das die Rechtsgrundlage dafür sei, dass auch Krankengeld berücksichtigt werden müsste. Ich kann das weder nachvollziehen noch bestätigen, weil das Krankengeld in den fett geschriebenen Paragraphen nicht genannt ist. Aber selbst wenn es so wäre, dann wäre das im vorliegenden Sachverhalt ohne Bedeutung. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (1.683 Euro) und das Krankengeld in Höhe von 7.177 Euro ergeben zusammen 8.860 €, also einen Betrag, der unter dem Grundfreibetrag von 9.168 Euro liegt.

Für mich ist ganz klar, dass die Ehefrau 2019 berücksichtigungsfähige Angehörige ist - wenn auch vorerst nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs


Ernest

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Antw:[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« Antwort #6 am: 03.08.2019 23:41 »
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!!! Das hat mich schon deutlich weiter gebracht!
Bei den 2683 Euro Urlaubsabgeltung handelt es sich um den Überweisungsbetrag - also netto. Lege ich die üblichen Abgaben für Sozialversicherungen und Einkommenssteuer zugrunde (Die waren ja sicher fällig?), komme ich auf einen Bruttobetrag von etwa 3500 Euro. Wir warten hier noch auf den Bescheid des ehemaligen Arbeitgebers... und der lässt sich Zeit.

Damit läge meine Frau nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags knapp 500 Euro über Grundfreibetrag.

Immer wieder versucht mir jemand zu erklären, dass das die Rechtsgrundlage dafür sei, dass auch Krankengeld berücksichtigt werden müsste. Ich kann das weder nachvollziehen noch bestätigen, weil das Krankengeld in den fett geschriebenen Paragraphen nicht genannt ist.

Hier liegt mein Problem: Gibt es keine verbindliche Aussage in der Beihilfeordnung, wie das Krankengeld gehandhabt wird und ob es nun auf den Grundfreibetrag angerechnet wird oder nicht? Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass wir die Ersten sind, die vor dieser Frage stehen  :-\.
Zu wissen, dass der Sachbearbeiter dann in 2020 einen gewissen Interpretationsspielraum hat und ggf. die gezahlte Beihilfe zurückgefordert wird, macht einen schon etwas nervös...

Gerda Schwäbel

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Antw:[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« Antwort #7 am: 04.08.2019 12:49 »
Gibt es keine verbindliche Aussage in der Beihilfeordnung, wie das Krankengeld gehandhabt wird und ob es nun auf den Grundfreibetrag angerechnet wird oder nicht?
Selbstverständlich gibt es diese Verbindlichkeit, nämlich in § 4 Abs. 1 BVO und in den Worten "deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes)".

Wer Beihilfe bearbeitet, sollte also auch einen Überblick im Steuerrecht haben. Dass das Krankengeld nicht von § 2 Abs. 2 EStG erfasst wird, kann auch für Personen klar sein, die nicht tagtäglich mit Steuerrecht zu tun haben. Bei § 2 Abs. 5a EStG ist das - nicht nur auf den ersten Blick - nicht so eindeutig. Denn Text habe ich gestern zitiert. Schauen Sie sich mal interessehalber § 32d Absatz 1 EStG , § 43 Absatz 5 EStG und § 3 Nummer 40 EStG an. Da wird ganz oft auf andere Paragrafen verwiesen, das ist (besonders für steuerrechtliche Laien) nicht so einfach zu verstehen. Es ist doch schön, dass Sie jetzt an eine Bearbeiterin geraden sind, die eingesteht, dass sie sich nicht sicher ist und Rücksprache halten muss/wird. Ihre Skepsis halte ich für fehl am Platz. Warten Sie halt ein paar Tage ab und wenn die Antwort doch negativ ausfallen sollte, dann gehen Sie in die Offensive und verlangen Sie eine Erklärung dafür, wie sich das - nach Ansicht des Amtes - aus § 2 Abs. 5a EStG ergeben soll.

Lohnsteuer ist für die Urlaubsabgeltung nicht angefallen (sofern ich Ihre Schilderung richtig interpretiert habe und Ihre Ehefrau nicht nur "von Beginn des Jahres an erkrankt" war sondern schon so lange erkrankt ist, dass seit Januar keine steuerpflichtigen Entgeltzahlungen mehr angefallen sind.) Aber andernfalls würde ja die ganze Berechnung nicht stimmen.

Ernest

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Antw:[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« Antwort #8 am: 06.08.2019 16:08 »
Vielen Dank für die erneut ausführliche und verständliche Antwort! Sie liefert mir eine gute Argumentationsgrundlage.
Ich interpretiere die Gesetzeslage nach eingehender Lektüre inzwischen auch so, wie sie schreiben.
Die 3 verschiedenen Ansätze des LFF irritieren mich aber weiterhin...

Es ist doch schön, dass Sie jetzt an eine Bearbeiterin geraden sind, die eingesteht, dass sie sich nicht sicher ist und Rücksprache halten muss/wird. Ihre Skepsis halte ich für fehl am Platz.


Antwortschreiben kam heute. Besteht leider nur aus einem Zitat aus der BVO und einem erneuten Merkblatt. Eine individuelle Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen aus den Telefonaten - geschweige denn eine eindeutige Aussage zur Beihilfeberechtigung - erfolgte leider wieder nicht.

Ich bleibe am Ball und werde berichten, was eine jetzt erfolgte schriftliche Anfrage meinerseits gebracht hat.


Josef84

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Antw:[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« Antwort #9 am: 06.08.2019 21:44 »
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).
Damit zählt es nicht zu den Einkünften nach § 2 Abs.  2 und 5a EStG.

Es bleibt somit noch die Urlaubsabgeltung:
Da die Urlaubsabgeltung für 2018/19 im Jahr 2019 ausgezahlt wurde, ist die gesamte Zahlung - ggf. um Freibeträge gemindert - nach § 11 EStG dem Jahr 2019 zuzuordnenden.

Gerda Schwäbel

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Antw:[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« Antwort #10 am: 07.08.2019 02:01 »
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).
Damit zählt es nicht zu den Einkünften nach § 2 Abs.  2 und 5a EStG.

Es bleibt somit noch die Urlaubsabgeltung:
Da die Urlaubsabgeltung für 2018/19 im Jahr 2019 ausgezahlt wurde, ist die gesamte Zahlung - ggf. um Freibeträge gemindert - nach § 11 EStG dem Jahr 2019 zuzuordnenden.
Und was ist an Ihrer Erkenntnis neu - und damit wert, sie der Welt zu präsentieren?

Ernest

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Antw:[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« Antwort #11 am: 15.08.2019 16:28 »
Wie versprochen, berichte ich hiermit vom aktuellen Stand der Dinge:

Nachdem die schriftliche Reaktion auf meine Anfrage beim LfF wenig erhellend war und eine erneute schriftliche Antwort auf sich warten lässt, bat ich in einem weiteren Telefonat wiederum um Aufklärung, ob das Krankengeld meiner Frau unter §2 Absatz 2 und 5a EStG fällt oder nicht. Diesmal bei der Sachbearbeiterin, welche das Schreiben verfasst hat.
Hierauf bekam ich zur Antwort, dass man den Inhalt der besagten Paragraphen nicht genau kenne. Das sei aber auch nicht weiter schlimm. Es könnten und dürften sowieso keine Aussagen getroffen werden, ob meine Frau unter den beschriebenen Bedingungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs (wie ich mehrfach betonte, erwarte ich keinen Blankoscheck in dieser Angelegenheit sondern eine einfache Auskunft) behilfeberechtigt sei oder nicht. Ich solle mich doch an mein Finanzamt oder einen Steuerberater wenden. Dort können mir meine Fragen beantworten (Sowohl das Finanzamt als auch die Steuerberaterin verwiesen mich mit Kopfschütteln zurück an die Beihilfestelle des LfF, da meine Fragen direkt die BVO betreffen).
Erst im kommenden Jahr, sei man bei der Beihilfestelle in der Lage zu beurteilen, ob meine Frau nun beihilfeberechtigt sei oder nicht.

Alles in allem sehr unbefriedigend...
Ich werde nun versuchen, das direkte Gespräch mit der Vorgesetzten der Sachbearbeiterinnen zu suchen...

inter omnes

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Antw:[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« Antwort #12 am: 16.08.2019 11:05 »
Am einfachsten wäre es doch - sofern Aufwendungen für die Ehefrau entstanden sind - konkret auch mal Beihilfe zu beantragen. Ist die Beihilfestelle der (auch m. E. unzutreffenden) Auffassung, die Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten der Ehefrau liegen einkommensbedingt nicht vor, so wäre dies von ihr zu begründen. Gegen diese Entscheidung kann dann ggf. Widerspruch erhoben werden. Eigentlich ein ganz einfaches System. Da die Ehefrau im maßgebenden Vorvorkalenderjahr der Antragstellung wohl über der maßgebglichen Einkommensgrenze lag (EStB der Beihilfestelle vorlegen!), kann im laufenden Kalenderjahr nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs Beihilfe gewährt werden. Dieses kann ist aber als praktisches IST zu sehen, da das regelmäßig von den Beihilfestellen so gehandhabt wird ("Selbstbindung der Verwaltung"). Insofern wird die Beihilfestelle ohnehin keinerlei Prognoseentscheidung mit Angaben Stand August 2019 treffen, sondern standardmäßig Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewähren. Dieses Risiko kann der TE - egal wie oft er noch bei der Beihilfestelle anfragt - derzeit nicht beseitigen. Selbst wenn die Beihilfestelle attestieren würde, dass das Krankengeld keine beihilfrechtlich relevanten Einkünfte darstellen, können bis zum Jahresende ja auch noch anderweitige Einkünfte zufließen.

Im Ergebnis bleibt der TE also immer auf dem Widerrufsrisiko sitzen, so ist es vom Gesetzgeber nun einmal konzipiert worden. Damit ist Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Kalenderjahr 2019 zu gewähren.
« Last Edit: 16.08.2019 11:19 von inter omnes »

Landsknecht

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Antw:[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« Antwort #13 am: 16.08.2019 12:41 »
"Alles in allem sehr unbefriedigend...
Ich werde nun versuchen, das direkte Gespräch mit der Vorgesetzten der Sachbearbeiterinnen zu suchen..."

Wäre auch mein Weg, was soll das rumeiern, du sollst dich beim Finanzamt oder Steuerberater erkundigen :o. Ich glaub ich spinne... Es geht hier um Fragen zur Beihilfeberechtigung nach der BVO, wer sonst als die Beihilfestelle selbst sollte hier Auskunft geben können. Lass dich nicht abwimmeln.

Ernest

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Antw:[RP] Beihilfeberechtigung Ehefrau
« Antwort #14 am: 17.08.2019 14:12 »
Insofern wird die Beihilfestelle ohnehin keinerlei Prognoseentscheidung mit Angaben Stand August 2019 treffen,

Man hat doch bereits in drei Telefonaten Prognosen gestellt  - mit drei unterschiedlichen Aussagen, von denen man jetzt schriftlich nichts mehr wissen will. Dieses Hin-und-Her hat doch erst zu meiner Verwirrung und zu der Bitte um Klärung geführt.
Im Glauben auf die Richtigkeit der ersten Aussage (Frau ist unter den gegebenen Bedingungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für 2019 beihilfeberechtigt) haben wir die GKV meiner Frau gekündigt und sie bei der PKV versichert. Ich kann da nicht jedes Mal wieder zurückwechseln, wenn es der Beihilfeinformationsstelle einfällt, plötzlich wieder eine andere Aussage zu treffen.

Von einer Beihilfeinformationsstelle erwarte ich aber, dass man sich dort nicht in widersprüchliche Aussagen verstrickt, sondern dass dort Fachleute sitzen, welche in der Lage sind, einen Sachverhalt individuell zu beurteilen und konkrete Informationen zu geben.
Sich auf das alleinige Versenden von Merkblättern und auf mehr oder weniger paste and copy aus der BVO zu beschränken (ohne dabei augenscheinlich selbst den Inhalt der Paragraphen zu kennen, auf welche man sich beruft) halte ich vorsichtig gesagt für sehr bequem und hart gesagt auch für einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht meines Dienstherren, dessen verlängerter Arm man ja beim LfF auch ist: Man male sich nur aus, wenn meine Frau im Krankenhaus behandelt werden müsste, ich im Vertrauen auf die erste Aussage für die Behandlung Beihilfe in Anspruch nähme und in 2020 plötzlich das Geld zurückgefordert werden würde.
Sowas kann schnell existenzbedrohend werden... 

Selbst wenn die Beihilfestelle attestieren würde, dass das Krankengeld keine beihilfrechtlich relevanten Einkünfte darstellen, können bis zum Jahresende ja auch noch anderweitige Einkünfte zufließen.


Ich habe niemals einen Freifahrtschein erwartet. Lediglich eine Beurteilung des status quo und eine Klarstellung von widersprüchlichen Aussagen...

Abschließend möchte ich aber auch sagen, dass dies meine erste nachhaltig negative Erfahrung mit dem LfF in RP ist. Bisher konnte man mir dort immer - auch mit speziellen Anliegen - konkrete Auskünfte geben.
Vielleicht bin ich diesmal einfach an die Falschen geraten...

Brief an die Vorgesetzte ist raus. Ich werde dann hier weiter informieren.